Flüchtlingseigenschaft wegen exilpolitischer Betätigung in sozialen Netzwerken (Iran)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit) wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF. Streitentscheidend war, ob ihm wegen in Deutschland entfalteter exilpolitischer Aktivitäten (Demonstrationen, regimekritische Posts u.a. unter Klarnamen) bei Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht. Das VG Münster bejahte dies, weil der iranische Sicherheitsdienst exilpolitische Aktivitäten überwacht und der Kläger durch Reichweite und Exponiertheit seiner Online-Beiträge aus der Masse der Regimekritiker heraussticht. Der Bescheid wurde hinsichtlich Ablehnung von Flüchtlingsschutz, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid teilweise aufgehoben und Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn dem Schutzsuchenden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen politischer Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht (§ 3 Abs. 1 AsylG).
Exilpolitische Betätigung ist asylrechtlich relevant, wenn sie nach außen hin in exponierter Weise erfolgt und den Betroffenen als ernsthaften Regimegegner erkennbar aus der Masse regimekritischer Personen heraushebt.
Regimekritische Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken unter Klarnamen können wegen ihrer öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Reichweite eine exponierte exilpolitische Betätigung begründen.
Bei unverfolgter Ausreise ist für Nachfluchtgründe maßgeblich, ob aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände überwiegen und dadurch eine begründete Furcht vor Verfolgung entsteht.
Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sind auf der Versagung aufbauende Nebenentscheidungen wie Abschiebungsandrohung, Ausreisefristbestimmung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2017 wird in Bezug auf seine Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört nach eigenen Angaben keiner Religion an. Nach eigenen Angaben reiste er am 27. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Mai 2016 förmlich entgegengenommen.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Februar 2017 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens unter anderem vor: Er habe im Iran in Kermanshah gelebt und gearbeitet. Er habe dort ein Internetcafè betrieben. Als er eines Tages nicht im Cafè anwesend gewesen sei und einen Freund gebeten habe, auf das Geschäft aufzupassen, habe er einen Anruf von diesem Freund bekommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes das Cafè durchsucht und die Rechner beschlagnahmt hätten. Kurze Zeit später habe er auch einen Anruf seiner Schwester erhalten, welche ihm mitgeteilt habe, dass auch sein Zimmer durchsucht worden sei. Er habe sich die Durchsuchungen nur dadurch erklären können, dass er für einen Kunden zwei im Iran verbotene Bücher ausgedruckt und bei sich zuhause aufbewahrt habe. Er habe sich dann zunächst bei Verwandten versteckt gehalten, während Familienangehörige erfolglos versucht hätten, einen Imam davon zu überzeugen, dass der Kläger unschuldig sei. Ihm sei vielmehr vorgeworfen worden, über soziale Netzwerke schlecht über diesen Imam geredet zu haben. Auf den Rat von Verwandten habe er sich schließlich entschlossen, den Iran zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Verfolgung und Tötung durch den Geheimdienst.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung in den Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei aus dem Vortrag des Klägers kein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates ersichtlich. Vielmehr müsse es dem Kläger – unter Zugrundelegung seines Vortrages – möglich sein, die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe zu entkräften. Außerdem habe der Kläger die eigene Furcht vor Verfolgung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da seine Schilderungen nicht frei von Widersprüchen seien.
Der Kläger hat am 4. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Münster erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, im Hinblick auf den Kläger das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Iran festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes, insbesondere das Protokoll der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt und den streitgegenständlichen Bescheid, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 12 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2017 ist, soweit er über die Versagung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter hinausgeht und mit der hiesigen Klage angegriffen wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) hat, in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen exilpolitischen Tätigkeiten in Form der Teilnahme an Demonstrationen und – insbesondere – der Verbreitung regimekritischer Inhalte über soziale Netzwerke.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrecht darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist.
Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar hervor, findet die – auch wenn dies anders als nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.mn. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A -, juris Rdn. 39.
Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ist der Ausländer dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 -, juris Rdn. 32 m.w.N.
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 -, juris Rdn. 8 und Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 -, juris Rdn. 5.
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung aufgrund seiner in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen exilpolitischen Aktivitäten zu befürchten.
Exilpolitischen Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Sicherheitsdienst genauestens überwacht. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8. Dezember 2016, Ziffer II. 1.10.
Eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist aber (erst) dann asylrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017
- 13 A 1793/16.A -, juris.
Zur Überzeugung des Gerichts liegen diese Voraussetzungen im Hinblick auf den Kläger, der auf das Gericht in seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines sehr politischen jungen Mannes machte, vor, sodass dahinstehen kann, ob der Kläger bereits aufgrund der durch ihn im Rahmen seiner Anhörung geschilderten Vorfälle im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit einer Verfolgung zu rechnen hat.
Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen und durch Vorlage zahlreicher Ausdrucke belegt, dass er nicht nur unter dem eigenen Namen in sozialen Netzwerken – insbesondere Facebook und Twitter – prokurdische und regimekritische Inhalte veröffentlicht, die von einer Großzahl von Menschen und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch von iranischen Behörden wahrgenommen werden. Dabei verfasste der Kläger nach eigenem – nach dem Eindruck des Gerichts glaubhaften – Bekunden, zahlreiche Posts prokurdischen und regimekritischen Inhalts in den sozialen Netzwerken „Twitter“ und „Facebook“ verfasst zu haben. Bemerkenswert ist dabei aus Sicht des Gerichts, dass der Kläger nicht nur über seinen eigenen Account unter seinem eigenen Namen die Inhalte veröffentlichte, sondern auch für die Plattform „Kurdistan li vire“ unter Nennung seines Namens. Nach den glaubhaften Erklärungen des Klägers, der insoweit sowohl die Strukturen der eben genannten Plattform, als auch ihren politischen Ansatz hat nennen können, ist der Kläger im Rahmen seiner Mitarbeit für die für kurdische Iraner in persischer Sprache verfassten Inhalte zuständig. Die Inhalte werden von hunderttausenden Menschen im Internet wahrgenommen, was zur Überzeugung des Gerichts dazu führt, dass der Kläger durch seine exilpolitische Betätigung aus der Masse der Regimegegner heraussticht.
Das Gericht geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass der Kläger sein exilpolitisches Engagement aus asyltaktischen Gründen betreibt. Denn aus Sicht des Gerichts ist dieses die folgerichtig erscheinende Fortsetzung des durch den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend geschilderten und glaubhaft dargestellten Fluchtschicksals. Der Kläger, der insoweit betonte, er sei im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt aufgefordert worden, sich bei der Schilderung der fluchtauslösenden Vorfälle möglichst kurz zu fassen, konnte in seinem bisherigen Vortrag bestehende Widersprüche aus Sicht des Gerichts aufklären. So konnte er beispielsweise glaubhaft, weil detailliert, schildern, dass er die Ausdrucke der beiden im Iran verbotenen Bücher für einen Freund ausgedruckt habe, mit dem er sich privat und unter Geheimhaltung auch im Iran bereits regimekritisch unterhalten habe und aus diesem Grund den durch ihn geschilderten Tatvorwurf im Iran auch nicht entkräften könne. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass – wenn der Klägervortrag zutrifft - der Kläger sich vor seiner Ausreise aus dem Iran unvorsichtig verhalten haben mag, ist aber der Überzeugung, dass dies der Glaubhaftigkeit seines Vortrages nicht entgegensteht.
Danach war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, wobei über die klägerseits hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr zu befinden war.
Neben der Aufhebung der entsprechenden Antragsablehnung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes waren auch die verfügte Abschiebungsandrohung, die Ausreisefristbestimmung und das auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.