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VG·M 27 S 22.3640·19.12.2022

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag nach Rücknahmefiktion der Hauptsacheklage

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine Ausweisungsverfügung und beantragte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Hauptsacheklage nach § 92 Abs. 1 S. 1 VwGO als zurückgenommen gilt und damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Vorläufiger Rechtsschutz scheidet aus, wenn in der Hauptsache endgültig kein Erfolg mehr möglich ist. Der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnis (Hauptsacheklage gilt als zurückgenommen) verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus.

2

Ist in der Hauptsache aus verfahrensrechtlichen Gründen kein Erfolg mehr zu erwarten (z.B. Einstellung nach § 92 Abs. 1 S. 1 VwGO / Rücknahmefiktion), scheidet vorläufiger Rechtsschutz aus.

3

Der vorläufige Rechtsschutz dient primär der Sicherung einer im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Entscheidung und kann nicht gewährt werden, wenn diese Entscheidungsbefugnis endgültig entfallen ist.

4

Bei erfolglosen Anträgen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5, § 92§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Leitsatz

Kann ein Antragsteller mit seiner Hauptsacheklage bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, muss auch sein Antrag auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage scheitern. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt Eilrechtschutz gegen seine mit Bescheid der Regierung von Oberbayern - Zentrale Ausländerbehörde vom … … 2022 verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

2

Er ließ hiergegen zunächst am 25. Juli 2022 durch seine Bevollmächtigte Klage beim Verwaltungsgericht München erheben (Az. M … …) und stellte gleichzeitig den Antrag,

„die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen den Sofortvollzug anzuordnen bzw. wiederherzustellen.“

3

Die Regierung von Oberbayern - Zentrale Ausländerbehörde hat am 12. August 2022 die Behördenakten vorgelegt und für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

4

Am 29. September 2022 teilte die Regierung von Oberbayern - Zentrale Ausländerbehörde mit, dass der Antragsteller unbekannten Aufenthalts sei. Auf eine gerichtliche Aufforderung vom 4. Oktober 2022, dessen ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, erfolgte keine Reaktion. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 12. Dezember 2022 wurde das Hauptsacheverfahren schließlich nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingestellt.

5

Auf die Gerichtsakten in diesem und im Hauptsacheverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte wird im Übrigen verwiesen.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist.

7

Kann ein Antragsteller mit seiner Hauptsacheklage bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, muss auch sein Antrag auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheitern (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - juris Rn. 25). Dies folgt aus der funktionalen Verknüpfung von Eil- und Hauptsacherechtsschutz, wonach primäre Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung einer im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Entscheidung ist. Ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz scheidet demnach aus, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache endgültig nicht (mehr) gewährt werden kann (vgl. Schoch in Schoch/ Schneider, VwGO, 42. Lfg Februar 2022, Vorb. zu § 80 VwGO Rn. 54).

8

Dies zugrunde gelegt, fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom … … 2022 gegen den beklagten Bescheid vom … … 2022 anzuordnen, weil seine Klage vom … … 2022 als zurückgenommen gilt, diese nicht mehr anhängig ist und er deshalb in der Hauptsache keinen Rechtsschutz mehr erlangen kann, welcher im Wege des hiesigen Eilverfahrens vorläufig zu sichern wäre (vgl. ebenso VG München, B.v. 3.8.2022 - M 16 S 22.30102 - Rn. 7 f.; B.v. 7.11.2022 - M 27 S 22.4621 - juris Rn. 9).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 8.2 des Streitwertkatalogs.