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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1062/12.A·23.05.2013

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Konversion und Taufe zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen zur Frage, ob eine Verfolgungsgefahr bei Konversion zum christlichen Glauben bereits bei äußerer Hinwendung oder erst mit Taufe anzunehmen ist. Das OVG verweigerte die Zulassung, da die Frage keine grundsätzliche Klärung erlaubt und jeweils einzelfallbezogene Prüfung nötig ist. Entscheidend seien innere Überzeugung und konkrete religiöse Praxis; die Taufe sei nur ein Indiz. Kostenentscheidungen und Unanfechtbarkeit nach §80 AsylVfG wurden bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Zulassungsgründe wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und notwendiger Einzelfallprüfung nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylVfG ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit nicht grundlegend klärungsfähig ist und einer einzelfallbezogenen Prüfung bedarf.

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Bei der Prüfung, ob ein Übertritt zum christlichen Glauben Verfolgungsgefahr begründet, sind insbesondere die inneren Beweggründe und die tatsächliche Religionsausübung des Betroffenen maßgeblich; äußerliche Zugehörigkeit allein ist regelmäßig nicht entscheidend.

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Die Taufe ist nur ein Indiz für einen Glaubenswechsel und hat bei der Gesamtwürdigung regelmäßig keine ausschließliche oder abschließende Bedeutung.

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Fehlt die Taufe, schließt dies die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus, wenn andere Umstände (z. B. statutarische Rollen wie ungetaufte Verkündiger) eine verfolgungsträchtige Betätigung bereits vor der Taufe ermöglichen.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 3437/10.A

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die aufgeworfene Frage,

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ob eine eine Verfolgung auslösende Konversion zum christlichen Glauben bereits dann anzunehmen ist, wenn allein eine äußere Hinwendung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft erfolgt ist oder ob es nicht vielmehr der förmlichen christlichen Taufe bedarf, um den eventuelle Verfolgungsmaßnahmen auslösenden Übertritt zum christlichen Glauben zu begründen,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Für das Verwaltungsgericht war eine (nur) äußere Hinwendung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft für die Annahme einer Verfolgungsgefahr bereits nicht entscheidungserheblich. Es hat vielmehr maßgeblich auf die inneren Beweggründe für einen geltend gemachten Glaubenswechsel und eine entsprechende tatsächliche Ausübung des neuen Glaubens abgestellt. Entscheidend war für das Verwaltungsgericht, dass der Glaubenswechsel auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und in dieser Weise die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt.

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Vor allem aber ist die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Prüfung, ob ein Glaubenswechsel vorliegt, kann jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen. Bei der Beurteilung, ob einem Schutzsuchenden nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Verfolgung wegen seiner Religion droht, kommt es maßgeblich darauf an, ob er auf Grund der Religionsausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Ge-

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sichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört maßgeblich, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 ff., 25 f., 28 ff.; EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 u. a. –, NVwZ 2012, 1612 = juris, Rn. 67 ff.

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Ob eine Taufe stattgefunden hat, ist bei der danach gebotenen Einzelfallprüfung eines geltend gemachten Wechsels zum christlichen Glauben stets nur ein einzelnes Merkmal, dem regelmäßig keine alleinige oder abschließende Bedeutung zukommt.

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 14 ZB 11.30346 –, juris, Rn. 4.

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Zwar wird eine erfolgte Taufe wegen ihrer Bedeutung für christliche Glaubensgemeinschaften häufig ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung sein, ob ein Übertritt zum christlichen Glauben die religiöse Identität eines Schutzsuchenden prägt. Dies kann jedoch in besonderen Einzelfällen auch schon vor der Taufe der Fall sein. Damit steht das bloße Fehlen der Taufe der Annahme einer Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen nach den bezeichneten höchstrichterlich geklärten Maßstäben nicht notwendig entgegen. Insbesondere bei der in Rede stehenden Hinwendung zu den Zeugen Jehovas kommt dies in Betracht, weil deren Statut als Vorstufe zur Taufe den Status des ungetauften Verkündigers vorsieht, der dem Betroffenen bereits die verfolgungsträchtige volle Anteilnahme am Versammlungsleben unter Einschluss der Predigttätigkeit ermöglicht.

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Vgl. § 14 Abs. 2 des Statuts von Jehovas Zeugen in Deutschland in der Neufassung vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2009, S. 1 ff., http://www.jehovaszeugen.de/uploads/media/Statut_.pdf)

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.