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Verwaltungsgericht Münster·9 K 856/15.A·20.09.2015

Untätigkeitsklage Asyl: 15‑Monatsfrist für Bescheidung und Kostenlast

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Asylverfahren übereinstimmend für erledigt; das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und ordnete die Kosten den Klägern als Gesamtschuldner zu. Zentrales Problem war, ab welchem Zeitpunkt Asylbewerber mit einer Bescheidung rechnen dürfen und welche Folgen das für die Kostenentscheidung hat. Das Gericht stellte fest, dass bei gegenwärtiger Massenantragslage eine Frist von bis zu 15 Monaten angemessen ist, sodass die Kläger bei Klageerhebung noch nicht mit einer Bescheidung rechnen durften und ihnen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Klägern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Asylverfahren ist grundsätzlich nach Art. 31 RL 2013/32/EU mit einer Bescheidung innerhalb von sechs Monaten zu rechnen; bei erheblicher Massenantragslage kann diese Frist um bis zu neun Monate verlängert werden, sodass bis zu 15 Monate angemessen sein können.

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§ 161 Abs. 3 VwGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde und der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte.

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Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung liegt vor, wenn die Behörde kurzfristig mit besonderer Geschäftsbelastung konfrontiert ist; eine permanente Personalauslastung begründet dagegen keinen zureichenden Grund.

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Wird eine Untätigkeitsklage durch eine nachträgliche positiven Verwaltungsentscheidung erledigt, ist es nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO regelmäßig billig, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen; das Gericht entscheidet insoweit nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 ablehnend

Relevante Normen
§ 161 Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 75 VwGO§ 75 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Asylbewerber i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO mit der Bescheidung seines Asylantrags rechnen darf, und zu den Auswirkungen auf die zu treffende Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Erhebung einer Untätigkeitsklage einen positiven Bescheid erlässt

Tenor

Das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

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I. Nachdem die Beteiligten – die Beklagte durch an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Münster gerichtete allgemeine Erklärung vom 26. Januar 2015 (Az.: M21-9221-2015) - das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das Gericht das Verfahren durch Beschluss entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161, 159 Satz 2 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Norm ist nur anwendbar, wenn der Kläger die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben hat.

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Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 225.

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Der Kläger kann dann nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste.

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Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 161 VwGO Rn. 50.

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In allgemeiner Hinsicht gilt grundsätzlich, dass, sofern sich eine Behörde kurzfristig mit einer besonderen Geschäftsbelastung konfrontiert sieht, dies auf der einen Seite einen zureichenden Grund im Sinne der Norm darstellt, auf der anderen Seite jedoch eine permanente Arbeitsüberlastung einer Behörde keinen zureichenden Grund darstellt, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für eine hinreichende personelle Ausstattung zu sorgen und/oder in anderer Weise entsprechende organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung des Arbeitsanfalls zu treffen.

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Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 52; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 228.

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Um darüber hinaus die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes speziell in asylrechtlichen Streitsachen zu beurteilen, ist in diesem Rechtsgebiet jedoch zuvörderst auf spezialgesetzlich

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vgl. dazu, dass im Asylrecht nicht auf die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgestellt werden kann, etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 AsylVfG Rn. 62,

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normierte Fristen bzw. deren allgemeinen Rechtsgedanken zurückzugreifen. Sind diese Fristen gewahrt, so liegt in jedem Falle ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor; sind diese Fristen nicht gewahrt, so liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung nicht vor.

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Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) normiert, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird (Abs. 3 UA 1); ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird (Abs. 3 UA 2); die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn a) sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen; c) die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 13 nicht nachgekommen ist (Abs. 3 UA 3). Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU regelt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen. Dem (bereits heranziehbaren) allgemeinen Rechtsgedanken dieser Vorschriften, die nach Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU bis zum 20. Juli 2018 in innerstaatliches Recht umzusetzen sind, ist zu entnehmen, dass ein Kläger grds. nach Ablauf von sechs Monaten nach förmlicher Asylantragstellung (ggf. unter Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 UA 2 RL 2013/32/EU) mit einer Bescheidung seines Antrages rechnen kann; beantragt jedoch – wie derzeit in der Bundesrepublik Deutschland –

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vgl. zur Entwicklung der Anzahl der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile

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eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so verlängert sich diese Frist um weitere neun Monate auf dann insgesamt 15 Monate. Ein Kläger kann damit in Anbetracht der gegenwärtig bestehenden Situation – unbeschadet dessen, dass die Klage verwaltungsprozessrechtlich nach Ablauf von 3 Monaten zulässigerweise erhoben werden kann – i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO erst 15 Monate nach Asylantragstellung mit dessen Bescheidung rechnen. Dieser Umstand muss einem Kläger auch bekannt sein, da die Entwicklung der Asylantragszahlen in der Bundesrepublik Deutschland allgemeinkundig ist.

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Bestand objektiv ein zureichender Grund für die verzögerte Entscheidung der Behörde und kannte der Kläger diesen oder hätte er ihn kennen müssen, richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Vorschriften, im Falle der Hauptsachenerledigung also nach § 161 Abs. 2 VwGO, wonach das Gericht nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Hat sich die Untätigkeitsklage durch eine nachträgliche Entscheidung zugunsten des Klägers erledigt, wird es nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO regelmäßig billigem Ermessen entsprechen, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 236.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen durften die Kläger i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO vorliegend nicht mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung lag ein zureichender Grund für die fehlende Bescheidung des Asylantrages der Kläger vor, der diesen auch bekannt sein musste. Der Asylantrag der Kläger datiert vom 3. Juni 2014. Die Kläger haben am 14. April 2015 und damit ca. 10 Monate nach Asylantragstellung Klage erhoben, so dass noch keine 15 Monate seit Antragstellung vergangen waren. Im Rahmen der dann zu treffenden Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sind den Klägern, denen die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.