Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Kein Rechtsschutzbedürfnis nach Rücknahme der Hauptsacheklage
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht weist den Antrag als unzulässig zurück, weil die Hauptsacheklage nicht mehr anhängig ist und damit kein Rechtsschutzbedürfnis für den vorläufigen Rechtsschutz besteht. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnis infolge Einstellung/zurückgenommener Hauptsacheklage abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.
Einstweiliger Rechtsschutz ist funktional mit dem Hauptsacherechtsschutz verknüpft; die Sicherungsfunktion des vorläufigen Rechtsschutzes entfällt, wenn in der Hauptsache kein Rechtsschutz mehr zu erwarten ist.
Ist das Hauptsacheverfahren eingestellt oder gilt die Klage als zurückgenommen, scheidet ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz aus.
Bei Ablehnung des Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Landratsamts ... vom 25. Oktober 2021.
Er ließ zunächst am 29. November 2021 durch seinen Bevollmächtigten Versagungsgegenklage beim Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 27 K 21.6229).
Am 19. September 2022 ließ er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO außerdem - sinngemäß - beantragen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29. November 2021 gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2021 anzuordnen.
Das Landratsamt hat für den Antragsgegner am 21. September 2022 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nachdem der Antragsteller das Hauptsacheverfahren nicht weiter betrieben hatte, stellte das Gericht das Hauptsacheverfahren mit unanfechtbarem Beschluss vom 2. November 2022 gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein.
Auf die Gerichtsakten in diesem und im Hauptsacheverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte wird im Übrigen verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist.
Kann ein Antragsteller mit seiner Hauptsacheklage bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, muss auch sein Antrag auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheitern (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - juris Rn. 25). Dies folgt aus der funktionalen Verknüpfung von Eil- und Hauptsacherechtsschutz, wonach primäre Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung einer im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Entscheidung ist. Ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz scheidet demnach aus, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache endgültig nicht (mehr) gewährt werden kann (vgl. Schoch in Schoch/ Schneider, VwGO, 42. Lfg Februar 2022, Vorb. zu § 80 VwGO Rn. 54).
Dies zugrunde gelegt, fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29. November 2021 gegen den beklagten Bescheid vom 25. Oktober 2021 anzuordnen, weil seine Klage vom 29. November 2021 als zurückgenommen gilt, diese nicht mehr anhängig ist und er deshalb in der Hauptsache keinen Rechtsschutz mehr erlangen kann, der im Wege des hiesigen Eilverfahrens vorläufig zu sichern wäre (vgl. ebenso VG München, B.v. 3.8.2022 - M 16 S 22.30102 - Rn. 7 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs.