Kein Flüchtlingsschutz für pakistanische Familie bei zugeschriebener Ahmadiyya-Nähe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen begehrten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach Pakistan. Sie stützten sich auf Bedrohungen und Ehrverletzungen durch Nachbarn und einen Mullah wegen zugeschriebener Nähe zur Ahmadiyya. Das VG Münster wies die Klage ab, weil es an einer asylrechtlich erheblichen Verfolgungsintensität sowie an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung fehle und zudem interner Schutz möglich sei. Auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote seien mangels konkreter Gefahren und angesichts gesicherter Existenzsicherungsmöglichkeiten nicht gegeben.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt Verfolgungshandlungen voraus, die nach Art oder Kumulierung eine hinreichend schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erreichen.
Für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung genügt eine bloß entfernte Möglichkeit nicht; erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung im Herkunftsstaat.
Ein Verfolgungsgrund kann auch dann vorliegen, wenn dem Schutzsuchenden die verfolgungsrelevanten Merkmale von Dritten nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Flüchtlingsschutz wegen nichtstaatlicher Verfolgung scheidet aus, wenn dem Betroffenen interner Schutz im Herkunftsstaat offensteht und nicht ersichtlich ist, dass er dort landesweit aufgefunden werden kann (§ 3e AsylG).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen existenzieller Notlage kommt nur in Betracht, wenn konkret zu erwarten ist, dass das menschenwürdige Existenzminimum im Zielstaat nicht gesichert werden kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen gesamt-schuldnerisch.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Tatbestand
Die am 0. Juni 0000 geborene Klägerin zu 1), die die Mutter der am 0. November 0000 geborenen Klägerin zu 2) und der am 00. Oktober 0000 geborenen Klägerin zu 3) ist, ist nach eigenen Angaben pakistanische Staatsangehörige panjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Konfession. Sie habe ihr Heimatland im März 0000 gemeinsam mit den Klägerinnen zu 2) und zu 3) sowie ihrer weiteren Tochter, der am 0. Juli 0000 geborenen Klägerin in dem Verfahren 7 K 3457/18.A, verlassen und sei im Juni 0000 nach Deutschland eingereist. Am 00. Juli 0000 wurden die klägerischen Asylanträge von der Beklagten förmlich entgegengenommen.
Die Klägerin zu 1) trug im Rahmen ihrer Anhörung von der Beklagten am 00. Juli 0000 im wesentlichen vor, Pakistan verlassen zu haben, weil ihr seitens nichtstaatlicher Akteure eine Zugehörigkeit bzw. eine generelle Zugewandtheit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya unterstellt worden sei. Sie habe eine ahmadische Freundin gehabt, die sie im Jahre 0000 in O. an einer Moschee getroffen habe. Kurze Zeit später sei eine Bombe explodiert, bei der ihre Freundin verletzt worden sei. Sie habe daraufhin sowohl ihre Freundin als auch weitere Verletzte für ein paar Tage bei sich aufgenommen. Nachdem Nachbarn bemerkt hatten, dass sie Menschen ahmadischer Konfession bei sich aufgenommen habe, sei ihr unterstellt worden, selbst zur Ahmadiyya konvertiert zu sein bzw. Menschen ahmadischer Konfession freundlich gesonnen zu sein. Sie sei dann von Nachbarn und einem Mullah gedrängt worden, den Stadtteil zu verlassen. Es seien Drohungen ausgesprochen und sie als „Kafir“ – Ungläubige – bezeichnet worden. Es seien auch entehrende Poster im Stadtteil aufgehängt worden, auf denen ihr Gesicht und darunter eine nackte Frau zu sehen gewesen sei. Nachdem ihr Mann eines Nachts in der Wohnung geschlagen worden sei, sei die Familie zunächst zu einem Bruder der Klägerin zu 1) gezogen, der dann für anderen Wohnraum habe sorgen können. Die Schwestern ihres Mannes und auch andere Familienangehörige hätten gemeint, dass die Klägerin zu 1) eine schlechte Frau sei. Sie sei dann mit ihren Kindern und ihrem Mann in eine andere Wohnung gezogen. Sie habe dann begonnen zu arbeiten. Zwei Monate nach dem Umzug sei ihr Mann, der krank gewesen sei, nicht mehr nach Hause gekommen; bis heute bestehe kein Kontakt mehr. Die letzte Zeit vor ihrer Ausreise habe sie indes relativ ruhig gewohnt. Ausreisegrund sei gewesen, dass die Klägerin zu 1) ihre älteste Tochter – die Klägerin aus dem Verfahren 7 K 3457/18.A – trotz zweier Versuche nicht habe verheiraten können, weil diese aus dem Blickwinkel anderer Familien dem Sinne nach aus einem ehrlosen Haushalt stamme. Desweiteren habe sie fünf Brüder, von denen die drei jüngeren sie bedroht hätten. Der älteste Bruder habe ihr indes geholfen.
Die Klägerinnen zu 2) und zu 3) machen keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern leiten diese von der Klägerin zu 1) ab.
Mit Bescheid vom 00. November 0000 wurden die klägerischen Asylanträge abgelehnt. Asyl wurde nicht an- und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Pakistan angedroht.
Nachdem sie fristgemäß Klage erhoben haben, beantragen die Klägerinnen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 00. November 0000 zu verpflichten,
ihnen die Flüchtlingseigenschaft,
hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie
zuletzt hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die
Klageabweisung
beantragende Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, den Verwaltungsvorgang verwiesen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 00. November 0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, sodass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht zu. Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
I.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gem. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, ferner gem. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Die Furcht vor Verfolgung ist dabei dann begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, Az.: 10 C 22/12, Rn 13, zitiert nach juris).
Desweiteren muss gem. § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund bestehen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden
Des Weiteren muss nach § 3c AsylG die Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG entweder von dem Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, ausgehen; ferner kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen und unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
2.
Nach dem Vorstehenden kann zwar ggf. nach § 3b Abs. 2 AsylG ein Verfolgungsgrund festgestellt werden, weil der Klägerin zu 1) die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya seitens nichtstaatlicher Akteure zugeschrieben wird.
Es mangelt hingegen an einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung bzw. an einer Kumulierung kleinerer Verfolgungshandlungen, die in Summe asylrechtlich relevant sein könnten, seitens nichtstaatlicher Akteure.
a)
Nicht jede Anwendung psychischer Gewalt stellt eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte dar. Zwar hat die Klägerin zu 1) angegeben, seitens vieler Nachbarn und durch einen Mullah bedroht worden zu seien; auch seien Poster von ihr in ehrverletzender und entwürdigender Art aufgehängt worden. Indes erscheinen diese Handlungen bereits in Anbetracht des Zeitablaufes sowie auch in Summe betrachtet nicht derart schwerwiegend, als dass von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden könnte.
Initial sind die Ereignisse im Jahre 2010, die die Klägerin zu 1) in der Folge zu einem mehrfachen Wohnortwechsel gezwungen haben. Dass diese Handlungen aber insgesamt kein Niveau erreichen, das eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 3a Abs. 1 AsylG darstellt, ergibt sich für die erkennende Kammer schon daraus, dass die Klägerin zu 1) selbst angibt, vor dem Verlassen ihres Heimatlandes relativ ruhig gelebt zu haben.
Fluchtauslösend war letztlich, dass es der Klägerin zu 1) nicht gelang, ihre älteste Tochter, die Klägerin in dem Verfahren 7 K 3457/18.A, zu verheiraten. In den zwei, drei Jahren vor ihrer Ausreise ist sie aber in der Lage gewesen zu arbeiten und hatte eine freundliche Vermieterin.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan beachtlich wahrscheinlich wäre. Zwar gibt die Klägerin zu 1) an, von ihren jüngeren Brüdern bedroht worden zu sein. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass diese Drohungen mit dem notwendigen Nachdruck und Ernst ausgesprochen wurden. Denn auf der anderen Seite hat die Klägerin zu 1) Unterstützung durch den ältesten Bruder erfahren. Im Übrigen ergibt sich auch hier auf Grund des Zeitablaufes für die erkennende Kammer, dass eine entsprechende Furcht der Klägerin zu 1) sich nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit stützen kann.
Insgesamt ergibt sich damit aus der Schilderung der Klägerin zu 1) keine hinreichend beachtliche Verfolgungsintensität.
b)
Abgesehen von alledem ist darüberhinaus davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) in Pakistan interner Schutz gemäß § 3e AsylG zur Seite stand und weiterhin steht. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie über die lokalen Grenzen hinaus ausfindig gemacht werden könnte. Hinzu kommt, dass potentiell verfolgte Personen in den Städten, vor allem in den Großstädten, sicherer leben als auf dem Land. Sogar wegen Mordes von der Polizei gesuchte Personen können in den weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegenden Städten unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: August 2018), Seite 19 f.)
Das Gericht ist überzeugt, dass für die Klägerin zu 1) die Möglichkeit bestanden hätte und weiterhin besteht, sich in einem der anderen Landesteile niederzulassen und dort zu leben. Greifbares dafür, warum dies nicht möglich sein sollte, hat sie nicht vorgebracht, und es ist auch nicht anderweitig erkennbar. Insbesondere war die Klägerin zu 1) auch vor ihrer Ausreise in der Lage, nicht nur ihren eigenen, sondern auch den Lebensunterhalt für ihre Kinder sicherzustellen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Klägerin zu 1) solches nicht z.B in A. gelingen könnte.
3.
Wenn nach dem Vorstehenden schon der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, so gilt dies für die Klägerinnen zu 2) und zu 3), die keine eigenen Fluchtgründe geltend machen, sondern diese von der Klägerin zu 1) ableiten, entsprechend.
II.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sind nicht gegeben. Es sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, dass der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Pakistan eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Dritte drohen könnte, wobei die übrigen Varianten des § 4 Abs. 1 AsylG erkennbar uneinschlägig sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, jedenfalls aber schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1) gem. den §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG von nichtstaatlichen Akteuren zielgerichtet verfolgt werden würde.
Im Übrigen gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG das im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu § 3e AsylG Erörterte entsprechend.
Auf Grund des Vorstehenden haben auch die Klägerinnen zu 2) und 3) keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
III.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
1.
Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1) und 3), die auf Grund der Minderjährigkeit der Klägerin zu 3) gemeinsam zu betrachten sind, kommt kein Abschiebungsverbot in Betracht. Solches wäre nur denkbar, wenn die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht in der Lage wäre, sowohl ihr eigenes als auch das menschenwürdige Existenzminimum der Klägerin zu 3) zu sichern.
Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass für alleinstehende Frauen das Leben in Pakistan alles andere als einfach ist, da Frauen grundsätzlich deutlich schlechter gestellt sind als Männer. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) bereits vor ihrer Ausreise in der Lage war, nicht nur ihren eigenen Lebensunterhalt, sondern auch denjenigen ihrer insgesamt drei Töchter sicherzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) erst recht in der Lage sein wird, den Unterhalt für insgesamt zwei Personen sicherstellen zu können. Jedenfalls ist nichts greifbares dafür ersichtlich, dass entsprechendes nun nicht mehr möglich ist.
Im Übrigen wird die Klägerin zu 1) auf eine familiäre Einbettung zurückgreifen können. Zur Unterstützung stehen neben der Klägerin zu 2) (dazu sogleich) und der Klägerin aus dem Verfahren 7 K 3457/18.A auch die älteren Brüder der Klägerin zu 1) zur Verfügung.
Auf Grund des Vorstehenden ergibt sich auch nichts gegenteiliges aus der seitens der Klägerinnen überreichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt/Main vom 0. Juni 0000 (Az.: 4 K 8216/17.F.A). Der dortigen Entscheidung lag zugrunde, dass die Mutter und dortige Klägerin Analphabetin war und Sorge für zwei knapp 12-jährige (Zwillings-)Kinder zu tragen hatte. Dementsprechend wurde ein anderer Sachverhalt verhandelt.
2.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2), die auf Grund ihrer Volljährigkeit nunmehr einzeln bei der Rückkehrprognose im Hinblick auf die Prüfung eines Abschiebungsverbotes zu betrachten ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, ihr menschenwürdiges Existenzminimum sicherstellen zu können. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass auch die Klägerin zu 2) auf eine familiäre Einbettung wird zurückgreifen können.
IV.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG abgesehen, weil die erkennende Kammer im Übrigen insgesamt der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 00. November 0000 folgt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO iVm § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.