Beschwerde gegen Ablehnung der Terminverlegung nach § 146 Abs. 2 VwGO verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlegung eines Verhandlungstermins durch das VG. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen über Terminverlegungen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht angefochten werden können. Das Gericht verweist auf die Möglichkeit, Gehörsverletzungen im Rechtsmittel gegen die Hauptsache als Verfahrensrüge geltend zu machen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Terminverlegung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Verlegung eines Termins ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft und damit unzulässig.
Prozessleitende Verfügungen, etwa die Ablehnung einer Terminverlegung, sind grundsätzlich nicht eigenständig anfechtbar; etwaige Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind in einem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung als Verfahrensrüge geltend zu machen.
Die Kostentragung in einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; die unterliegende Partei kann zur Tragung der Kosten verpflichtet werden.
Ein Hinweis des Gerichts auf die Unanfechtbarkeit einer Verfügung entbindet nicht von der Möglichkeit, prozessleitende Maßnahmen im Rahmen eines späteren Rechtsmittels substantiiert zu rügen (z.B. wegen Gehörsverletzung).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 4121/23
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2024, den für den 23. Januar 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, abgelehnt hat, ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2022 - 12 E 544/22 -, n. v., vom 15. Dezember 2008 - 12 E 1656/08 -, n. v., und vom 25. November 2008 - 12 E 757/08 -, juris Rn. 1, jeweils m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 m. w. N.
Darauf hat das Verwaltungsgericht die Klägerin in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.