Einstweilige Anordnung gegen Jugendamt wegen Kindeswohlermittlungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung, dem Jugendamt Eingriffe in seine Grundrechte und die Verwertung von Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit einer Kindeswohlprüfung zu untersagen. Das VG lehnt den Antrag mangels glaubhaft gemachtem besonderen Grund nach § 123 VwGO ab und sieht den einstweiligen Rechtsschutz als nicht erforderlich, weil das Familiengericht Ermittlungen nicht fortführt. Sachdienlich erachtet das Gericht die Ermittlungsbefugnisse des Jugendamts nach § 8a SGB VIII; die angegriffenen Maßnahmen erscheinen verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Jugendamt als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller den besonderen Grund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft machen; dies richtet sich nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Entfällt aufgrund erklärter Einstellung oder Unterlassung der Ermittlungen der Behörde bzw. des Familiengerichts der Bedarf an gerichtlichem Einschreiten, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine einstweilige Anordnung.
Das Jugendamt ist befugt, auch bei Informationen unterhalb der Schwelle des § 8a Abs. 1 SGB VIII im Rahmen präventiver, sozialräumlicher Arbeit Ermittlungen zur Abschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung durchzuführen.
Maßnahmen des Jugendamts zur Gefährdungsabschätzung unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; sie sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte (z. B. Hinweise auf frühere psychische Erkrankungen) eine Untersuchung rechtfertigen und die Rechte der Betroffenen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Vorlage gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls seines Kindes L. T. jeglichen Eingriff in seine Grundrechte zu unterlassen, es insbesondere dem Antragsgegner bis zur endgültigen Klärung im Verfahren zur Hauptsache zu verbieten,
alle durch Ausspähungsmaßnahmen gewonnenen Informationen, insbesondere Erkenntnisse von seinen Nachbarn, der AOK und der Wohn+Stadtbau sowie Erkenntnisse über seine Wohnung, z.B. Fußmatte vor der Tür, keine Vorhänge etc., zu verwerten und diese weiterzuleiten,
weitere Ausspähungsmaßnahmen wie Hausbesuche ohne gerichtliche Anordnung durchzuführen,
hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen besonderen Grund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Nachdem der Antragsgegner erklärt hat, angesichts der Entscheidung des Familiengerichts, das Verfahren 57 F 1191/07 nicht fortzuführen, von weiteren Ermittlungen zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung abzusehen, ist das vom Antragsteller erstrebte gerichtliche Einschreiten zur Sicherung seiner Rechte nicht mehr erforderlich.
Der Antrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die vom Antragsteller gerügten Maßnahmen des Antragsgegners zur Einschätzung des Kindeswohls dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsgegner gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindes L. des Antragstellers i.S.v. § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII vorlagen. Derartige Anhaltspunkte begründen die Verpflichtung des Jugendamts, zur Wahrnehmung des staatlichen Auftrags, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu ergreifen. Das Jugendamt ist aber auch bei Informationen, die unterhalb der Schwelle des § 8 a Abs. 1 SGB VIII bleiben, nicht gehindert, ihnen im Rahmen seiner präventiven, sozialräumlichen Arbeit nachzugehen.
Vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8 a, Rdnr. 13.
Zwar sind auch solche Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, soweit mit ihnen Eingriffe in Rechte etwa des Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes verbunden sind. Als unverhältnismäßig stellen sich die vom Antragsteller gerügten Maßnahmen des Antragsgegners jedoch nicht dar. Dem Antragsgegner lagen jedenfalls mit dem Hinweis des Sozialamts auf eine in der Vergangenheit attestierte psychische Erkrankung des Antragstellers und seiner Ehefrau Informationen vor, die es unter präventiven Gesichtspunkten rechtfertigten, einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch eigene Ermittlungen nachzugehen. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die von ihm gerügten Maßnahmen in unzumutbarer Weise in eigenen Rechten betroffen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.