Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen dialysepflichtiger Erkrankung (§ 60 Abs. 7 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, beantragte Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen dialysepflichtiger Niereninsuffizienz. Das Bundesamt lehnte ab; das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, den Bescheid aufzuheben. Das Gericht sah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben aufgrund fehlender tatsächlicher und finanzieller Zugänglichkeit zur notwendigen Behandlung im Kosovo. Daher besteht Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG stattgegeben; Bescheid des Bundesamts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist gegeben, wenn für die betroffene Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht.
Der Gefahrenbegriff entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; die Konkretheit erfordert eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation.
Eine lebensbedrohliche chronische Erkrankung kann ein Abschiebungsverbot begründen, wenn eine notwendige fortlaufende Behandlung im Zielstaat nicht tatsächlich und dauerhaft gewährleistet ist.
Die allgemeine Verfügbarkeit einer Behandlung im Zielstaat reicht nicht aus; es kommt auf die tatsächliche Zugänglichkeit für die betroffene Person an, einschließlich finanzieller und administrativer Barrieren.
Besteht eine lebensbedrohende Gefahr, ist die Behörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtet; dies führt zu einer Ermessensreduzierung zugunsten der Schutzgewährung.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 22. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach Serbien (Kosovo) besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.1961 im Kosovo geborene Klägerin vom Volk der Roma ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Vor ihrer Ausreise lebte sie zuletzt in Ferizaj / Uroevac (Kosovo). Gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwischen 1982 und 1988 geborenen vier ältesten Kindern reiste sie 1991 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der im selben Jahr von ihr und ihrer Familie gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt; jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 10. Juni 1994 abgelehnt. Die Klägerin wurde zur Ausreise aufgefordert; gleichzeitig wurde ihr die Abschiebung abgedroht. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Eine Klage auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Die Klägerin leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz. Sie ist seit Februar 2004 Dialysepatientin. Als Begleiterkrankungen bestehen Hypertonie, Anämie, Hyperparathyreoidismus, Azidose und Ostepathie. Die Klägerin ist seit Sommer 2004 zur Nierentransplantation vorgesehen.
Am 5. Oktober 2004 stellte die Klägerin bei dem Bundesamt den Antrag, dass frühere Verfahren aufzugreifen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung verwies sie unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen auf ihre Erkrankung. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 den Antrag auf Abänderung seines Bescheids vom 10. Juni 1994 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Antrag sei später als drei Monate nach Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt worden. Die Erkrankung sei im Kosovo medizinisch ausreichend behandelbar. Ungeachtet dessen habe die Klägerin auch zu dem im Kernland Serbiens bestehenden Gesundheitssystem Zugang.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
Sie trägt vor,
eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sei im Kosovo nicht behandelbar. Dem entgegenstehende Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo seien ausweislich von Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und eigener, an der Universitätsklinik Pristina durchgeführten Untersuchungen unzutreffend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Oktober 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
die Erkrankungen seien sowohl im Kosovo als auch in anderen Gebieten der Republik Serbien behandelbar.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Hinblick auf Serbien (Kosovo).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung einer Ausländerin in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für die Ausländerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diese" Ausländerin das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit muss eine Rechtsgutverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Diese ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dieses größere Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben jedenfalls dann zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze einerseits und Bewertung der individuellen Verhältnisse der Klägerin andererseits besteht für sie im Kosovo infolge der dortigen Verhältnisse die Gefahr einer alsbaldigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in lebensbedrohlichem Umfang. Im Falle einer Erkrankung an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz können die Verhältnisse im Abschiebezielstaat eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998 S. 125). Eine längere Unterbrechung der Behandlung bewirkt eine existenzbedrohende Gefährdung. Die Fortsetzung der Dialyse ist für die Klägerin lebensnotwendig (vgl. auch die ärztliche Bescheinigung vom 9. Dezember 2006), solange nicht eine - im Kosovo nicht mögliche - erfolgreiche Nierentransplantation durchgeführt ist.
Eine chronische Niereninsuffizienz ist zwar zur Überzeugung des Gerichts im Kosovo allgemein behandelbar (vgl. z. B. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 29. August 2006). Ein Abschiebungsverbot besteht aber auch dann, wenn eine notwendige Behandlungsmöglichkeit zwar generell verfügbar, die Behandlungsmöglichkeit aber der Betroffenen aus individuellen Gründen nicht zugänglich ist. Auch die aus individuellen Gründen finanzieller Art folgende tatsächliche Nichterlangung einer allgemein zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung ist daher in die Bewertung mit einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, www.bverwge.de, Rn. 20; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, www.bverwge.de, Rn. 9). Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass die Klägerin aus finanziellen Gründen die notwendige medizinische Behandlung nicht erreichen wird.
Die notwendige medizinische Behandlung der Klägerin erfordert erhebliche finanzielle Mittel. Zwar ist die Dialysebehandlung einschließlich des Fahrdienstes für Patienten kostenfrei. Auch die die Dialyse selbst begleitende medikamentöse Therapie soll kostenfrei sein (vgl. z. B. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 1. August 2005). Ausweislich der aktuellen ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. P. L. , H. , vom 9. Dezember 2006 leidet die Klägerin aber neben der Niereninsuffizienz an mehreren Begleiterkrankungen. Unter anderem leidet sie an Anämie. Im Kosovo werden den Patienten jedoch Begleitmedikamente gegen Anämie aus Budgetgründen" nicht zur Verfügung gestellt. Für die Begleitmedikamente fallen jeden Monat m i n d e s t e n s 200 bis 250 EUR an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29. Juni 2006).
Es ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin und ihre Familie die notwendigen finanziellen Mittel in dieser Höhe - neben dem auch nur notwendigsten Lebensunterhalt - im Kosovo erhalten können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes können eine nicht geringe Zahl von Dialysepatienten die Mittel für die Begleitmedikamente nicht aufbringen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29. Juni 2006). Dass die Klägerin und ihre Familie nach ihren individuellen Verhältnissen im Herkunftsland, wie sie sich insbesondere aus ihren Angaben zu dem ersten Asylantrag ergeben, im Kosovo in der Lage wären, neben dem auch nur notwendigsten Lebensunterhalt diese Kosten aufzubringen, ist nicht erkennbar. Dem entgegenstehende Tatsachen hat das Bundesamt auch nicht dargelegt.
Kann die Klägerin mit Hilfe ihrer Familie die notwendigen Mittel nicht aufbringen, ist bei einer nicht quantitativen, sondern wertenden Betrachtung eine erhebliche Gefahr gegeben. Gegenstand der Rechtsgutbeeinträchtigung ist in dem hier zu beurteilenden Einzelfall nicht eine Minderung der Gesundheit; das Unterbleiben der Behandlung ist für die Klägerin lebensbedrohlich. Trotz des Ausbildungsstands der Ärzte und des Pflegepersonals und des Bestands der Geräte liegt die Todesrate von Patienten der hier betroffenen Erkrankung im Kosovo bei rund 15 % (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29. Juni 2006). Angesichts des hohen Rangs des betroffenen Rechtsguts begründen die Gesamtheit der individuellen Umstände in einer Gesamtschau bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung.
Eine für die Klägerin in sonstigen Gebieten der Republik Serbien konkret vorhandene, administrativ zugängliche und tatsächlich gewährte Behandlungsmöglichkeit ist dem Gericht nicht ersichtlich (vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2003 - 13 A 530/03.A -; Beschluss vom 21. Januar 2003 - 14 A 492/03.A -). Es reicht insoweit nicht aus, dass in den anderen Gebieten der Republik eine Dialyse allgemein möglich ist und nach der Rechtslage der Republik Serbien ein Rechtsanspruch auf Behandlung besteht. Es kommt letztendlich allein darauf an, ob die notwendige Behandlung der Klägerin tatsächlich zugänglich ist. Aus dem Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs kann aber nicht zwingend gefolgert werden, dass der Anspruch auch überhaupt oder auch nur kostenfrei erfüllt wird. Dass der vom Bundesamt behauptete Rechtsanspruch im Kernland Serbiens für die Klägerin erfüllt wird, wird vom Bundesamt selbst nicht dargelegt. Dies ist auch nicht sonst ersichtlich (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29. Juni 2006).
Besteht für die Klägerin eine lebensbedrohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, ist das Bundesamt infolge der damit eintretenden Ermessensreduzierung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots zu verpflichten, auch wenn die Vorraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, www.bverwge.de, Rn. 24). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.