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Verwaltungsgericht Arnsberg·9 L 1508/15.A·06.12.2015

Einstweilige Anordnung zur Entgegennahme förmlichen Asylantrags abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, die Behörde zur Annahme eines förmlichen Asylantrags und zur Mitteilung von Ort/Tag/Zeit zu verpflichten. Zentral war, ob bereits ein förmlicher Asylantrag vorliegt und ob ein Anordnungsgrund besteht. Das Gericht stellte fest, dass unterschriebene Formblätter ("Wichtige Mitteilung", BüMA) nach Art. 6 Abs. 4 RL 2013/32/EU als förmlicher Asylantrag gelten. Mangels Rechtsschutzbedürfnis und fehlendem Anordnungsgrund wurde der Antrag abgelehnt; eine Aufenthaltsgestattung bestand bereits.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung zur Entgegennahme förmlichen Asylantrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vom Antragsteller unterschriebenes Formblatt, das den zuständigen Behörden zugeht, gilt nach Art. 6 Abs. 4 RL 2013/32/EU als förmlicher Asylantrag und begründet den Zugang zum Asylverfahren.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht werden; es ist zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Vorliegen schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteile erforderlich.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung zur erneuten Entgegennahme eines förmlichen Asylantrags entfällt, wenn durch vorgelegte Formblätter die förmliche Antragstellung bereits eingetreten ist.

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Die Aufenthaltsgestattung entsteht kraft Gesetzes mit dem Nachsuchen um Asyl (§ 55 Abs. 1 AsylG); eine gesonderte Bescheinigung nach § 63 AufenthG ist nur erforderlich, sofern kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt.

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Das bloße Vorhandensein einer erhöhten Verfahrensbelastung der Behörden oder eine vorübergehende Wartezeit auf die persönliche Anhörung begründet nicht ohne Weiteres einen schweren und unzumutbaren Nachteil im Sinne des Anordnungsgrundes.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/32/EU§ Art. 6 Abs. 3 RL 2013/32/EU§ Art. 6 Abs. 4 RL 2013/32/EU§ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU§ 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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              die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen förmlichen Asylantrag des Antragstellers innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses anzunehmen und dem Antragsteller innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung nachweislich zu erklären, an welchem Tag, welchem Ort und zu welcher Uhrzeit sie den Antrag entgegen nimmt,

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bleibt als Antrag gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolglos.

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Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn ein förmlicher Asylantrag des Antragstellers gilt bereits als gestellt.

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Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: RL 2013/32/EU) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 verlangen, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden. Dementsprechend bestimmt z. B. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass ein Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu stellen ist, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Jedoch regelt Art. 6 Abs. 4 RL 2013/32/EU, dass ungeachtet des § 6 Abs. 3 RL 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz als förmlich gestellt gilt, sobald den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist. Damit ist für eine Person, die internationalen Schutz begehrt, der „Zugang zum Verfahren“ (Art. 6 RL 2013/32/EU) erfolgt. Zu unterscheiden hiervon ist die (spätere) Gelegenheit zur persönlichen Anhörung des Antragstellers vor der Entscheidung der Asylbehörde (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU).

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Nach diesen rechtlichen Maßgaben gilt die „Wichtige Mitteilung (Belehrung nach § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylVfG)“, die der Antragsteller am 29. Januar 2015 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt C.         unterschrieben hat und die ausweislich der übersandten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zwischenzeitlich auch dem Bundesamt als für die Entscheidung über den internationalen Schutz zuständige nationale Behörde zugegangen ist, bereits als förmlicher Asylantrag. Die „Wichtige Mitteilung“ beginnt mit den Sätzen: „Sehr geehrte/r Asylbewerber/in, Sie haben in der Bundesrepublik  Deutschland um die Gewährung von Asyl nachgesucht. Damit machen Sie geltend, hier Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen.“ Die „Wichtige Mitteilung“ ist infolgedessen ‑ mangels entsprechender entgegenstehender Definition in der Richtlinie 2013/32/EU ‑ ein Formblatt, dass, weil es vom Antragsteller unterschrieben wurde, im Sinne der vorgenannten Vorschrift den Behörden auch „von diesem vorgelegt“ wurde. Es ist als Bestätigung eines Nachsuchens um Asyl offenkundig auch im deutschen Asylverfahren vorgesehen. Aufgrund der nach maßgeblichem Unionsrecht greifenden Fiktion der förmlichen Asylantragstellung kann insoweit dahinstehen, dass in der „Wichtigen Mitteilung“ davon die Rede ist, der Antragsteller sei noch verpflichtet, seinen „förmlichen Asylantrag“ bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. Gilt aber das unterschriebene Formblatt als „förmlicher Asylantrag“, fehlt es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, diesen förmlichen Asylantrag erneut entgegenzunehmen. Ungeachtet dessen ist auch das Formular „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA), ausgestellt vom N.          Kreis, unterschrieben vom Antragsteller „als Asylsuchender“, vom 5. August 2015 ein Formblatt im Sinne des Art. 6 Abs. 4 RL 2013/32/EU, welches zur Fiktion der förmlichen Antragstellung führt, weil es ebenfalls die in dieser Norm genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben nach Stellung des Eilantrages Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes begehrt und erhalten, so dass sie sich davon überzeugen konnten, dass die „Wichtige Mitteilung“ vom 29. Januar 2015 und die BüMA des Antragstellers Teil der Bundesamtsakten sind.

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Unbeschadet dessen bleibt der Antrag erfolglos, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.

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Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

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              Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 258 = juris Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 14 f.

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Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller gerade jetzt schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er nicht jetzt sofort die Gelegenheit zur Stellung eines „förmlichen Asylantrages“ (vielleicht im Sinne der Gelegenheit zur persönlichen Anhörung) erhalten sollte. Der Antragsteller hat in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht. Er macht mithin geltend, in seinem Heimatland in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden. Vor diesen - vermutlich behaupteten - Verfolgungsmaßnahmen ist der Antragsteller im Bundesgebiet ganz augenscheinlich aber derzeit sicher. Er ist wohnungsmäßig untergebracht und genießt offenbar auch die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und erforderlichenfalls die medizinische Versorgung durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland. Gegenteiliges hat er jedenfalls nicht behauptet. Nach Auskunft der Ausländerbehörde des N.          Kreises bezieht der Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Danach stellt es, zumal angesichts der gegenwärtigen außerordentlichen Belastung der deutschen Behörden mit der Erfassung und Registrierung einer immensen Anzahl einreisender Personen, die zum größten Teil ebenfalls Asylanträge stellen werden, keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, wenn der Antragsteller - in völliger persönlicher Sicherheit vor wahrscheinlich behaupteten Nachstellungen in seiner Heimat - noch einige Zeit auf eine Vorladung zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt warten muss. Unbeschadet dessen ist auch die maximale Frist, innerhalb derer das Asylverfahren des Antragstellers ggf. abzuschließen wäre, noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU).

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              Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 21. September 2015 ‑ 9 K 856/15.A ‑, juris, Rn. 11.

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Soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin „die Erteilung einer Aufenthaltsgestattung“ im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sinngemäß (§ 88 VwGO) weiter begehrt,

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              die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen,

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ist der Antrag jedenfalls mangels Anordnungsanspruches unbegründet.

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Die Aufenthaltsgestattung entsteht nach § 55 Abs. 1 AsylG mit dem „Nachsuchen um Asyl“ als gesetzliches Bleiberecht. Dass der Antragsteller um Asyl „nachgesucht“ hat, ergibt sich bereits aus der „Wichtigen Mitteilung“ vom 29. Januar 2015. Infolgedessen verfügt er auch über die Aufenthaltsgestattung. Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist § 63 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Letzteres ist beim Antragsteller jedoch der Fall. Er verfügt nach der Mitteilung der Ausländerbehörde des N.          Kreises an das Gericht vom heutigen Tage über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die am 18. November 2015 erteilt wurde und bis zum 16. Dezember 2015 gilt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.