Erfolglose Beschwerde in einem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Ablehnung seines Eilantrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Streitfragen betreffen die aufschiebende Wirkung, die Wirksamkeit konkurrierender Abschiebungsandrohungen (§ 34 AsylG) und die Zulässigkeit mangels ladungsfähiger Anschrift. Der VGH weist die Beschwerde zurück: eine zuerst erlassene §34-AsylG-Androhung geht vor, §80 AsylG schließt die Beschwerde aus; zudem besteht kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine aufgrund von § 34 AsylG durch das BAMF erlassen ist, ist die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen.
Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist nach § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG zeitlich vor einer Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde verfügt worden ist.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Ablehnung der Aufenthaltserteilung keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beendet hat.
Ein Eilantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift hat; die Angabe des tatsächlichen Wohnorts ist nach § 82 VwGO i.V.m. § 173 S.1 VwGO und § 130 Nr.1 ZPO erforderlich.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2024-10-08, – Au 1 S 24.2310
Leitsatz
Bei der Konstellation einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine auf der Grundlage von § 34 AsylG durch das BAMF erlassen worden ist, ist die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist dann nach § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG zeitlich vor der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde verfügt worden ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Oktober 2024 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG weiter.
1. Trotz des äußerst weit formulierten Antrags seines Bevollmächtigten geht der Senat im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (§ 88 VwGO) davon aus, dass der Antragsteller sich nicht gegen die bestandskräftigen Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 11. März 2019 (Ablehnung des Asylantrags) und der Ausländerbehörde vom 22. April 2021 (Ausweisung) wendet. Entsprechende Anträge wären offensichtlich unzulässig.
2. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 28. März 2024 nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen will (so dürfte die Äußerung seines Bevollmächtigten auf S. 2 Mitte der Beschwerdebegründung zu verstehen sein), ist der Antrag bereits unstatthaft und im Übrigen auch unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat insofern zu Recht ausgeführt, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle des Antragstellers keine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zum Erlöschen gebracht habe, weswegen kein Raum für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei. Dem hält der Antragsteller, der lediglich darauf verweist, dass er zum Zeitpunkt der Antragsablehnung geduldet gewesen sei, nichts an Substanz entgegen.
Zudem geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Eilantrag in Ermangelung einer ladungsfähigen Anschrift des offenbar untergetauchten Antragstellers unzulässig ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.8.2024 – 10 CS 24.866 – juris Rn. 3 ff.). Der Hinweis seines Bevollmächtigten, die dem Antragsteller an die im Rubrum angegebene Adresse geschickte Post gerate nicht in Rücklauf, ist insofern unbehelflich, weil die Bezeichnung der Partei im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO die Angabe des tatsächlichen Wohnorts verlangt (BayVGH, B.v. 1.8.2024 – 10 CE 24.1299 – juris Rn. 18).
3. Wollte man den erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Verpflichtungsklage nicht abzuschieben oder ihm eine Verfahrensduldung zu erteilen, auslegen, wäre die Beschwerde bereits nach § 80 AsylG unstatthaft (BayVGH, B.v. 15.10.2024 – 10 CE 24.1526 – juris Leitsatz). Bei der – hier vorliegenden – Konstellation einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine auf der Grundlage von § 34 AsylG durch das BAMF erlassen worden ist, ist die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist dann nach § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG – wie hier – zeitlich vor der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde verfügt worden ist (VGH BW, B.v.15.3.2024 – 12 S 392/24 – juris Rn. 12).
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag insoweit auch in der Sache zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts kann insoweit Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Nachdem der Bevollmächtigte auch im Beschwerdeverfahren an seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG festgehalten hat, war der Streitwert nach § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG für beide Instanzen entsprechend festzusetzen. Dem (möglicherweise im Eilantrag enthaltenen) Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt dabei keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).