Hinderungsgrund für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter
KI-Zusammenfassung
Der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragte die Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin, weil sie bei der öffentlich-rechtlichen Kreissparkasse beschäftigt ist. Streitpunkt war, ob ihre bis Oktober 2021 dauernde Elternzeit den Hinderungsgrund des §22 Nr.3 VwGO beseitigt. Der VGH verneint dies: Auch vorübergehende Freistellungen oder Beurlaubungen heben den Hinderungsgrund nicht auf, da die mögliche Rückkehr in den öffentlichen Dienst den bloßen Verdacht einer Nähe zur Verwaltung begründen kann. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin wegen Hinderungsgrundes gemäß §22 Nr.3 VwGO stattgegeben; Entbindung erfolgt
Abstrakte Rechtssätze
Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des §22 Nr.3 VwGO gehören auch öffentlich-rechtliche Sparkassen.
Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes hebt den Hinderungsgrund des §22 Nr.3 VwGO nicht auf.
Die in absehbarer Zeit mögliche Rückkehr in eine aktive Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann bereits den bloßen Verdacht einer personellen Nähe zur Verwaltung begründen und damit den Ausschluss als ehrenamtlicher Richter rechtfertigen.
Ein Beschluss über die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen eines Hinderungsgrundes nach §22 Nr.3 VwGO kann unanfechtbar sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen.(Rn.1)
Tenor
Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... vom 24.04.2020 wird Frau ...,
...
gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 22 Nr. 3 VwGO von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Verwaltungsgericht ... entbunden, da sie im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
Gründe
Zum öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO gehören auch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 22 Rn. 2, m.w.n.), mithin auch die Kreissparkasse ..., bei der Frau ... Angestellte ist. Trotz ihrer bis zum Oktober 2021 dauernden Elternzeit ist Frau ... i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO bei der Sparkasse beschäftigt. Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO ist, das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise ein Bürger Rechtsschutz gegenüber staatlichen oder kommunalen Institutionen begehrt, schon vor dem bloßen Verdacht einer personellen Nähe zur Verwaltung zu schützen. Es soll vermieden werden, dass der Rechtssuchende auf ehrenamtliche Richter trifft, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte angehören (Ruthig, a.a.o.). Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO daher nicht entfallen (ebenso HmbOVG, Beschl. v. 12.12.2018 - 3 AS 14/18 - NVwZ-RR 2019, 440, m.w.N.). Denn die - wie hier - in absehbarer Zeit mögliche Rückkehr in eine aktive Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann bereits den bloßen Verdacht einer Nähe zur Verwaltung begründen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.