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Verwaltungsgericht Münster·7 K 3457/18.A·15.09.2020

Pakistan: Keine Flüchtlingsanerkennung bei nur zugeschriebener Ahmadiyya-Nähe und internem Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Ablehnung ihres Asylantrags die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote für Pakistan. Sie machte keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern leitete diese aus einer der Mutter unterstellten Nähe zur Ahmadiyya ab. Das Gericht verneinte eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung und nahm zudem internen Schutz in Pakistan an. Auch subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurden mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt neben einem Verfolgungsgrund eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung oder eine in ihrer Gesamtheit gravierende Kumulierung von Maßnahmen voraus.

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Eine zugeschriebene religiöse Zugehörigkeit kann einen Verfolgungsgrund begründen, genügt aber ohne hinreichend gewichtige Verfolgungshandlungen nicht für die Flüchtlingsanerkennung.

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Volljährige Antragsteller können Fluchtgründe nicht (mehr) ohne eigene Betroffenheit allein aus dem Verfolgungsschicksal eines Elternteils ableiten.

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Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz sind ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen interner Schutz (§ 3e AsylG) in einem anderen Landesteil tatsächlich und zumutbar offensteht und ein Auffinden dort nicht beachtlich wahrscheinlich ist.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfordert die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass das menschenwürdige Existenzminimum im Zielstaat nicht gesichert werden kann; hierfür genügt eine allgemein schlechtere Stellung von Frauen nicht ohne weitere individuelle Umstände.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Tatbestand

2

Die am    00.00.0000 geborene Klägerin, die die Tochter der Klägerin zu 1) bzw. die Schwester der Klägerinnen zu 2) und zu 3) aus dem Verfahren 7 K 3458/18.A ist, ist nach eigenen Angaben pakistanische Staatsangehörige panjabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie habe ihr Heimatland im März 2018 gemeinsam mit den Klägerinnen aus dem Verfahren 7 K 3458/18.A, verlassen und sei im Juni 2018 nach Deutschland eingereist. Am 10. Juli 2018 wurden die klägerischen Asylanträge von der Beklagten förmlich entgegengenommen.

3

Die Klägerin trug im Rahmen ihrer Anhörung von der Beklagten am 12. Juli 2018 im wesentlichen vor, Pakistan verlassen zu haben, weil ihrer Mutter seitens nichtstaatlicher Akteure eine Zugehörigkeit bzw. eine generelle Zugewandtheit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya unterstellt worden sei. Ihre Mutter habe eine ahmadische Freundin gehabt, die sie an einer Moschee getroffen habe. Kurze Zeit später sei eine Bombe explodiert, bei der die Freundin ihrer Mutter verletzt worden sei. Ihre Mutter habe daraufhin sowohl ihre Freundin als auch weitere Verletzte für ein paar Tage bei sich aufgenommen. Nachdem Nachbarn bemerkt hatten, dass ihre Mutter Menschen ahmadischer Konfession bei sich aufgenommen habe, sei ihrer Mutter unterstellt worden, selbst zur Ahmadiyya konvertiert zu sein bzw. Menschen ahmadischer Konfession freundlich gesonnen zu sein. Ihre Mutter sei dann von Nachbarn gedrängt worden, den Stadtteil zu verlassen. Es seien Drohungen ausgesprochen und Poster im Stadtteil aufgehängt worden. Nachdem ihr Vater eines Nachts in der Wohnung geschlagen worden sei, sei die Familie zunächst zu einem Bruder der Klägerin zu 1) gezogen, der dann für anderen Wohnraum habe sorgen können. Ihre Mutter habe dann begonnen zu arbeiten. Gewisse Zeit nach dem Umzug sei ihr Vater, der krank gewesen sei, nicht mehr nach Hause gekommen. Die letzte Zeit vor ihrer Ausreise habe die Familie indes relativ ruhig gewohnt. Ihre Mutter habe versucht, sie zu verheiraten, welches aber trotz zweier Versuche nicht habe realisiert werden können, weil sie aus dem Blickwinkel anderer Familien dem Sinne nach aus einem ehrlosen Haushalt stamme. Desweiteren habe sie fünf Onkel mütterlicherseits, wobei lediglich zu dem ältesten Onkel ein gutes Verhältnis bestanden habe.

4

Insgesamt macht die Klägerin keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern leitet sie von ihrer Mutter, der Klägerin zu 1) in dem Verfahren 7 K 3458/18.A ab..

5

Mit Bescheid vom 14. November 2018 wurde der Asylantrag abgelehnt. Asyl wurde nicht an- und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Pakistan angedroht.

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Nachdem sie fristgemäß Klage erhoben haben, beantragt die Klägerin,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. November 2018 zu verpflichten,

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ihr die Flüchtlingseigenschaft,

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hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie

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zuletzt hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die

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Klageabweisung

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beantragende Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, den Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, sodass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht zu. Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

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I.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

19

1.

20

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

21

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gem. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, ferner gem. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

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Die Furcht vor Verfolgung ist dabei dann begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, Az.: 10 C 22/12, Rn 13, zitiert nach juris).

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Desweiteren muss gem. § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund bestehen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden

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Des Weiteren muss nach § 3c AsylG die Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG entweder von dem Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, ausgehen; ferner kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen und unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

25

2.

26

Nach dem Vorstehenden kann zwar ggf. nach § 3b Abs. 2 AsylG ein Verfolgungsgrund festgestellt werden, weil der Klägerin mittlerbar die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya seitens nichtstaatlicher Akteure zugeschrieben wird.

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Es mangelt hingegen an einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung bzw. an einer Kumulierung kleinerer Verfolgungshandlungen, die in Summe asylrechtlich relevant sein könnten, seitens nichtstaatlicher Akteure.

28

a)

29

Die Klägerin macht schon keine eigenen Tatsächlichkeiten geltend, die sich in obigem Sinne als Verfolgungshandlung ihr gegenüber darstellen.

30

Im übrigen kann die volljährige Klägerin Fluchtgründe nicht mehr von ihrer Mutter ableiten.

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Aber auch wenn gegenteiliges unterstellt würde, würde dies keine hinreichende Verfolgungshandlung ergeben. Dies ergibt sich aus dem auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2020 ergangenem Urteil der erkennenden Kammer in der Parallelsache 7 K 3458/18.A, auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

32

b)

33

Abgesehen von alledem ist darüberhinaus davon auszugehen, dass der Klägerin in Pakistan interner Schutz gemäß § 3e AsylG zur Seite steht. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie über die lokalen Grenzen hinaus ausfindig gemacht werden könnte. Hinzu kommt, dass potentiell verfolgte Personen in den Städten, vor allem in den Großstädten, sicherer leben als auf dem Land. Sogar wegen Mordes von der Polizei gesuchte Personen können in den weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegenden Städten unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: August 2018), Seite 19 f.)

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Das Gericht ist überzeugt, dass für die Klägerin als junge, alleinstehende Frau die Möglichkeit besteht, sich in einem der anderen Landesteile niederzulassen und dort zu leben. Greifbares dafür, warum dies nicht möglich sein sollte, hat sie nicht vorgebracht, und es ist auch nicht anderweitig erkennbar.

35

II.

36

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sind nicht gegeben. Es sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Pakistan eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Dritte drohen könnte, wobei die übrigen Varianten des § 4 Abs. 1 AsylG erkennbar uneinschlägig sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, jedenfalls aber schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin gem. den §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG von nichtstaatlichen Akteuren zielgerichtet wegen unterstellter Zugehörigkeit ihrer Mutter zur Ahmadiyya verfolgt werden würde.

37

Im übrigen gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG das im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu § 3e AsylG Erörterte entsprechend.

38

III.

39

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

40

1.

41

Ein Abschiebunsgverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht in der Lage wäre, ihr menschenwürdiges Existenzminimum sicherstellen zu können.

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Hiervon ist indes nicht auszugehen. Auch wenn Frauen in Pakistan deutlich schlechter gestellt sind als Männer, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin das zum Leben Unerläßliche nicht wird sicherstellen können. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin um eine junge Frau bei der nicht ersichtlich ist, dass sie ihre Arbeitskraft nicht wird einsetzen können, um im Rahmen einfacher Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt sicherstellen zu können.

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Desweiteren wird die Klägerin in Pakistan auf eine soziale Einbettung zurückgreifen können. Es ist nicht ersichtlich, dass von dem ältesten Onkel der Klägerin, der die Familie bereits geraume Zeit vor der Ausreise unterstützt und zum Beispiel die Miete gezahlt hat, nunmehr keine Unterstützung mehr zu erwarten sein könnte. Im übrigen kann von einer gegenseitigen Unterstützung der Klägerin und ihrer Mutter bzw. der älteren der beiden jüngeren Schwestern der Klägerin (mithin den Klägerinnen zu 1) und 2) aus dem Verfahren 7 K 3458/18.A) bei einer Rückkehr nach Pakistan ausgegangen werden.

44

2.

45

Nicht ersichtlich ist ferner ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit die Klägerin einen Entlaßbrief des T.  . N.      -Hospitales C.      vom          00.00.0000 vorgelegt hat, so ist zwar auf Grund des Fluchtschicksales naheliegend, dass die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung ggf. noch leidet, die zu einem Suizidversuch auf Grund mangelnder psychischer Resilienz geführt hat.

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Indes vermag allein dies ein Abschiebungsverbot nicht zu rechtfertigen. Denn die Klägerin hat selbst angegeben, nicht in psychologischer Behandlung zu sein. Es ist daher nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, ob und ggf. in welchem Umfang eine psychologische Erkrankung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung überhaupt noch vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich insoweit psychologisch stabilisiert hat, dass bei einer Abschiebung keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben (mehr) besteht.

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IV.

48

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG abgesehen, weil die erkennende Kammer im übrigen insgesamt der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14. November 2018 folgt.

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V.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO iVm § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.