Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist nach §147 VwGO versäumt wurde und die Antragstellerin entgegen §67 Abs.4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Die Kosten des Verfahrens werden dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt; eine vorgelegte Vollmacht betraf nur die Vertretung einer UG, nicht die persönliche Vertretung der Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §147 VwGO ist unzulässig, wenn die dort bestimmte zweiwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten wird.
Die Vertretungspflicht nach §67 Abs.4 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; eine Beschwerde ohne Prozessbevollmächtigten ist demnach unzulässig.
Dem vollmachtlosen Vertreter können die Kosten des Verfahrens nach §173 VwGO i.V.m. §89 ZPO auferlegt werden, wenn er das Verfahren veranlasst hat.
Eine Vollmacht zur Vertretung einer juristischen Person berechtigt nicht zugleich zur persönlichen Vertretung des Geschäftsführers; ohne nachträgliche Genehmigung fehlt die persönliche Vertretungsbefugnis.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 25/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.4.2020 wird verworfen.
Herr B. I. , F. str. 0, 00000 F1. , trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO erhoben worden und die Antragstellerin zudem entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Kosten des Verfahrens waren – nach Anhörung – dem vollmachtlosen Vertreter der Antragstellerin, Herrn B. I. , entsprechend § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB aufzuerlegen, weil dieser die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens veranlasst hat.
Zur Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.9.2006 – 8 KSt 1.06 –, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2017 – 4 A 879/14 –, juris, Rn. 24 f.
Die Antragstellerin hat als Geschäftsführerin einer haftungsbeschränkten UG Herrn B. I. , der ausweislich des dem Senat mittlerweile vorliegenden Verwaltungsvorgangs zum Parallelverfahren 4 B 639/20 die Beschwerde erhoben hat, zwar eine Vollmacht zur Vertretung dieser Gesellschaft erteilt. Die Vollmacht berechtigte jedoch nur zur Vertretung der haftungsbeschränkten UG, nicht zur Vertretung der Antragstellerin persönlich. Die Antragstellerin hat die Prozessführung auch auf die Hinweise des Senats vom 7.5.2020 und 29.5.2020 nicht nachträglich genehmigt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.