Beschwerdeausschluss, Durchsuchung zum Zweck der Abschiebung, Mehrheit wirksamer Abschiebungsandrohungen, Vorrang der bundesrechtlichen Befugnis, Durchsuchung zur Nachtzeit
KI-Zusammenfassung
Ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit focht die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung und Zuführung zur geplanten Abschiebung an. Das Gericht hielt die Beschwerde für unzulässig wegen des Beschwerdeausschlusses des § 80 Alt. 2 AsylG. Die Durchsuchung stützte sich auf § 58 Abs. 8 AufenthG, der bundesrechtlich vorrangig ist. Die Nachtzeitdurchsuchung war wegen organisatorischer Vorgaben des Charterflugs verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Abschiebung als unzulässig verworfen (Beschwerdeausschluss nach § 80 Alt. 2 AsylG).
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung sind nach § 80 Alt. 2 AsylG von der Beschwerde ausgeschlossen; hierzu gehören auch gerichtliche Durchsuchungsanordnungen zum Vollzug solcher Maßnahmen.
Sind mehrere wirksame Abschiebungsandrohungen vorhanden, wird die zeitlich zuerst ergangene Rückkehrentscheidung vollzogen; spätere Abschiebungsandrohungen heben die erste Wirksamkeit nicht auf.
Die bundesrechtliche Befugnisnorm des § 58 Abs. 8 AufenthG ist als lex specialis der landesrechtlichen Durchsuchungsbefugnis (Art. 37 Abs. 3 VwZVG) vorrangig, sofern das Landesrecht keine weitergehenden Befugnisse gewährt.
Eine Durchsuchung zur Nachtzeit kann zulässig und verhältnismäßig sein, wenn organisatorische Rahmenbedingungen außerhalb der Einflusssphäre der Vollstreckungsbehörde (z. B. Charterflugzeitvorgaben des Zielstaats) ein Ergreifen nur zur Nachtzeit erforderlich machen.
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung macht einen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelf nicht statthaft.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Bes, vom 2026-01-30, – W 7 X 26.143
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Mit der Beschwerde wenden sich die Antragsgegner (ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit) gegen die durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnete Durchsuchung ihrer Wohnung, befristet bis 3. Februar 2026, 7:00 Uhr, zur Ergreifung der Antragsgegner und Zuführung zu der am 3. Februar 2026, 7:00 Uhr per Sammelcharter vom Flughafen München geplanten Abschiebung.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nach § 80 Alt. 2 AsylG ausgeschlossen ist.
Gemäß § 80 Alt. 2 AsylG können Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz – vorbehaltlich der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 133 Abs. 1 VwGO – nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
1.1 Wie der Senat mit (unanfechtbarem) Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 19 C 25.2434 n.v., BA Rn. 8 ff.) entschieden hat, fällt unter diesen Beschwerdeausschluss auch eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung aufgrund von § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung, weil es sich um eine „Maßnahme“ im Sinne des § 80 Alt. 2 AsylG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt und diese auch nach systematischer und teleologischer Auslegung von dem Beschwerdeausschluss erfasst ist, wobei die Entstehungsgeschichte dieser Auslegung nicht entgegensteht. Des Weiteren hat der Senat im vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung nicht bestehen, weil gegen den Beschluss zur Anordnung einer Durchsuchung die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO statthaft ist und gegen die Vollstreckungsmaßnahme die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO oder gegen die in der Durchsuchung enthaltene implizite Duldungsverfügung die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft wäre (BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 19 C 25.2434 n.v., BA Rn. 13 ff., 16).
Die Durchsuchungsanordnung ist vorliegend auch im Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erlassen worden, weil die vollziehbare Ausreisepflicht der Antragsgegner insoweit auf dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2016 (bestandskräftig seit 7.6.2017) beruht. Dort hat das Bundesamt den Antragsgegnern die Abschiebung in die autonome Region Kurdistan im Nordirak angedroht. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit Bescheid vom 7. August 2024 unter der Ziffer 2 (geändert hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung in „die autonome Region Kurdistan im Nordirak“ durch Bescheid vom 12.11.2024) eine weitere Abschiebungsandrohung erlassen hat, weil dadurch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes nicht erledigt ist. Von mehreren wirksamen Abschiebungsandrohungen wird die in zeitlicher Hinsicht zuerst ergangene vollzogen, da diese die Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG darstellt. Handelt es sich dabei um eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung, so greift der Beschwerdeausschluss ein (BayVGH, B.v. 8.11.2024 – 10 CS 24.1826 – juris Rn. 6; für den umgekehrten Fall: BayVGH, B.v. 17.12.2024 – 10 CE 24.2134 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 15.3.2024 – 12 S 392/24 – juris Rn. 12; anderer Ansicht: OVG Bremen, B.v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 – juris Rn. 18). Durch einen nach dem Eintritt der Wirksamkeit der ersten Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubniserteilung wird das Rückkehrverfahren aufgrund dieser Rückkehrentscheidung lediglich unterbrochen und mit dem negativen Abschluss des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens fortgesetzt (VGH BW a.a.O., Rn. 9 ff.).
1.2 Des Weiteren stützt das Verwaltungsgericht die Durchsuchungsanordnung zu Recht auf § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Wie der Senat in dem genannten Beschluss ausgeführt hat, ist diese bundesrechtliche Befugnisnorm im Verhältnis zur landesrechtlichen Befugnis des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG als die speziellere Norm (lex specialis) vorrangig, da Letztere der Vollstreckungsbehörde insoweit keine weitergehenden Befugnisse im Sinne von § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG einräumt (BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 19 C 25.2434 n.v., BA Rn. 3 ff.). Dies gilt im vorliegenden Fall auch in Anbetracht der mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugelassenen Durchsuchung zur Nachtzeit. Der Senat hat bisher offengelassen, ob der Vorrang des § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – mit Blick auf die Einschränkung in § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – auch für Durchsuchungen zur Nachtzeit gilt (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall räumt die landesrechtliche Befugnis der Antragstellerin keine weitergehenden Rechte ein als § 58 Abs. 6, 8 AufenthG, weil auch die unter Umständen engeren Tatbestandsvoraussetzungen der bundesrechtlichen Befugnisnorm für die Zulässigkeit der Durchsuchung zur Nachtzeit vorlagen. Denn die Einschränkung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, im Folgenden: Rückführungsverbesserungsgesetz), dass die Organisation der Abschiebung keine Tatsache im Sinne von Satz 1 ist (aus der zu schließen wäre, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt würde), es sei denn, es handelt sich um Bedingungen, die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können, kommt hier nicht zum Tragen:
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neufassung das Anliegen, die Nachtzeitregelung für Fälle zu modifizieren, in denen organisatorische Rahmenbedingungen vorliegen, die durch die Behörde nicht beeinflusst werden können (vgl. BT-Drs. 20/9463 S. 21). Zwar sollen organisatorische Defizite einer Behörde nicht zu Lasten des abzuschiebenden Ausländers gehen. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass Bedingungen, die durch die zuständige Behörde nicht beeinflusst werden können, keine organisatorischen Gründe im Sinne der einschränkenden Regelung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind. Als Beispiel nennt die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich den Fall, dass der Zielstaat die Landung einer Chartermaschine nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zulässt, die ein Ergreifen des abzuschiebenden Ausländers zur Nachtzeit erfordert (BT-Drs. 20/9463 S. 43 f.). Von einem solchen Fall ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, weil die Antragstellerin plausibel dargelegt habe, dass ein Aufgriff der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Vorgaben des Herkunftslands, des seitens des Landesamts für Asyl und Rückführung vorgegebenen Abflugtermins sowie der Fahrtdauer erforderlich sei. Dagegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer Beschwerde nicht. Es handelt sich folglich um organisatorische Rahmenbedingungen außerhalb der Einflusssphäre der Vollstreckungsbehörde, welche deren Organisationsspielraum begrenzen (vgl. OVG NW, B.v. 18.3.2021 – 18 E 221/21 – juris Rn. 18 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 13.8.2021 – 3 B 277/21 – juris Rn. 25).
Überdies stellte die Durchsuchung zur Nachtzeit im vorliegenden Fall das mildere Mittel im Vergleich zu der Ergreifung der Antragsgegner bereits am Vorabend bis 22:00 Uhr dar, weil sie unter diesen Umständen lediglich mit einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 58 Abs. 4 AufenthG (d.h. dem Verbringen der Antragsgegner zum Flughafen auch gegen deren Willen und kurzzeitigen Festhalten derselben), nicht aber mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme (Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam) verbunden und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vorzugswürdig war (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 7.8.2023 – OVG 3 I 1/23 – juris Rn. 22).
1.3 Schließlich führt die Angabe der Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Beschlusses nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen der gesetzlichen Regelung. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrungeröffnet den darin benannten Rechtsweg nicht bzw. ein an sich nicht gegebener Rechtsbehelf, über den fälschlicherweise belehrt worden ist, wird dadurch nicht zulässig (Kimmel in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025. § 58 Rn. 30; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 31).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.