Entbindung ehrenamtlicher Richter wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§22 Nr.3 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragte die Entbindung des ehrenamtlichen Richters S. R. nach §24 i.V.m. §22 Nr.3 VwGO, weil dieser als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist. Streitfrage war, ob vorübergehende Freistellung den Hinderungsgrund entfallen lässt. Das OVG NRW gab dem Antrag statt: Freistellung allein beseitigt die Tätigkeit nicht, wenn eine absehbare Rückkehr und damit eine wahrnehmbare Nähe zur Verwaltung besteht. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß §22 Nr.3 VwGO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 22 Nr. 3 VwGO führt zur Entbindung eines ehrenamtlichen Richters, wenn dieser als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, soweit die Tätigkeit nicht ehrenamtlich erfolgt.
Für die Prüfung, ob jemand „als Angestellter“ i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO tätig ist, ist maßgeblich, ob ein Näheverhältnis zur Verwaltung besteht und sein Handeln typischerweise als Äußerung der Verwaltung wahrgenommen wird.
Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung beseitigt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht, wenn eine absehbare Rückkehr in eine aktive Tätigkeit möglich ist und damit der Verdacht einer Nähe zur Verwaltung fortbesteht.
Bloße Hilfstätigkeiten sprechen dagegen, den Betroffenen als äußerungsberechtigten Repräsentanten der Verwaltung anzusehen; der konkrete Inhalt der Tätigkeit ist entscheidend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3112/3 I. 7
Leitsatz
Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 2020 ‑ 1 S 1246/20 ‑).
Tenor
Herr S. R. , P.-straße 0 a, 00000 M., wird von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.
Gründe
Der Antrag des gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO antragsbefugten Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, den ehrenamtlichen Richter S. R. von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters beim dortigen Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 3 VwGO zu entbinden, ist begründet.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 3 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, soweit diese Tätigkeit nicht ehrenamtlich ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Herr S. R. ist als Angestellter im öffentlichen Dienst i. S. v. § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen.
Diese Vorschrift dient dazu, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise eine Privatperson Rechtsschutz gegenüber der Behörde einer staatlichen oder gemeindlichen Institution begehrt, nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden schütze. Dieser soll nicht auf der Richterbank neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richter antreffen, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte angehören. Mit § 22 Nr. 3 VwGO wollte der Gesetzgeber – neben Beamten – nur Angestellte, nicht aber Arbeiter im öffentlichen Dienst vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließen. Nachdem die ursprüngliche Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst sowohl tarifvertraglich als auch rentenversicherungsrechtlich entfallen ist und es nurmehr Beschäftigte im öffentlichen Dienst gibt, kommt es für die Entscheidung, ob jemand „als Angestellter“ im öffentlichen Dienst i. S. v. § 22 Nr. 3 VwGO tätig ist, maßgeblich darauf an, ob der Betreffende ein Näheverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn in dem Sinne aufweist, dass sein Handeln aus der Sicht eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren typischerweise als Äußerung der als Einheit verstandenen Verwaltung aufgefasst werden muss. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt der Tätigkeit des ehrenamtlichen Richters. Hilfstätigkeiten sprechen gegen die Annahme, dass der Betreffende als äußerungsberechtigter Repräsentant seiner Beschäftigungsstelle angesehen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2025 ‑ 16 F 24/25 ‑, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
§ 22 Nr. 3 VwGO setzt nicht nur voraus, dass es sich um einen Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst handelt, der Betreffende muss auch im öffentlichen Dienst „tätig“ sein. Personen, die nicht mehr funktionell und organisatorisch der aktiven Verwaltung angehören, können als ehrenamtliche Richter berufen werden, wie z. B. Beamte im Ruhestand, dauerhaft beurlaubte Beamte oder Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3 AS 14/18 -, juris, Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 1 Y 1382/05 -, juris, Rn. 3; OVG Saarl., Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 T 7/01 -, NVwZ-RR 2002, 7; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 ‑ 2 B 2.20 ‑, juris, Rn. 20 (zu § 22 Nr. 4 VwGO).
Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen. Denn die in absehbarer Zeit mögliche Rückkehr in eine aktive Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann bereits den bloßen Verdacht einer Nähe zur Verwaltung begründen und einen solchen Beamten oder Angestellten aus der Sicht eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin als Repräsentant der Verwaltung erscheinen lassen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 2020 ‑ 1 S 1246/20 ‑, juris, Rn. 1; Hamb. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3 AS 14/18 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - 16 F 7/05 - (n. v.) und vom 16. Mai 2001 ‑ 16 F 72/01 ‑ (n. v.); Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 22 Rn. 6 (zu einer Beurlaubung, die die Dauer der Wahlperiode von fünf Jahren gemäß § 25 VwGO unterschreitet); siehe auch Wittreck, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 5, wonach § 22 Nr. 3 VwGO „Beamte im Ruhestand oder ohne sonstige Rückkehrmöglichkeit“ nicht erfasse.
Ausgehend vom Vorstehenden ist Herr R. als Angestellter im öffentlichen Dienst i. S. v. § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen. Nach dem Schreiben der N. vom 11. Juni 2025, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts […], ist er dort als Personalratsvorsitzender für die Dauer der aktuellen Wahlperiode vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2028 vollständig von seiner bisherigen Tätigkeit (Fachkraft für Arbeitssicherheit) freigestellt und würde bei einem Ausscheiden aus dem Personalrat voraussichtlich wieder entsprechend eingesetzt. Die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt keine bloße Hilfstätigkeit dar, sondern wird aus der Sicht eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Handeln der N. wahrgenommen und somit dem öffentlichen Dienst zugerechnet. Der Umstand, dass Herr R. noch bis zum 30. Juni 2028 vollständig von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass er im öffentlichen Dienst „tätig“ ist. Zwar besteht seine derzeitige Aufgabe als Personalratsmitglied in erster Linie darin, sich gegenüber der N. für die Interessen der Beschäftigten einzusetzen (vgl. § 62, § 64, § 66 Abs. 4 LPVG NRW sowie §§ 72 - 77 LPVG NRW), und tritt er in dieser Eigenschaft gerade nicht als Repräsentant der Dienststelle auf. Seine Freistellung besteht jedoch nicht dauerhaft, sondern läuft in fast drei Jahren aus. Es ist offen, ob Herr R. bei der kommenden Wahl erneut in den Personalrat gewählt und für die dann anstehende Aufgabe vollständig freigestellt wird. Daher erscheint seine Rückkehr in eine aktive Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst in absehbarer Zeit möglich, was aus der Sicht eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin eine hinreichende Nähe von Herrn R. zur N. begründet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).