Streitwert bei großflächiger Werbetafel ohne Wechselfläche
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt den vom VG Stuttgart festgesetzten Streitwert für eine beleuchtete großflächige Werbetafel ohne Wechselfläche. Zentral ist, ob die Beleuchtung eine Verdoppelung des Streitwerts nach dem Streitwertkatalog rechtfertigt. Der VGH bestätigt den pauschalen Ansatz von Nr. 9.1.2.3.1 (5.000 €) und verneint eine Übertragbarkeit der Verdoppelungsregel für Wechselwerbeanlagen. Entscheidungsbegründung: Differenzierung des Katalogs und Vermeidung von Ungleichbehandlungen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert von 5.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für großflächige Werbetafeln ohne wechselnde Flächen ist der pauschale Streitwert nach Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs anzusetzen, auch wenn die Tafel beleuchtet ist.
Eine Verdoppelung des Streitwerts wegen Beleuchtung kommt nur dort in Betracht, wo der Streitwertkatalog eine flächenbezogene Bemessung vorsieht; pauschalierte Katalogwerte sind nicht ohne Weiteres zu modifizieren.
Bei der Streitwertfestsetzung ist auf die inneren Systematik und Differenzierung des Streitwertkatalogs abzustellen; abweichende Wertfestsetzungen sind zu vermeiden, wenn sie zu ungleichartigen Ergebnissen gegenüber vergleichbaren Sachverhalten führen.
Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem maßgeblichen Streitwertkatalog; verfahrensrechtliche Streitentscheidungen sind gegenüber der Kataloganordnung nicht beliebig zu verändern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 27. April 2018, 15 K 1655/16, Beschluss
Leitsatz
Bei großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche ist selbst im Falle ihrer Beleuchtung grundsätzlich von der pauschalen Streitwertvorgabe der Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 auszugehen (anders der 3. Senat des VGH Mannheim, Beschluss vom 27.9.2018 - 3 S 1634/18 - n. v., berichtigt durch die Beschlüsse vom 24.10.2018 und 15.11.2018, beide n. v.).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2018 - 15 K 1655/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss von einer Einzelrichterin erlassen worden ist.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für die beleuchtete großflächige Werbetafel richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, bei § 163) und beträgt danach 5.000 Euro. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin ist der Streitwert nicht aufgrund des Umstands, dass die Werbetafel beleuchtet ist, auf 10.000 Euro zu verdoppeln. Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2017 (5 S 1972/16 - BauR 2017, 1022, juris Rn. 9) entschieden, dass der nach Nummer 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013 für Wechselwerbeanlagen zu berechnende Streitwert zu verdoppeln sei, wenn die Werbeanlage beleuchtet sei, weil eine beleuchtete Werbeanlage im Vergleich zu einer unbeleuchteten Werbeanlage für ihren Betreiber wesentlich lukrativer sei, da die Werbebotschaft auch in der Dunkelheit verbreitet werde. Allerdings kann diese Rechtsprechung nicht auf Werbeanlagen ohne wechselnde Flächen übertragen werden. Denn Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 bestimmt für „großflächige Werbetafeln“ ohne wechselnde Flächen pauschal einen Streitwert von 5.000 Euro, ohne auf die Größe der Werbefläche einzugehen. Demgegenüber berücksichtigt die für Wechselwerbeanlagen geltende Nummer 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013 die Größe der Werbefläche und ordnet damit eine differenzierende Streitwertberechnung an, wonach pro Quadratmeter Werbefläche 250 Euro anzu-setzen sind. Diesen Unterscheid zwischen Nummer 9.1.2.3.1 und Nummer 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013 berücksichtigt der Beschluss des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs nicht (Beschluss vom 27.9.2018 - 3 S 1634/18 - n. v. und Berichtigungsbeschlüsse vom 24.10.2018 und 15.11.2018, beide ebenfalls n. v.), weshalb ihm nicht darin zu folgen ist, dass der Streitwert von Werbeanlagen nach Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 im Falle der Beleuchtung zu verdoppeln sei. Darüber hinaus würde - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - eine Verdoppelung des für großflächige Werbetafeln ohne Wechselfläche geltenden pauschalen Streitwerts von 5.000 Euro zu einer Ungleichbehandlung der hier gegenständlichen Anlage mit gleich großen Wechselwerbeanlagen führen. Denn dann wäre hier für die wesentlich weniger lukrative Werbeanlage ohne Wechselfläche ein Streitwert von 10.000 Euro festzusetzen wohingegen im Falle, dass es sich bei ihr sogar um eine Wechselwerbeanlage handelte, der Streitwert ausgehend von der individuellen Fläche und einer Verdoppelung im Falle der Beleuchtung lediglich 5.320 Euro betrüge. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zu früheren Streitwertkatalogen wurde für Wechselwerbeanlagen jedenfalls kein Wert angesetzt, der niedriger ist als der Wert für großflächige Werbetafeln ohne Wechselfläche, sondern häufig der dreifache Wert einer gewöhnlichen großflächigen Werbetafel, mithin 15.000 Euro (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.3.2017 - 5 S 1972/16 - BauR 2017, 1022, juris Rn. 6 und vom 5.11.2008 - 5 S 2481/08 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Daraus folgt, dass für großflächige Werbetafeln ohne Wechselfläche selbst im Falle ihrer Beleuchtung grundsätzlich von der pauschalen Streitwertvorgabe der Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs auszugehen ist (ebenso Bay.VGH, Beschlüsse vom 30.5.2018 - 2 B 18.563 - juris Rn. 26 und vom 28.6.2018 - 9 B 13.2616 - juris Rn. 48 f. <beleuchtete Werbetafel für wechselnden Plakatanschlag>).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).