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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat·11 S 2127/18·22.04.2019

Prozesskostenhilfeverfahren; Hinweispflicht des Gerichts auf die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO bei anwaltlicher Vertretung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Versagung von Prozesskostenhilfe an, weil das vorgeschriebene Formular nicht vorgelegt wurde. Der VGH wies die Beschwerde zurück. Er stellt fest, dass das Gericht einem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht auf die formellen Erfordernisse des §117 Abs.2 und 4 ZPO hinweisen muss, wenn der Prozessbevollmächtigte keinerlei Unterlagen einreicht. Eine rückwirkende Bewilligung scheidet aus, weil die Voraussetzungen vor Instanzabschluss nicht erfüllt waren.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller besteht keine Verpflichtung des Gerichts, auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse des §117 Abs.2 und Abs.4 ZPO hinzuweisen.

2

Die Unterscheidung greift insbesondere, wenn der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte den PKH-Antrag stellt, ohne die erforderlichen Unterlagen und Angaben vorzulegen; für ihn ist die Vorlagepflicht offenkundig.

3

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt waren und die rückwirkende Gewährung der Billigkeit entspricht.

4

Nach Abschluss der Instanz kann die fehlende formularmäßige Erklärung nicht mehr wirksam nachgereicht werden; dies schließt regelmäßig eine rückwirkende PKH-Bewilligung aus.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 117 Abs 2 ZPO§ 117 Abs 4 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO§ 117 Abs. 3 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 27. August 2018, 7 K 3423/18, Beschluss

Leitsatz

1. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.1992 - 11 S 2397/92, juris).(Rn.4)

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in erster Instanz das Verfahren betreibende Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt, ohne überhaupt Unterlagen für das Prozesskostenhilfeverfahren vorzulegen und Angaben zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu machen. (Rn.5)

3. Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von Fällen, in denen Unterlagen vorgelegt und Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen, die sich als unvollständig erweisen, mit der Folge, dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, hierauf hinzuweisen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2016 -) 11 S 2011/16 -, juris Rn. 5, m.w.N.).(Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2018 - 7 K 3423/18 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Versagung von Prozesskostenhilfe neben der Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten - selbstständig tragend - darauf gestützt, dass die Antragstellerin nicht den gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte. Es hat zugleich das Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt.

3

Die besonderen Voraussetzungen, die an eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Beteiligten für erledigt erklärte erstinstanzliche Verfahren zu stellen sind, liegen daher nicht vor.

4

Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Antrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2018 - 12 E 765/17, BeckRS 2018, 29733 und vom 30.04.2014 - 12 E 404/14 -, m.w.N.). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller - wie hier - muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.1992 - 11 S 2397/92, juris).

5

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in erster Instanz das Verfahren betreibende Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt, ohne überhaupt Unterlagen für das Prozesskostenhilfeverfahren vorzulegen und Angaben zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu machen, obwohl für ihn als Rechtsanwalt offenkundig sein muss, dass dies in jedem Fall erforderlich ist. Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von Fällen, in denen Unterlagen vorgelegt und Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen, die sich als unvollständig erweisen, mit der Folge, dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, hierauf hinzuweisen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2016 - 11 S 2011/16 -, juris Rn. 5, m.w.N.).

6

Nach Abschluss der Instanz kann die Erklärung nicht mehr vorgelegt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2002 - 11 S 843/02 -, VBlBW 2003, 130; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2006 - 18 E 760/06 -, juris). Es kommt daher hier nicht mehr darauf an, dass die im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens alleine das ausgefüllte Antragsformular vorgelegt wurde, ohne dass zur Glaubhaftmachung der dort gemachten Angaben Belege vorgelegt worden wären.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.