Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Erklärung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren; die Bewilligung wurde versagt. Kernfrage ist, ob eine nachträglich eingereichte, den Anforderungen genügende Erklärung noch zur Bewilligung für die bereits abgeschlossene Instanz führt. Das Gericht weist die Beschwerde ab: Die erforderliche, vollständig ausgefüllte Erklärung war nicht fristgerecht vorgelegt; nachträgliche Angaben im Beschwerdeverfahren sind für die abgeschlossene Instanz unbeachtlich. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, 4 ZPO ist rechtzeitig eine vollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen.
Ist der vorgeschriebene Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig oder widersprechen die Angaben sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu erforschen; bei anwaltlicher Vertretung bedarf es keines gesonderten Hinweises auf die Anforderungen des § 117 Abs. 2, 4 ZPO.
Wird die den Anforderungen genügende Erklärung erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, schließt dies eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz aus; nachträgliche Angaben im Beschwerdeverfahren bleiben insoweit unberücksichtigt.
Zitiert von (13)
11 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Köln13 L 1585/24.A14.01.2025Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW18 E 244/2414.11.2024Zustimmendjuris, Rn. 8
- Verwaltungsgericht Köln5 L 339/2415.04.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW18 E 473/2226.10.2022Zustimmend2 Zitationen
- VGH10 C 20.280808.04.2021Zustimmendjuris Rn. 8
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 114/06
Leitsatz
Wird eine den Anforderungen der §§ 166 VwGO i.V.m. 117 Abs. 2, 4 ZPO genügende Erklärung erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt so scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz aus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zurückzuweisen, weil der Antragsteller bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren nicht wie erforderlich dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 166 VwGO i.V.m. § 114, 117 Abs. 2 ZPO.
Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001). Der Vordruck muss insbesondere vollständig ausgefüllt werden; die Partei hat mit ihrer Unterschrift ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu versichern. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Vgl. etwa BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u.a. - , juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 12 E 975/02 -.
Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2, 4 ZPO hingewiesen werden.
Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u.a. - , juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 - 11 S 2397/92 -, juris.
Es ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus die Verhältnisse des Antragstellers zu erforschen, um feststellen zu können, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.
Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - 18 E 895/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 - 11 S 2397/92 -, juris, zum sozialhilferechtlichen Verfahren.
Wird eine diesen Anforderungen genügende Erklärung erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, tritt also die Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe erst zu diesem Zeitpunkt ein, so scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz aus; nachträgliche Angaben im Beschwerdeverfahren können insoweit nicht mehr berücksichtigt werden.
Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u.a. - , juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 16 E 560/03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 11 S 843/02 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren für den Antragsteller nicht in Betracht. Die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren nur vorgelegte - zudem undatierte - Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgesehenen Formular widerspricht seinen Angaben im Übrigen. Denn darin ist unter "C" der Bezug von Unterhaltsleistungen verneint, obgleich der Antragsteller im Verfahren vorgetragen und in seiner später im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung auch angegeben hat, von seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu beziehen; die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben zur Höhe des Unterhalts sind zudem uneinheitlich. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Erklärung liegt darüber hinaus die Annahme nahe, dass der Antragsteller den Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht angegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.