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VG·M 31 K 21.4434·29.06.2023

Zuwendungsrecht, Klage eines vollmachtlosen Vertreters, Vertretung einer UG i.L

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die vollständige Gewährung von Überbrückungshilfe III und wandte sich gegen einen vorläufigen (Teil‑)Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid. Das VG verneinte das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vorbehaltsbescheid durch den späteren Schlussbescheid, der die Förderung endgültig ablehnte, seine Regelungswirkung verloren hatte. Zudem wurde die Klage als unzulässig angesehen, da sie von einem nicht organschaftlich vertretungsbefugten und ohne nachgewiesene Prozessvollmacht handelnden Vertreter geführt wurde, der auch nicht vertretungsberechtigt nach § 67 Abs. 2 VwGO war. Die Kosten wurden dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt; im Übrigen verneinte das Gericht auch einen materiellen Förderanspruch.

Ausgang: Klage als unzulässig (u.a. wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und fehlender Vertretung) abgewiesen; Kosten dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein vorläufiger Zuwendungsbescheid (Vorbehaltsbescheid) durch einen späteren Schlussbescheid ersetzt, entfällt die Regelungswirkung des Vorbehaltsbescheids; Rechtsschutz ist dann grundsätzlich nur noch gegen den Schlussbescheid zu erlangen.

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Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere Rechtsschutzbedürfnis und ordnungsgemäße Vertretung, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich.

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Prozesshandlungen für juristische Personen sind im Verwaltungsprozess nur durch gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich nachgewiesene Prozessvollmacht wirksam; fehlt der Vollmachtsnachweis, sind die Handlungen im Außenverhältnis zum Gericht unwirksam.

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Tritt ein nicht anwaltlicher Vertreter ohne Vertretungsberechtigung nach § 67 Abs. 2 VwGO auf und wird er zurückgewiesen, führt dies zur Unzulässigkeit der von ihm geführten Klage, sofern keine wirksame Vertretung der Partei vorliegt.

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Die Kosten eines nutzlosen Verfahrens können dem vollmachtlosen Vertreter nach dem Veranlasserprinzip auferlegt werden (entspr. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, § 179 BGB analog).

Relevante Normen
§ GG Art. 3 Abs. 1§ BV Art. 118 Abs. 1§ VwGO § 62 Abs. 3§ VwGO § 67 Abs. 2, 3 und 6§ GmbHG § 5a§ GmbHG § 70 Abs. 1 Hs. 2

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Herr ***** Si******, geb* ****1970, hat die Kosten des Verfahrens als vollmachtloser Vertreter zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt unter Aufhebung eines Teilablehnungs- und Aufhebungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) erlassen hat, deren Verpflichtung zur vollständigen Zuwendungsgewährung.

2

Erfasst von der Beklagten unter dem 9. März 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Überbrückungshilfe III. Sie bezifferte dabei die voraussichtliche Höhe der Zuwendung mit 81.630,72 EUR. Mit Bescheid vom 9. März 2021 erhielt die Klägerin eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe III i.H.v. 40.815,36 EUR.

3

Mit Bescheid vom 19. Juli 2021 bewilligte die Klägerin unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Überbrückungshilfe III i.H.v. 37.637,94 EUR. In Höhe von 43.992,78 EUR wurde der Antrag abgelehnt. Zudem verfügte die Beklagte die Rücknahme und damit Aufhebung des unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Zuwendungsantrags ergangenen Bescheids vom 9. März 2021 über eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe.

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Hiergegen richtet sich die am 19. August 2021 erhobene Klage. Sinngemäß wird beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Zuwendung

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vollständig zu gewähren und den Bescheid vom 19. Juli 2021

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aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Erfasst von der Beklagten unter dem 13. August 2021 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe III. Sie beziffert die voraussichtliche Höhe nunmehr mit 157.927,21 EUR. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 gewährte die Beklagte der Klägerin vorläufig dem Grunde nach Überbrückungshilfe III. Mit Bescheid vom 27. Februar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III vom 13. August 2021 ab, ersetzte die Haupt- und Nebenbestimmungen des Bescheids vom 14. Juni 2022 vollständig, hob den unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung und Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangenen Bescheid vom 19. Juli 2021 auf und lehnte gleichzeitig den Antrag vom 9. März 2021 vollständig ab. Der zu erstattende Betrag wurde auf 37.637,94 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 27. März 2023 erhobene Klage, die bei Gericht unter M 31 K 23.1495 geführt wird. Beantragt wird dort sinngemäß, den Bescheid vom 27. Februar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Zuwendung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister B das Amtsgericht München (im Folgenden: Handelsregister) hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. April 2022, … IN …, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt. Nach der von Amts wegen erfolgten Eintragung ist die Klägerin aufgelöst. Liquidator ist nach der Eintragung im Handelsregister der letzte Geschäftsführer der Klägerin, Herr … Yi* …

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Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 31 K 23.1495 sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 trotz Abwesenheit der Klagepartei entschieden werden. Diese wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2023, die ihr ausweislich der Zustellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 182 ZPO) am 25. Mai 2023 wirksam im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 ZPO), fristgerecht zum Termin geladen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Ladung wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist unzulässig (I.). Im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.).

I.

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Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. aktuell z.B. BVerwG, U.v. 14.9.2022 – 9 C 24.21 – juris Rn. 16). Rechtsschutzbedürfnis, Vertretungsberechtigung und Vertretungsbefugnis beurteilen sich daher nach den Gegebenheiten am 29. Juni 2023, dem Tag der mündlichen Verhandlung.

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1. Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

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Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juli 2021 über eine unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligte Überbrückungshilfe III hat durch die endgültige Ablehnung im Bescheid vom 27. Februar 2023 (vgl. dort insbesondere Nr. 1 und 3) seine Rechtswirkung verloren. Damit ist die ursprüngliche Beschwer der Klägerin entfallen und Erledigung eingetreten, auf die sie indes prozessual nicht reagiert hat.

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Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder sie, wie hier der Bescheid vom 27. Februar 2023, gänzlich ablehnt, entfällt nach Art. 43 Abs. 2 a.E. BayVwVfG die Regelungswirkung des Vorbehaltsbescheids (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28). Rechtsschutz ist für den Zuwendungsprätendenten dann nur mehr durch eine Klage gegen den Schlussbescheid zu erreichen (vgl. grundlegend zur Vorbehalts- und Schlussbescheidskonstellation im Verwaltungsverfahrensrecht BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris, aktuell U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 18; zuletzt z.B. VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 45 und 48; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 245).

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Nachdem die Klägerin auf das Ergehen des Schlussbescheids vom 27. Februar 2023 als erledigendes Ereignis nicht reagiert hat, sondern lediglich und ohne Weiteres auch gegen diesen neuen Bescheid Klage erhoben hat, sind ihre mit der Teilablehnung in Nr. 5 des streitbefangenen Bescheids einhergehende ursprüngliche Beschwer und der damit korrespondierend klageweise im vorliegenden Verfahren geltend gemachte (weitere) Zuwendungsanspruch auf der Grundlage des – zudem durch den Zuwendungsänderungsantrag vom 13. August 2021 ohnehin bereits auch überholten – Zuwendungserstantrags vom 9. März 2021 entfallen. Durch die vorliegende Verpflichtungsklage kann die Klägerin ihre Rechtsposition sowohl im Hinblick auf den Zuwendungsänderungsantrag als insbesondere auch den überholenden Regelungsinhalt des Schlussbescheids vom 27. Februar 2023 nicht mehr verbessern. Das Rechtsschutzziel ist auf diesem Weg nicht mehr erreichbar. Die Klage ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unzulässig.

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2. Unabhängig vom Vorstehenden selbstständig die Entscheidung tragend, mangelt es im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zudem sowohl an der organschaftlichen oder durch Prozessvollmacht nachgewiesenen rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis des im Verfahren für die Klägerin in den Schriftsätzen des Verfahrens ausschließlich auftretenden Herrn … Si* … als auch an seiner prozessualen Vertretungsberechtigung für die Klägerin.

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Nach § 62 Abs. 3 VwGO können Verfahrenshandlungen für Vereinigungen – wie hier die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gem. § 5a GmbHG (vgl. verwaltungsprozessrechtlich z.B. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 62 VwGO Rn. 17; gesellschaftsrechtlich z.B. Servatius in Noack/Servatius/Hass, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 5a Rn. 7) – nur durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Vorstände vorgenommen werden. Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (UG) in Liquidation, wird nach §§ 5a, 70 Abs. 1 Hs. 2 GmbHG, gerichtlich und außergerichtlich durch die Liquidatoren vertreten.

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Die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin liegen nicht vor. Weder die Klageschrift noch die weiteren Schreiben sind von einer für die Klägerin vertretungsbefugten Person unterzeichnet.

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Die Klageschrift vom 10. August 2021 trägt offensichtlich ausschließlich die Unterschrift von Herrn … Si* … Auch die weitere Korrespondenz im Gerichtsverfahren (Schreiben vom 17.3.2023, gezeichnet mit ppa. Si* …; Schreiben vom 21.3.2023, gezeichnet mit N. Si* …, Generalbevollmächtigter) wurde allein von ihm geführt. Herr … Si* … war ausweislich der Eintragung im Handelsregister indes weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch danach (noch) Geschäftsführer oder Liquidator der Klägerin. Nach den Eintragungen im Handelsregister (vgl. Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.6.2023 im Verfahren M 31 K 23.1495, die sich ausweislich einer aktuellen Nachschau des Gerichts auch als unverändert erweisen) war er zuletzt bis zu seinem am 29. Januar 2020 in das Handelsregister eingetragenen Ausscheiden Geschäftsführer der Klägerin und hatte dieses Amt danach nicht mehr inne. Seit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer waren zunächst Herr S* … Si* … bis zu dessen am 31. Mai 2022 in das Handelsregister eingetragenen Ausscheiden und danach Herr … Yi* … als Geschäftsführer und letzterer sodann als Liquidator in das Handelsregister eingetragen. Damit ist dem Handelsregister keine organschaftliche Vertretungsbefugnis von Herrn … Si* … zu entnehmen.

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Die in verschiedener Weise sinngemäß durch die Unterschriftszusätze geltend gemachte Stellung eines Generalbevollmächtigten oder Prokuristen (vgl. Schreiben vom 17. und 21.3.2023) hat Herr … Si* … ebenfalls nicht mit Außenwirkung dem Gericht gegenüber nachgewiesen; eine Prokura (§§ 48 ff. HGB) war zu seiner Person zu keinem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen. Seine Prozesshandlungen im vorliegenden Verfahren sind daher unwirksam.

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Nach § 67 Abs. 6 VwGO ist – unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren mit oder ohne Vertretungszwang vor den Verwaltungsgerichten handelt – Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertretungsverhältnisses und der betreffenden Prozesshandlung das Bestehen einer Prozessvollmacht, die dem Gericht schriftlich nachzuweisen ist. (vgl. z.B. Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 11 und 60 ff.). Unabhängig von der Wirksamkeit der Vertretungsmacht nach außen im Verhältnis zum Gericht ist, in welchem Umfang nach dem Innenverhältnis zwischen dem vertretenen Prozessbeteiligten und dem Vertreter das Recht und die Pflicht zur Vertretung besteht; das Innenverhältnis beruht auf der materiell-rechtlichen Vollmacht, die sich allein nach den zivilrechtlichen Vorschriften richtet und deren Umfang sich von der prozessualen Vollmacht durchaus unterscheiden kann (Czybulka/Siegel, aaO § 67 Rn. 64 m.w.N.).

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Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist das Bestehen einer schriftlichen Vollmacht durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Das Gericht hat dabei den Mangel der Vollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn, wie hier, nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Im Übrigen hat die Beklagte die Vertretung der Klägerin durch Herrn … Si* … ausdrücklich auch in der mündlichen Verhandlung gerügt. Einer zusätzlichen Fristsetzung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO bedurfte es vorliegend, insbesondere auch mit Blick auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Juni 2023 im Verfahren M 31 K 23.1495, der der Klägerin gem. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juni 2023 noch vor dem Termin übermittelt wurde, nicht. Ohnehin ist die vorherige Fristsetzung zur Nachreichung einer Vollmacht nicht zwingend erforderlich (vgl. Cybulka/Siegel, aaO § 67 Rn. 102). Für die Klägerin und auch Herrn … Si* … hätte die Möglichkeit bestanden, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu äußern und ergänzende, gegebenenfalls sodann wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Hiervon wurde von Klägerseite indes kein Gebrauch gemacht.

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Fehlt die Prozessvollmacht und damit der Nachweis der Vertretungsmacht, sind die ohne Vollmacht für die Klägerin vorgenommene Prozesshandlungen dem Gericht gegenüber im Außenverhältnis unwirksam (vgl. Czybulka/Siegel aaO § 67 Rn. 60 m.w.N.). Auch hat sich der Liquidator im Verfahren zu keinem Zeitpunkt geäußert, insbesondere hat er nachträglich keine (ausdrückliche oder auch nur konkludente) Genehmigung der von Herrn … Si* … vorgenommenen Prozesshandlungen für die Klägerin ausgesprochen.

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Mithin ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund Herr … Si* … die Klage wirksam erhoben und das Verfahren für die Klägerin geführt haben könnte. Es liegt kein Nachweis dafür vor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder danach von ihm organschaftlich oder aufgrund einer Prozessvollmacht ordnungsgemäß i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO bzw. § 67 Abs. 6 VwGO vertreten worden wäre.

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Unabhängig davon wurde auch weder dargelegt noch ist ersichtlich, woraus sich die prozessuale Vertretungsberechtigung von Herrn … Si* …, geb. …1970, gemäß § 67 Abs. 2 VwGO ergeben kann. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass er nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Befähigung zum Richteramt besitzt.

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Vor diesem Hintergrund hat das Gericht Herrn … Si* … auf Antrag der Beklagten mit in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 verkündeten unanfechtbaren Beschluss als Bevollmächtigten zurückgewiesen, § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

32

Nach alledem fehlt es sowohl an der Vertretungsbefugnis von Herrn … Si* … als auch an seiner prozessualen Vertretungsberechtigung. Auch dies hat die Unzulässigkeit der Klage zur Folge.

II.

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Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet.

34

Die Klägerin hätte auf die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III auch keinen materiellen Anspruch, §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen zum fehlenden Förderanspruch unter D. des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Juni 2023 im Verfahren M 31 K 23.1495 Bezug genommen. Im Hinblick auf die lediglich vorbehaltliche Gewährung der Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe III mit Bescheid vom 9. März 2021 stünden auch der Aufhebungsverfügung in Nr. 6 des streitbefangenen Bescheids schließlich keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. statt vieler aktuell z.B. VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 43 ff.).

35

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

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Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 179 BGB analog Herr … Si* … zu tragen, da er das Verfahren durch sein prozessualen Handeln veranlasst hat.

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Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der ohne Vollmacht Prozessführende sowie der Bevollmächtigte, der seine Vollmacht dem Gericht nicht vorlegt, die Kosten zu tragen hat, sofern nicht offenkundig ist, dass der Vertretene das Tätigwerden des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (vgl. VGH Mannheim, B.v. 9.11.1981 – NJW 1982, 842; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, § 89 Rn. 11) sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 179 BGB analog dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.6.2011 – 8 A 1/10 – juris Rn. 17; B.v. 25.9.2006 – 8 KSt 1/06 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.8.2020 – 10 ZB 20.1736 – juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 16.6.2020 – 4 B 640/20 – juris Rn. 2; VG München, B.v. 19.4.2023 – M 31 K 22.4603 – juris Rn. 6). Dies ist Ausdruck eines so genannten „Veranlasserprinzips“, wonach im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH, B.v. 4.3.1993 – V ZB 5/93 – juris Rn. 11; MüKoZPO/Toussaint, aaO § 89 Rn. 11: „Verursacherprinzip“).

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Aus dem Schriftverkehr in diesem wie im Verfahren M 31 K 23.1495 ergibt sich, dass es sich bei der die Klageschrift vom 19. August 2021 unterzeichnenden Person um Herrn … Si* … handelt. Zwar ist der Namenszug der Unterschrift zunächst ohne Kontext nicht zuzuordnen. In Zusammenschau mit dem weiteren in der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens enthaltenen Schreiben vom 17. und 21. März 2023 sowie der Klageschrift vom 27. März 2023 im Verfahren M 31 K 23.1495 ist die Unterschrift jedoch ohne Weiteres als die seine zu identifizieren.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.