Streitwert bei Baugenehmigung für eine doppelseitige Werbeanlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für eine zweiseitige, beleuchtete Werbetafel; das Verfahren wurde nach Erledigung eingestellt. Der Senat setzte den Streitwert gemäß § 52 GKG fest und verdoppelte den Ausgangswert von 5.000 € auf 10.000 € wegen der Doppelseitigkeit. Eine weitere Erhöhung wegen Beleuchtung wurde abgelehnt, da die Beleuchtung innerorts keinen erheblichen Zusatznutzen gegenüber vorhandener Hintergrundbeleuchtung begründet.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert von 5.000 € auf 10.000 € erhöht, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; bietet der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte, ist § 52 Abs. 2 GKG mit dem im Streitwertkatalog vorgesehenen Ausgangswert anzuwenden.
Bei einer doppelseitigen Werbeanlage rechtfertigt die erhöhte Werbewirkung eine pauschale Verdoppelung des Streitwerts gegenüber dem einseitigen Ausgangswert.
Die bloße Beleuchtung einer innerörtlich angebrachten Werbetafel begründet keine zusätzliche Verdoppelung des Streitwerts, wenn die Ausleuchtung gegenüber vorhandener Straßen- und Hintergrundbeleuchtung keinen so wesentlichen Vorteil begründet.
Für die Festsetzung des Streitwerts kann eine pauschale Bewertung zulässig sein, insoweit die wirtschaftliche Bedeutung (Werbewirkung) objektiv gesteigert ist und vergleichbar mit der Aufrechnung zweier einseitiger Tafeln ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10. Juli 2019, 5 K 2050/19, Beschluss
Leitsatz
1. Der Ausgangsstreitwert von 5.000 EUR ist bei einer doppelseitigen Werbeanlage zu verdoppeln und damit in Höhe von 10.000 EUR festzusetzen.(Rn.14)
2. Die Beleuchtung der Werbeanlage führt nicht zu einer weiteren Erhöhung des Streitwerts.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2019 - 5 K 2050/19 - geändert.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat im Verfahren 5 K 2050/19 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Untätigkeitsklage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für eine zweiseitige, beleuchtete Werbetafel zu verpflichten.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 10.07.2019 eingestellt, dem Beklagten die Kosten auferlegt und den Streitwert in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Streitwertbeschwerde.
II.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss vom Einzelrichter erlassen worden ist.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Der Berichterstatter legt die Beschwerde dahin aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegt hat.
Die Beschwerdeschrift vom 27.07.2019 ist insoweit zwar nicht eindeutig, weil sie den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich nennt, sondern stattdessen im Passiv formuliert ist; sie steht der hier vorgenommenen Auslegung damit aber auch nicht entgegen.
Ist der Wortlaut der Beschwerdeschrift danach nicht eindeutig, so lässt das Ziel der Beschwerde, eine Erhöhung des Streitwerts von 5.000 EUR auf 20.000 EUR zu erreichen, doch erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie im eigenen Namen einlegen will. Denn eine Beschwerde im Namen der Klägerin wäre unzulässig. Der Beteiligte selbst wird durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nie beschwert. Demgegenüber kann der Prozessbevollmächtigte höhere streitwertabhängige Gebühren abrechnen, wenn seine Beschwerde Erfolg hat (vgl. dazu Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Komm., 1. Aufl., 2014 Rn 30 ff zu § 68 GKG).
b) Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR. Denn die Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr beläuft sich bei einem Streitwert von 5.000 EUR auf 303 EUR, bei einem solchen von 20.000 EUR aber auf 742 EUR. Vorliegend ist jedenfalls die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG entstanden ist, die sich in Höhe des 1,3 fachen Gebührensatzes beläuft.
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a) Den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, bei einer großflächigen Werbetafel entsprechend Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs grundsätzlich einen Streitwert von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Auch der Berichterstatter geht von diesem Ansatz aus.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Bei der Festsetzung der Streitwerte orientieren sich die Verwaltungsgerichte, nicht zuletzt um eine möglichst gleichförmige Festsetzung zu erreichen, an den Empfehlungen in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Und dort wird unter Nr. 9.1.2.3.1 für großflächige Werbetafeln ein Streitwert in Höhe von 5.000 EUR vorgeschlagen.
b) Der Beschwerdeführer vertritt jedoch weitergehend die Auffassung, dass dieser Streitwert bei einer doppelseitige Werbetafel zu verdoppeln sei. Ist die Werbetafel beleuchtet, soll der Streitwert nach seiner Auffassung noch einmal mit dem Faktor zwei multipliziert werden, woraus sich die von ihm angestrebte Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 20.000 EUR ergäbe. Auch der Senat hat im Beschluss vom 27.09.2018 - 3 S 1634 - den Ausgangsstreitwert von 5.000 EUR bei einer doppelseitigen beleuchteten Werbetafel zwei Mal verdoppelt und in Höhe von 20.000 EUR festgesetzt.
c) In Absprache und Übereinstimmung mit den anderen Baurechtssenaten des beschließenden Gerichtshofs hält der Senat an dieser Auffassung nur insoweit fest, als der Ausgangsstreitwert von 5.000 EUR bei einer doppelseitigen Werbeanlage zu verdoppeln und damit in Höhe von 10.000 EUR festzusetzen ist. Die Beleuchtung der Werbeanlage führt dagegen nicht mehr zu einer weiteren Erhöhung des Streitwerts.
aa) Wie ausgeführt, bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG die Höhe des Streitwerts grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Auf einer doppelseitigen Werbetafel kann die Klägerin zwei Werbeaussagen zeitgleich positionieren. Auch wenn die Werbeaussagen auf Vorder- und Rückseite im Einzelfall übereinstimmen mögen, so erhöht sich damit doch die Werbewirksamkeit der Werbeanlage. Entsprechend größer ist das für die Streitwertfestsetzung letztlich maßgebende wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer doppelseitigen Werbetafel. Dies rechtfertigt die pauschale Verdoppelung des Streitwerts. Auch unter Wertungsgesichtspunkten ist ein anderes Ergebnis nicht plausibel. Denn es steht außer Frage, dass der Streitwert von 5.000 EUR für zwei einseitige Werbetafel zweimal in Ansatz zu bringen ist, auch wenn sie in unmittelbarer räumlicher Nähe so aufgestellt werden, dass die für die Anbringung von Werbung jeweils zur Verfügung stehenden Flächen in entgegengesetzte Richtungen weisen und damit letztlich der gleiche Effekt wie bei einer doppelseitigen Werbetafel erreicht wird.
bb) Demgegenüber ist eine weitere Verdoppelung des Streitwerts bei beleuchteten Werbetafeln nicht gerechtfertigt. Zwar ist es für den Betreiber der Werbetafel und zweifellos auch für den die Werbung letztlich Platzierenden attraktiver, wenn die Werbebotschaft auch bei Dunkelheit wahrgenommen werden kann. Mit diesem Argument hat der Senat in seinem o.g. Beschluss vom 27.09.2018 die weitere Streitwertverdoppelung bei einer beleuchteten Werbeanlage begründet. Indessen ist zu beachten, dass Werbetafeln schon im Hinblick auf die straßenrechtlichen Anbaubeschränkungen (vgl. etwa § 22 StrG) und die nur sehr restriktive Zulässigkeit nicht privilegierter Bauvorhaben im Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB) regelmäßig innerorts angebracht werden, wo die zusätzliche Beleuchtung der Werbetafel im Vergleich zur dort regelmäßig vorhandenen Straßen- und sonstigen Hintergrundbeleuchtung keinen so wesentlichen Vorteil bringt, dass deshalb eine Verdoppelung des Streitwerts gerechtfertigt wäre.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.