Jugendamt: Hausbesuche und Datenerhebung zur Kindeswohlabklärung nach § 8a SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen Hausbesuche und Ermittlungen des Jugendamts zur Abklärung eines möglichen Kindeswohlrisikos sowie gegen Aktenvermerke und Datenübermittlungen. Das VG Münster wies die Klage ab. Die Kontaktaufnahme und Einladung zum Gespräch seien als niedrigschwellige Informationsgewinnung zulässig und kein Verwaltungsakt. Die spätere Datenerhebung bei Dritten (u.a. Nachbarn, AOK, Vermieter) sei nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 lit. d SGB VIII wegen fehlender Mitwirkung und zur Wahrnehmung des Schutzauftrags erforderlich gewesen; Löschungs- und Unterlassungsansprüche bestünden nicht.
Ausgang: Klage gegen Kontaktaufnahme, Hausbesuche und Datenerhebung des Jugendamts vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen des Jugendamts zur ersten Informationsgewinnung und Kontaktaufnahme im Vorfeld einer Gefährdungsabschätzung sind regelmäßig kein Verwaltungsakt, sofern ihnen kein Regelungsgehalt zukommt.
Das Jugendamt ist im Rahmen seiner präventiven Aufgaben berechtigt, auch Hinweisen unterhalb der Schwelle „gewichtiger Anhaltspunkte“ nach § 8a Abs. 1 SGB VIII nachzugehen und zur Lageklärung Gespräche anzubahnen.
Hausbesuche und Gesprächseinladungen geringer Intensität stellen nicht ohne Weiteres Grundrechtseingriffe dar und bedürfen nicht stets einer speziellen Eingriffsermächtigung.
Sozialdaten dürfen zur Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII ohne Mitwirkung des Betroffenen bei Dritten erhoben werden, wenn eine Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist und die Kenntnis der Daten erforderlich ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 lit. d SGB VIII).
Ansprüche auf Löschung, Sperrung oder Unterlassung setzen ein rechtswidriges Verwaltungshandeln bzw. eine unzulässige Datenverarbeitung voraus; fehlt es daran, besteht keine Anspruchsgrundlage.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 2. Juli 2005 geborenen L. T. und lebte bis August 2006 sowie ab Februar 2007 jedenfalls bis Ende 2007 mit seinem Sohn und seiner Ehefrau, Frau Dr. I. T. , in Münster. Im Mai 2007 teilte das Sozialamt der Stadt dem Jugendamt mit, dass die Familie auf weitere Gewährung von Sozialhilfe verzichtet habe, wies darauf hin, dass es nicht bekannt sei, wie der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt werde und die Mutter gesundheitlich eingeschränkt und der Vater psychisch krank sei, und bat darum, den kommunalen Sozialdienst einzuschalten, um eine Gefahr für das Kind auszuschließen.
Daraufhin unternahm das Jugendamt am 21. Mai 2007 und 6. Juni 2007 unangemeldete Hausbesuche. Bei dem Besuch am 6. Juni 2007 erklärte der Kläger gegenüber den Mitarbeitern des Kommunalen Sozialdienstes an der Haustür, seinem Sohn gehe es sehr gut, eine Augenscheinnahme des Kindes schließe er aus. Mit dem Kläger bei einem weiteren Hausbesuch am 6. Juni 2007 übergebenen Schreiben wies der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf die Mitteilung des Sozialamts sowie u.a. darauf hin, das Jugendamt müsse Hinweisen nachgehen, die sich auf eine Vernachlässigung bzw. Gefährdung von Kindern bezögen oder auf eine Überforderung der Eltern schließen ließen, und lud den Kläger und seine Ehefrau zu einem Gespräch ein, um gemeinsam mit ihnen ein mögliches Gefährdungsrisiko ihres Kindes einschätzen zu können.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten u.a. aus: Dass das Jugendamt nicht wisse, wie der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt sei, begründe ebenso wenig gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wie das Wissen um den früheren Gesundheitszustand der Eltern. Auch in der Vergangenheit hätten sie problemlos für das Wohl des Kindes sorgen können. Auch der Kinderarzt sei mit der Entwicklung des Kindes sehr zufrieden. Die Untersuchungen seien bisher unauffällig gewesen. Der Staat habe nicht das Recht, in die Privatsphäre der Familie einzugreifen, solange die gesetzlichen Ausnahmeregelungen nicht griffen. Auf die schriftliche Bitte des Beklagten vom 13. Juni 2007, den Kinderarzt zur Frage nach Anhaltspunkten für eine entwicklungsgefährdende Gesundheitsstörung von der Schweigepflicht zu entbinden, antwortete der Kläger per Telefax vom 14. Juni 2007: Sind Sie noch ganz bei Trost? Sie haben keine Anhaltspunkte, die ein Handeln rechtfertigen können. Hören Sie auf, mich in meinen Rechten zu verletzen."
Unter dem 14. Juni 2007 regte der Beklagte beim Amtsgericht Münster an, zeitnah eine Anhörung vor dem Familiengericht anzuberaumen, da L. Personensorgeberechtigten nicht bereit seien, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
Am 21. August 2007 legte der Kläger bei einer Vorsprache beim Familiengericht das Kinder-Untersuchungsheft seines Sohnes vor, das auswies, dass der Kinderarzt bei jeder Untersuchung, zuletzt am 8. Februar 2007, das Feld Jetzige Früherkennungsuntersuchung: kein Anhaltspunkt für eine die Entwicklung gefährdende Gesundheitsstörung" angekreuzt habe. Den Vorschlag der Familienrichterin, L. noch einmal beim Kinderarzt vorzustellen und diesen dann gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht zu entbinden, lehnte der Kläger ab. Unter dem 20. August 2007 entband der Kläger den Kinderarzt von seiner Schweigepflicht, widerrief diese Erklärung jedoch unter dem 22. August 2007.
Die vom Familiengericht zur Verfahrenspflegerin L. bestellte Rechtsanwältin T1. F. teilte dem Familiengericht unter dem 13. November 2007 mit: der Kläger habe eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Sohn abgelehnt, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls angeführt werden könnten. Daher könne eine Stellungnahme aus der Perspektive des Kindes nicht erfolgen. Angesichts der Hinweise auf die durch das Gesundheitsamt festgestellten psychischen Erkrankungen beider Eltern müsse aus ihrer Sicht jedenfalls überprüft werden, ob Maßnahmen zum Schutz des Kindes erforderlich seien.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Familiengericht am 26. November 2007 legte der Kläger eine Abmeldebescheinigung vor, wonach seine Ehefrau und sein Sohn am 22. November 2007 in Münster abgemeldet worden seien. Hierzu erklärte der Kläger, im Übrigen mache er keine Angaben und wünsche dem Gericht viel Spaß bei der weiteren Ermittlung.
Am 29. November 2007 sowie 11. und 20. Dezember 2007 unternahm der Beklagte weitere - erfolglose - Hausbesuche unter der Anschrift des Klägers in Münster und holte telefonisch Auskünfte über die Familie des Klägers bei Nachbarn, der AOK und ihrem Vermieter ein.
Nachdem der Kläger mit Schreiben an das Familiengericht vom 12. Januar 2008 mitgeteilt hatte, seine Ehefrau und Kind wohnten nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland und würden sich in absehbarer Zeit nicht mehr hier aufhalten, vermerkte das Familiengericht am 23. Januar 2008, dass das Verfahren trotz weiterhin bestehender Bedenken im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters aktuell nicht fortzuführen sei, weil keine gerichtlichen Schritte gesehen würden, die eine weitere Sachaufklärung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ermöglichten.
Der Kläger hat am 28. November 2007, 6. Mai 2008 und 20. Mai 2008 Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 2. und 24. Januar 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die unangemeldeten Hausbesuche vom 21. Mai 2007, 29. November 2007, 11. und 20. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 forderte der Kläger den Beklagten auf, die in einem Schreiben vom 5. Dezember 2007 enthaltene Aussage, er verweigere die Kooperation mit dem Jugendamt und dem Familiengericht, zu widerrufen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 forderte der Kläger den Beklagten auf, die in seinen Akten enthaltene Behauptung zu unterlassen, er habe gegen die familiengerichtliche Anrufung Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 widersprach der Kläger gegenüber dem Beklagten der durch das Sozialamt vorgenommenen Weitergabe von ihn betreffenden Daten an das Jugendamt.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger u.a. geltend: Die vom Beklagten seit dem 6. Juni 2007 geplante Einschätzung eines möglichen Gefährdungsrisikos des Wohls seines Kindes sei rechtswidrig. Die dem Jugendamt erteilten Hinweise des Sozialamts, es sei unklar, ob der Lebensunterhalt der Familie gesichert sei und es lägen Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Eltern vor, genügten den Anforderungen des § 8 a Abs. 1 SGB VIII nicht. Bloße Unwissenheit und Vermutungen könnten Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen. Der Beklagte habe die im Zusammenhang mit seinem rechtswidrigen Vorgehen erworbenen Daten zu löschen und unwahre Behauptungen zurückzunehmen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Versuch des Beklagten, nach § 8 a Abs. 1 SGB VIII eine Abschätzung der Kindeswohl- gefährdung vorzunehmen, einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X darstellt und rechtswidrig gewesen ist,
2. den Beklagten zu verurteilen, die folgenden Daten in den Verwaltungsakten des Beklagten zu löschen bzw. jede weitere Verwendung zu sperren:
a. den Vermerk Bl. 9 R der Beiakte Heft 1, die E-mail von X an X , X und X. , X vom 14.5.2007,
b. den internen Kurzbrief vom 11. Mai 2007 von X. an Frau X und an Frau X , die Rückseite der Kopie des Schreibens des Beklagten vom 9. Mai 2007, jeweils soweit § 76 SGB X besonders geschützte Informationen betrifft,
3. festzustellen, dass die Übermittlung der Daten zu seiner finanziellen Situation vom Sozialamt an das Jugendamt des Beklagten rechtswidrig gewesen ist,
4. die Überprüfung der Datenerhebung mit § 67 a Abs. 1, 2 und 4 SGB VIII,
5. den Beklagten zu verurteilen,
a. die aufgrund der Hausbesuche am 29. November 2007, 11. Dezember 2007 und 20. Dezember 2007 erhobenen Daten zu löschen, hilfsweise zu sperren,
b. darüber Auskunft zu geben, welche Daten über die Familie im Rahmen der Ausspähmaßnahme preisgegeben worden sind,
c. festzustellen, dass die erhobenen Daten aufgrund der illegalen Beschaffungsmethoden nicht weitergegeben werden durften und nachfolgend von anderen Stellen insbesondere Familiengericht Münster nicht verwendet werden dürfen,
6. festzustellen, dass die Ausspähmaßnahmen im November und Dezember nichtig gewesen sind,
7. den Beklagten zu verurteilen, die in seinen Akten enthaltene Behauptung, er habe gegen die familiengerichtliche Anrufung Widerspruch eingelegt, zu unterlassen,
8. den Beklagten zu verurteilen, den Aktenvermerk vom 16. Mai 2007:"Absprache: Wenn Herr (....) vom KSD angeschrieben wird, könnte er sich noch mehr gegen die Behörden auflehnen" aus den Akten zu entfernen und zukünftig zu unterlassen,
9. den Beklagten zu verurteilen, die in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2008 im Verfahren 6 K 1231/08 wiedergegebenen Vorwürfe mangelnder Kooperation zu löschen, hilfsweise zu sperren und zukünftig zu unterlassen,
10. den Beklagten zu verurteilen, die Aussage zu löschen, hilfsweise zu sperren und zukünftig zu unterlassen, er habe den Aufenthalt seines Kindes entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend genau angegeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist im Wesentlichen der Auffassung, nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB VIII habe nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Familiengericht darüber zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Gefahrerforschungsmaßnahmen des Jugendamts vorliegen. Daher sei auch für eine verwaltungsgerichtliche negative Feststellung der elterlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1. gerügten Maßnahmen des Beklagten - bei denen es sich mangels einer Regelung erkennbar nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gehandelt hat - sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kommt es - wie das Gericht bereits im Beschluss vom 14. März 2008 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 14/08) dargelegt hat - nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorlagen, wonach in den Fällen, in denen dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen hat. Um eine derartige Verpflichtung des Jugendamts geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr stellt sich - wie auch der Kläger letztlich nicht verkennt - allein die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, Kontakt zum Kläger und seinem Kind aufzunehmen, um zur Vorbereitung einer möglicherweise erforderlichen Abschätzung des Gefährdungsrisikos erste Informationen über die Situation des Kindes zu erlangen. Dies war ohne Weiteres der Fall. Dass das Jugendamt im Rahmen seiner präventiven, sozialräumlichen Arbeit berechtigt ist, auch Anhaltspunkten, die unterhalb der Schwelle des § 8 a Abs. 1 SGB VIII bleiben, nachzugehen und sich erste Informationen über die Situation des betreffenden Kindes oder Jugendlichen zu beschaffen, ist in der in § 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorgeschriebenen Abschätzung des Gefährdungsrisikos als selbstverständlich vorausgesetzt.
Vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8 a, Rdnr. 13; Bringewat in Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2006, § 8 a Rdnr. 24.
Dementsprechend bestehen von vornherein keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Jugendamt des Beklagten den Hinweis des Sozialamts auf den vom Kläger erklärten Verzicht auf die weitere Gewährung von Sozialhilfe und die gesundheitlichen Einschränkungen der Mutter sowie die psychische Erkrankung des Klägers zum Anlass genommen hat, die Wohnung der Familie des Klägers aufzusuchen und ihn im Hinblick auf eine Einschätzung eines möglichen Gefährdungsrisikos zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen. Ohne Erfolg macht der Kläger demgegenüber geltend, den Maßnahmen des Jugendamts sei der Charakter von Grundrechtseingriffen beizumessen, weshalb sie mangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen seien. Hinsichtlich der Hausbesuche vom 21. Mai 2007 und 6. Juni 2007 sowie des Schreibens vom 6. Juni 2007 liegt es auf der Hand, dass diese Maßnahmen schon ihrer Intensität nach von vornherein nicht geeignet gewesen sind, in Rechte des Klägers einzugreifen. Dies gilt zwar nicht für die vom Jugendamt des Beklagten im Rahmen der weiteren Hausbesuche vom 29. November 2007 sowie 11. und 20. Dezember 2007 eingeholten Auskünfte über die Familie des Klägers bei Nachbarn, der AOK und ihrem Vermieter. Diesen Maßnahmen kommt vielmehr jedenfalls im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung Grundrechtsrelevanz zu. Gleichwohl ist die vom Beklagten vorgenommene Erhebung von Daten über die Familie des Klägers nicht rechtswidrig gewesen. Nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII dürfen Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden, wenn ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass das Jugendamt keine andere Möglichkeit als die Informationsbeschaffung bei Anderen hatte, liegt angesichts der ablehnenden Haltung des Klägers auf der Hand. Ebenso wenig zweifelhaft ist es, dass insbesondere die Information über den Aufenthaltsort des Kindes für das Jugendamt zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin unter dem 13. November 2007 mitgeteilt hatte, der Kläger habe eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Sohn abgelehnt, und der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Familiengericht am 26. November 2007 erklärt hatte, sein Kind befinde sich nunmehr im Ausland, nähere Angaben mache er nicht, sondern wünsche viel Spaß bei der Ermittlung". Angesichts dieser Erklärungen bestand aus der Sicht des Beklagten hinreichender Anlass, weitere Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Kindes des Klägers anzustellen, dabei auch Auskünfte von Dritten einzuholen und die Ergebnisse der Ermittlungen in seinen Akten festzuhalten.
Insoweit ist anzumerken, dass der Kläger den ursprünglichen Verdacht eines Gefährdungsrisikos seines Kindes durch sein Verhalten gegenüber dem Jugendamt, dem Familiengericht und auch im vorliegenden Verfahren eher bestätigt hat. Diese Beurteilung beruht zwar nicht auf der ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber dem Jugendamt an sich. Insbesondere ist dem Kläger zuzugestehen, dass er nicht verpflichtet gewesen ist, an den Maßnahmen des Jugendamts zur Aufklärung eines etwaigen Gefährdungsrisikos seines Kindes mitzuwirken. Allerdings gab und gibt die Art und Weise seiner Weigerung, bei den Maßnahmen des Jugendamts mitzuwirken, durchaus Anlass zur Annahme eines tatsächlich bestehenden Gefährdungsrisikos seines Kindes. So fällt auf, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch gegenüber dem Familiengericht sowie im vorliegenden Verfahren durch vielfältige Eingaben mit umfangreichen Ausführungen zu verfassungsrechtlichen, jugendhilferechtlichen und datenschutzrechtlichen Darlegungen - und zum Teil auch beleidigenden und verhöhnenden Äußerungen - versucht hat, den Eindruck gravierender Verletzungen seiner persönlichen Rechte zu erwecken, ohne sich zu irgendeinem Zeitpunkt erkennbar der eigentlich im Mittelpunkt der Problematik liegenden Frage zu stellen, ob etwa angesichts seiner psychischen Erkrankung jugendhilferechtliche Maßnahmen zum Wohl seines Kindes angezeigt sein könnten. Dies lässt ein Maß an einer Ich-Bezogenheit des Klägers erkennen, das schon für sich gesehen die von ihm gerügten Maßnahmen des Jugendamts als gerechtfertigt erscheinen lässt.
Sind mithin die vom Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. gerügten Maßnahmen des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden, entbehren auch die mit den übrigen Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche jeglicher Grundlage. Durchgreifende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten, wie es der Kläger mit den Klageanträgen zu 2. bis 10. geltend macht, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich und werden auch vom Kläger trotz seines umfangreichen, allerdings insgesamt neben der Sache liegenden Vorbringens nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger mit seinen Begehren, verschiedene Vermerke oder interne Schreiben aus den Akten des Beklagten entfernen zu lassen, deren angeblich ehrverletzenden Charakter geltend macht, stellt sich dies angesichts seines eigenen Verhaltens bereits als rechtsmissbräuchlich dar. Insoweit ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass in seinen eigenen umfangreichen schriftlichen Ausführungen eine Vielzahl von Beleidigungen und Verhöhnungen enthalten sind. So sprechen beispielsweise Ausführungen wie Weiterhin möchte ich wissen, wer rechtlich für den Unsinn aus Ihrem Schreiben vom 4. Juli 2007 verantwortlich ist, ... Damit verbunden erwarte ich von Ihnen, dass Sie sich von dem Inhalt des Schreibens vom 4. Juli 2007 persönlich distanzieren, sonst bei Gott schmecken Ihre Worte schlecht, ... Wenn man sich nicht an die Wahrheit hält, wieso soll man glauben, dass Ihnen etwas am Wohl eines Kindes liegt und nicht absurd perverse Machtspielchen hinter dem Schleier staatlicher Rechtmäßigkeit?" (vgl. das Schreiben des Klägers an das Jugendamt vom 6. Juli 2007), oder: ... dann denke ich, dass folgende Worte an Frau ... gerichtet treffend wären: Ich glaube, Sie sind psychisch krank" (vgl. das Schreiben des Klägers an das Familiengericht vom 2. Januar 2008), oder: Das ist scheißegal, ob Sie Richter ... die Eingriffe für zumutbar halten oder nicht" (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 16. Juni 2008 im vorliegenden Verfahren), für sich.
Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.