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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat·10 S 2037/17·07.01.2019

Streitwert bei der Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Dritte bei der Genehmigung von Windenergieanlagen

Öffentliches RechtUmweltrechtImmissionsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Streitwerts für den Eilantrag einer drittbetroffenen Eigentümerin gegen die sofortige Vollziehung einer Genehmigung für Windkraftanlagen. Das VG hatte den Streitwert irrtümlich am Grundstückswert orientiert; der VGH setzt den Streitwert im Standardfall auf 7.500 EUR fest. Allein behauptete Lärm- oder Schattenbeeinträchtigungen rechtfertigen keine Orientierung am Grundstückswert; eine abweichende Bemessung ist nur bei konkreter und bezifferter Werteinbuße möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das VG-Verfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen (z. B. Lärm, Schattenwurf) durch drittbetroffene Grundstückseigentümer rechtfertigt grundsätzlich nicht die Festsetzung des Streitwerts nach dem Grundstückswert.

2

Für Anträge drittbetroffener Privater auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen ist regelmäßig ein Streitwert von 7.500 EUR angemessen; dies orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (Nummern 19.2 und 2.2.2) mit Halbierung für Eilverfahren.

3

Eine Orientierung der Streitwertfestsetzung am Grundstückswert kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete, substantiiert vorgetragene und bezifferte Wertminderung des Grundstücks durch die genehmigte Anlage geltend gemacht wird.

4

Bei der Bemessung des Streitwerts ist auch zu berücksichtigen, dass eine generell an den Grundstückswert anknüpfende Festsetzung das Kostenrisiko unverhältnismäßig erhöhen und damit die Rechtsschutzgewährung beeinträchtigen kann.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 GKG 2004§ 53 Abs 2 Nr 3 GKG 2004§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 10. August 2017, 9 K 4526/17, Beschluss

Leitsatz

1. Allein die Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen in Form der im Zusammenhang mit dem genehmigten Betrieb von Windkraftanlagen durch einen drittbetroffenen Grundstückseigentümer befürchteten Lärmbeeinträchtigungen rechtfertigt keine Orientierung der Streitwertfestsetzung am Grundstückswert.(Rn.2)

2. Zum Streitwert von Anträgen drittbetroffener Privater auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen.(Rn.2)

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 2: Bei einer bloßen Argumentation mit den durch den Betrieb von Windkraftanlagen befürchteten Lärmbeeinträchtigungen ist der Streitwert an der Empfehlung in Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren. (Rn.2)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. August 2017 - 9 K 4526/17 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windkraftanlagen, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in voller Besetzung entscheidet, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Bemessung des Streitwerts gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG zu Unrecht eine vermeintlich im Antragsverfahren geltend gemachte Wertminderung des Grundstücks der Antragstellerin zugrunde gelegt und sich dabei an dessen Verkehrswert orientiert, den es mit 25.011.691,20 EUR geschätzt und in Anlehnung an die Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) zweimal halbiert hat. Der so festgesetzte Betrag von 6.252.922,80 EUR bildet den Wert des Streitgegenstands nicht adäquat ab. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für das Antragsverfahren eines drittbetroffenen Privaten gegen die sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen regelmäßig mit 7.500,-- EUR angemessen erfasst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 -, vom 20.07.2018 - 10 S 2378/18 -, vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - und vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, juris). Der Senat orientiert sich hierbei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der meisten anderen Obergerichte (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2018 - 1 Bs 163/18 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 08.02.2018 - 12 ME 7/18 - BauR 2018, 803; BayVGH, Beschluss vom 28.09.2017 - 22 CS 17.1506 - juris) - an den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 sowie in der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs. Dort wird für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen „wegen sonstiger Beeinträchtigungen“ ein Wert von 15.000,-- EUR vorgeschlagen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hälftig zu reduzieren ist. Auch dann, wenn drittbetroffene Grundstückseigentümer schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windkraftanlagen, insbesondere wie hier eine erhöhte Lärmbelastung oder etwa Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, abwehren möchten, rechtfertigt allein dies trotz der darin möglicherweise auch liegenden Eigentumsbeeinträchtigung keine Orientierung an der Empfehlung in der Nummer 2.2.1 (i. V. m. Nummer 19.2) des Streitwertkatalogs. Denn hierin liegt zumindest keine Eigentumsbeeinträchtigung, die sich in einer messbaren Wertminderung des Grundstücks ausdrücken ließe (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2017 - 8 S 1450/16 - juris), geschweige denn wäre eine unterstellte Wertminderung mit dem hälftigen bzw. für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geviertelten Grundstückswert angemessen erfasst. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Orientierung am Grundstückswert würde für den Standardfall von Drittanfechtungsklagen beziehungsweise entsprechender Eilrechtsanträge überdies - worauf die Antragstellerin in der Sache zutreffend hinweist - zu einer beträchtlichen Erhöhung des Kostenrisikos führen und könnte damit eine jedenfalls mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht ganz unbedenkliche abschreckende Wirkung zur Folge haben. Das schließt es freilich nicht aus, den Streitwert im Einzelfall gleichwohl nach der durch eine genehmigte Anlage verursachten Wertminderung eines Grundstücks zu bemessen, wenn gerade eine solche konkret geltend gemacht und entsprechend beziffert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17.07.2017 - 10 S 283/17 -; BayVGH, Beschluss vom 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - NVwZ-RR 2016, 559). Bei einer bloßen Argumentation mit den durch den Betrieb von Windkraftanlagen befürchteten Lärmbeeinträchtigungen liegt demgegenüber eine Orientierung an der Empfehlung in Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs deutlich näher (vgl. Senatsbeschluss vom 07.12.2018 - 10 S 820/18 -).

3

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.