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Verwaltungsgericht Münster·5 K 706/18.A·24.03.2019

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender FGM in Nigeria

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte gegen einen BAMF-Bescheid und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitfrage war, ob ihr wegen der Gefahr einer Zwangsbeschneidung in Nigeria Verfolgung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Das VG Münster gab der Klage statt und hob den Bescheid auf, da FGM geschlechtsbezogene Verfolgung darstellt, staatlicher Schutz nicht gewährleistet ist und interner Schutz unzumutbar erscheint.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich; streitgegenständliche Ziffern des BAMF-Bescheids aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass dem Ausländer in seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.

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Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründen, wenn der Eingriff an das Geschlecht anknüpft und die Intensität die Schwelle zur Verfolgung überschreitet.

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Wird Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgeübt, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich, wenn der Staat nach Lage der Dinge nicht willens oder nicht in der Lage ist, effektiven Schutz zu gewähren.

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Interner Schutz nach § 3e AsylG ist ausgeschlossen, wenn dem Schutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, sich in einem anderen Landesteil dauerhaft niederzulassen, insbesondere weil dort die dauerhafte Sicherstellung des Existenzminimums für die betroffene Familie nicht gewährleistet ist.

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Der Asylsuchende trägt die Darlegungslast und muss einen in sich stimmigen, detaillierten Sachverhalt vortragen, aus dem sich bei vernünftiger Würdigung konkret die Gefahr politischer oder geschlechterbezogener Verfolgung ergibt.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ Richtlinie 2011/95/EU

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom       00.00.0000 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mündlich verhandeln und entscheiden. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom       00.00.0000 ist – soweit streitgegenständlich – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Infolgedessen sind auch die Anordnungen der Ziffern 3 bis 6 aufzuheben (2.).

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1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung liegen vor. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahr der Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 37.

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Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten der Antragsteller folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rdn. 77; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris, Rdn. 8.

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Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, der Ausländer ist auf internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen.

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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dargelegt, indem sie vorgetragen hat, dass ihr in Nigeria eine Zwangsbeschneidung drohen würde.

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Eine Zwangsbeschneidung stellt eine an das Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG dar. Anknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht verbundene Vorhandensein weiblicher Geschlechtsorgane. Die Genitalverstümmelung erfolgt vorrangig, um den die Rolle der Frau betreffenden Gesellschaftsvorstellungen Genüge zu tun und reduziert die Frauen zu einem bloßen Objekt der Verheiratung und Gebärfähigkeit. Die Beschneidung beruht auf der Vorstellung, dass Frauen diesen Eingriff über sich ergehen lassen müssen, um überhaupt als heiratsfähig angesehen zu werden. Sie stellt einen symbolischen Akt dar, der ihre Sexualität reduzieren und ihre Gebärfähigkeit hervorheben soll und dient somit auch der Festigung ihrer sozial untergeordneten Rolle. Dieser Eingriff überschreitet die verfolgungserhebliche Intensitätsschwelle.

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Vgl. VG Münster, Urteil vom 6. März 2015 – 1 K 2206/13.A –, S. 7, m. w. N.

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Weibliche Genitalverstümmelung ist in Nigeria nach wie vor verbreitet. Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region „Süd-Süd“ wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in Städten.

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Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 15.

15

Im gesamten Süden Nigerias waren im November 2009 ca. 30 % Prozent, im Südwesten sogar ca. 50 % Prozent der Frauen in Form der Female Genital Mutilation (FGM) – wie die weibliche Genitalverstümmelung auch genannt wird – beschnitten.

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Vgl. ACCORD, Nigeria, Frauen, Kinder, sexuelle Orientie-rung, Gesundheitsversorgung vom 21. Juni 2011, S. 7, 8 (34,2 Prozent im Süden und 53,4 Prozent im Südwesten); vgl. auch Terre des Femmes, http://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/weibliche-genitalverstuemmelung2/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1462-nigeria, Stand: September 2016, Abruf: 4. Mai 2017 (48% im Südwesten).

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Dies zugrunde gelegt hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen geschlechtsspezifischen Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ausgesetzt wäre. Denn angesichts des Umstands, dass das Gericht von einer drohenden Zwangsbeschneidung der Mutter der Klägerin, der Klägerin zu 1. in dem Verfahren 5 K 5694/17.A, im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria ausgeht, da ihr Vater dies bereits vor ihrer Ausreise versucht hatte durchzusetzen, ist dieselbe Gefahr auch für die Klägerin anzunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil betreffend die Mutter der Klägerin – 5 K 5694/17.A – verwiesen, die sich das Gericht auch hier zu eigen macht.

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Der Staat ist ferner nicht willens und in der Lage, insoweit effektiven Schutz zu bieten. In einigen Bundesstaaten ist weibliche Genitalverstümmlung zwar unter Strafe gestellt; eine nationale Gesetzgebung gegen die Praxis existiert zudem seit 2015, ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden.

19

Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 15.

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Internen Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG könnte die Klägerin ebenfalls nicht erlangen. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, sicher und legal in diesen Landesteil einreisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann der hier geltend gemachten Bedrohung grundsätzlich durch einen Umzug in einen anderen Teil Nigerias ausgewichen werden.

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Vgl. Auswärtiges Amt an VG Aachen vom 27. Dezember 2002, Genitalbeschneidungspraxis bei den Volksgruppen der Edo und der Urhobo, S. 1 f.

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Jedoch kann es der Klägerin vorliegend nicht zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um der Bedrohung zu entfliehen. Von einem Schutzsuchenden kann nur dann vernünftiger Weise erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil dauerhaft niederlässt, wenn er dort in der Lage ist, das Existenzminimum sicherzustellen. Bei der Prüfung des § 3e AsylG ist außerdem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes der Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern nach Nigeria zurückkehren können, sodass bei der Frage, ob das Existenzminimum im Zufluchtsort erwirtschaftet werden kann, alle Familienmitglieder in den Blick zu nehmen sind.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rdn. 15 f.

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Dies zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Mutter der Klägerin gelingen würde, das Existenzminimum der Familie zu sichern. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im Urteil betreffend die Mutter der Klägerin – 5 K 5694/17.A – verwiesen, die sich das Gericht auch hier zu eigen macht.

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2. Die Ziffern 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids sind aufzuheben. Infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 keine Entscheidung mehr zu ergehen (§ 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 AsylG); im Hinblick auf die Ziffern 5 und 6 liegen die Voraussetzungen nicht vor (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG).