Anforderungen an die Asylrechtsgewährung für Konvertiten zum christlichen Glauben
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller, der zum Christentum übergetreten ist, begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren. Das Gericht lehnte die Zulassung ab und verwies auf die bereits vom BVerwG entwickelten Grundsätze. Entscheidend ist, dass der Asylbewerber zur vollen Überzeugung nachweist, die öffentliche Ausübung des Glaubens sei für seine religiöse Identität verpflichtend; die Taufe allein genügt regelmäßig nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Beansprucht ein konvertierter Asylbewerber Schutz wegen Verfolgung infolge religiöser Betätigung, muss er zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung als für die Wahrung seiner religiösen Identität verpflichtend empfindet.
Die formale, kirchenrechtlich wirksame Taufe begründet im Regelfall nicht allein die erforderliche Überzeugung, dass die Wahrung der religiösen Identität durch gefahrträchtige öffentliche Praktiken erforderlich ist.
Die Beurteilung der Schwere einer Verletzung der Religionsfreiheit richtet sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten; als relevanter subjektiver Faktor gilt, ob die öffentliche Ausübung einer religiösen Praxis für den Betroffenen wesentlich zur Wahrung seiner Identität ist.
Ob von dem Regelfall abweichende Sonderfälle vorliegen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist nicht generalsatzweise zu klären.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- VG Karlsruhe 11. KammerA 11 K 3943/1724.02.2021Zustimmendjuris
- VG Karlsruhe 5. KammerA 5 K 5640/1629.05.2018Zustimmendjuris
- VG Stuttgart 11. KammerA 11 K 5550/1725.03.2018Zustimmendjuris
- VG Stuttgart 11. KammerA 11 K 1613/1716.10.2017Zustimmendjuris
- VG Stuttgart 11. KammerA 11 K 7407/1613.03.2017Zustimmendjuris
Vorinstanzen
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 20. Dezember 2013, A 5 K 122/13, Urteil
Leitsatz
Beruft sich ein in Deutschland zum Christentum übergetretener Asylbewerber darauf, dass er wegen der Betätigung seines christlichen Glaubens in seinem Heimatland von Verfolgung bedroht sei, muss er die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30; Beschl. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289). Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung dieser Überzeugung jedenfalls im Regelfall nicht aus. (Rn.6)
Orientierungssatz
Zum Leitsatz: Vergleiche auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19.02.2014 - A 3 S 2023/12 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 09.01.2014 - A 2 S 1812/13 -; OVG Lüneburg, 07.03.2014 - 13 LA 118/13 -; OVG Münster, Beschluss vom 24.05.2013 - 5 A 1062/12.A -; VGH München, Beschluss vom 12.01.2012 - 14 ZB 11.30346 -.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2013 - A 5 K 122/13 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg hat keinen Erfolg.
Die aufgeworfene Frage,
ob eine Grundsatzentscheidung des zuständigen kirchlichen Würdenträgers, des Pfarrers, der einen ernsthaften Glaubensübertritt (eines Asylbewerbers) bejaht hat, das staatliche Gericht staatskirchenrechtlich bindet,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289) bereits ausreichend geklärt.
Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Die Beurteilung, ob eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift zu erfüllen, hängt aber außer von objektiven auch von subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, ob für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Es reicht dafür nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten.
Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 30; Beschl. v. 9.12.2010, a.a.O.). Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung dieser Überzeugung jedenfalls im Regelfall nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 -; Beschl. v. 9.1.2014 - A 2 S 1812/13 -; OVG Niedersachsen, 7.3.2014 - 13 LA 118/13 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.5.2013 - 5 A 1062/12.A - juris; BayVGH, Beschl. v. 12.1.2012 - 14 ZB 11.30346 - juris). Ob ein von diesem Regelfall abweichender Sonderfall vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist deshalb einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.