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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat·8 S 1450/16·23.10.2017

Streitwert bei Konkurrentenklagen von Betreibern von Windenergieanlagen

Öffentliches RechtUmwelt-/ImmissionsschutzrechtPlanfeststellungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Betreiberin von Windenergieanlagen klagte gegen den Vorbescheid einer Konkurrentin, da sie Beeinträchtigungen an drei eigenen Anlagen fürchtete. Das VG setzte den Streitwert zunächst auf 15.000 €; der VGH änderte ihn auf 30.000 €, weil das wirtschaftliche Interesse am ungehinderten Betrieb zu berücksichtigen ist. Die Zahl der Anlagen erhöht den Streitwert nicht automatisch.

Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen teilweise stattgegeben: Streitwert vorinstanzlich von 15.000 € auf 30.000 € erhöht; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen eines drittbetroffenen Betreibers gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen erfasst der pauschal empfohlene Streitwert von 15.000 € nach Nr.19.2 i.V.m. Nr.2.2.2 des Streitwertkatalogs regelmäßig nicht die Bedeutung der Sache; das wirtschaftliche Interesse am ungehinderten Betrieb ist zu berücksichtigen.

2

Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen unter Beachtung des Streitwertkatalogs bestimmt; von dessen Empfehlungen kann bei begründeter Bedeutung der Sache abgewichen werden.

3

Bei drittbetroffenen Betreibern kann auf die Wertungen des Planfeststellungsbereichs (insb. Nr.34.2 des Streitwertkatalogs) zurückgegriffen werden, um das wirtschaftliche Interesse angemessen zu berücksichtigen.

4

Die bloße Zahl genehmigter Anlagen führt nicht automatisch zu einem höheren Streitwert; eine Erhöhung setzt darlegungsfähige Anhaltspunkte für ein gesteigertes Abwehr- oder Wirtschaftsinteresse voraus.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 GKG§ 68 Abs 1 S 1 GKG§ 6 VwGO§ 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F.§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 22. März 2016, 6 K 5953/14, Beschluss

Leitsatz

Klagt ein Betreiber von Windenergieanlagen gegen die einem Konkurrenzunternehmen erteilte Genehmigung solcher Anlagen, von deren Betrieb er eine Beeinträchtigung seiner eigenen Anlagen befürchtet, wird die Bedeutung der Klage von dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Wert von 15.000 € regelmäßig nicht angemessen erfasst. Der Streitwert einer solchen Klage hat darüber hinaus das wirtschaftliche Interesse am ungehinderten Betrieb der eigenen Anlagen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 34.2.2 und 34.2.3 des Streitwertkatalogs 2013; im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -). Die Zahl der genehmigten Anlagen wirkt nicht grundsätzlich streitwerterhöhend.(Rn.9)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 2016 - 6 K 5953/14 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 30.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren, das eine Klage gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windenergieanlagen zum Gegenstand hatte. Die Klägerin, der selbst ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für 13 Windenergieanlagen erteilt wurde, befürchtete, dass der Vorbescheid der Beigeladenen Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von drei ihrer eigenen Anlagen haben würde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und unter Verweis auf Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 26.07.2016 hat es der Beschwerde der Beigeladenen nicht abgeholfen. Die Entscheidungen ergingen durch eine Einzelrichterin gemäß § 6 VwGO.

2

Die Beigeladene begehrt mit ihrer Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts. Zur Begründung des zunächst für angemessen erachteten Streitwerts von 150.000 € verweist sie auf eine mögliche Analogie zu den Nr. 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.03.2015 - 1 So 117/14 -). Die Streitwertfestsetzung müsse sich auf den wirtschaftlichen Wert der Anlagen der Klägerin beziehen, da es ihr um die Beeinträchtigung ihrer Anlagen gehe. Man könne auch auf deren Bausummen oder ihre tatsächliche Beeinträchtigung abstellen. In einem ergänzenden Schriftsatz beantragt die Beigeladene die Festsetzung eines Streitwerts von 179.285,40 €. Dabei handele es sich um die Hälfte des Streitwerts für eine Baugenehmigung, der wiederum mit 10 % der Herstellungskosten für die drei Windenergieanlagen anzusetzen sei, deren Beeinträchtigung die Klägerin befürchte.

3

Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin halten die beantragte Streitwertfestsetzung für unangemessen. Die Klägerin führt dazu aus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg nicht vergleichbar sei, weil sie Offshore-Windkraftanlagen betroffen habe; für die hier streitgegenständlichen Anlagen existiere aber keine Regelung, die mit dem Prioritätsprinzip gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. vergleichbar sei. Dass mit einer Anfechtungsklage Beeinträchtigungen geltend gemacht würden, liege in der Natur der Sache.

II.

4

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, nachdem ihm der Berichterstatter nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 24.04.2017 übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

5

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erscheint ein Streitwert von 30.000 € angemessen.

6

Der Senat orientiert sich bei der Ausübung seines Ermessens an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013, dem zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2.15, (9 A 8.14) - juris, Rn. 4; Senatsbeschluss vom 08.07.2016 - 8 S 1149/16 -, juris, Rn. 4). Anders als bei immissionsschutzrechtlichen Klagen des Errichters oder Betreibers, für die eine Orientierung an Investitionssummen und Herstellungskosten empfohlen wird, verweist Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für Klagen eines drittbetroffenen Privaten auf die Empfehlungen für den Bereich Abfallentsorgung. Da keine Eigentumsbeeinträchtigung droht, die sich in einer Wertminderung des Grundstücks ausdrücken ließe, ist zunächst Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs heranzuziehen, der für die Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen sonstiger Beeinträchtigungen einen Streitwert von 15.000 € empfiehlt.

7

Eine Gleichstellung sämtlicher drittbetroffener Privater bei der Streitwertfestsetzung ließe jedoch das auf Seiten der Klägerin bestehende besondere wirtschaftliche Interesse, selbst in der Nähe Windkraftanlagen betreiben zu können, außer Acht. Dessen Berücksichtigung sieht ausdrücklich auch Nr. 34.2 des Streitwertkatalogs für den Bereich des Planfeststellungsrechts vor, das für Klagen eines drittbetroffenen Privaten ebenfalls auf den Bereich der Abfallentsorgung verweist. Ein Rückgriff auf die Wertungen jener differenzierteren Rubrik wahrt daher die Kohärenz am Streitwertkatalog ausgerichteter Festsetzungen. Der Einwand der Klägerin, es liege keine Regelungslücke vor, wird dem empfehlenden Charakter des Streitwertkatalogs nicht gerecht. Der vom Senat festgesetzte Wert von 30.000 € entspricht dem halben in Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs und dem vollen in Nr. 34.2.3 für die Beeinträchtigung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs empfohlenen Betrag.

8

Der geringere Wert von 30.000,-- EUR erscheint hier ausreichend, da lediglich ein Teil des Betriebs betroffen (drei Windkraftanlagen) und für einen bislang auch nur ein Vorbescheid erteilt ist.

9

Der festgesetzte Wert wahrt auch das Verhältnis zu einer anderen Fallgruppe, in der der Senat von dem Empfehlungen des Streitwertkatalogs abweicht. Im Bereich des Baurechts legt der Senat für eine von einem immissionsträchtigen Betrieb ausgehende störungspräventive Nachbarklage in der Regel nicht lediglich den für eine private Baunachbarklage empfohlenen Wert von 7.500 bis 15.000 € zugrunde, sondern setzt einen Streitwert von 30.000 € fest, um (auch) dem wirtschaftlichen Interesse an dem uneingeschränkten Fortbestand dieses Betriebs Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris, Rn. 6). Eine derartige Erhöhung ist auch hier angemessen, um dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin Rechnung zu tragen, dabei aber die vom Streitwertkatalog empfohlene pauschalierende Betrachtung beizubehalten. Beibehalten wird dadurch auch die in dem von der Beigeladenen angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg aufgegebene Differenzierung zwischen Klagen auf Erteilung einer Genehmigung bzw. eines Vorbescheids einerseits und Anfechtungsklagen drittbetroffener Privater andererseits.

10

Die Zahl der Anlagen, auf die sich der Vorbescheid der Beigeladenen bezieht, ist hier für die Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung. Dass sich im konkreten Fall daraus ein erhöhtes Abwehrinteresse ergäbe, ist weder ersichtlich noch - trotz ausdrücklicher Nachfrage - von den Beteiligten geltend gemacht worden (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445 -; generelle Berücksichtigung bis zu einer Obergrenze aber vom OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2017 - 8 B 187/17 -, jeweils juris).

11

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

12

Der Beschluss ist unanfechtbar.