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Verwaltungsgericht Münster·5 K 5694/17.A·24.03.2019

Nigeria: Flüchtlingsschutz wegen drohender Zwangsbeschneidung; Kind erhält § 60 Abs. 7 AufenthG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schutz vor Abschiebung nach Nigeria unter Hinweis auf drohende weibliche Genitalverstümmelung; für ihren minderjährigen Sohn wurden ebenfalls Schutzgründe geltend gemacht. Das VG Münster verpflichtete das BAMF, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihr im Herkunftsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohe und staatlicher bzw. interner Schutz nicht zumutbar sei. Für den Sohn verneinte das Gericht Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz, stellte aber ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage infolge fehlender Existenzsicherung fest. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos; Abschiebungsandrohungen nach Nigeria wurden insoweit aufgehoben.

Ausgang: Klage teils erfolgreich: Flüchtlingseigenschaft für Klägerin, § 60 Abs. 7-AufenthG-Abschiebungsverbot für Sohn; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine drohende Zwangsbeschneidung (weibliche Genitalverstümmelung) stellt eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft und die Intensitätsschwelle erreicht.

2

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass dem Schutzsuchenden im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung auch durch nichtstaatliche Akteure droht, sofern der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bietet.

3

Interner Schutz nach § 3e AsylG scheidet aus, wenn dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen und Versorgungsmöglichkeiten vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort das Existenzminimum zu sichern.

4

Ein abgeleiteter Anspruch auf internationalen Schutz nach § 26 AsylG setzt voraus, dass die Schutzgewährung an den Stammberechtigten im maßgeblichen Zeitpunkt unanfechtbar ist.

5

Allgemeine Gefahren der wirtschaftlichen Existenzbedingungen begründen ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, wenn bei verfassungskonformer Anwendung landesweit eine extreme Gefahrenlage droht, die den Betroffenen „sehenden Auges“ schwersten Schäden ausliefern würde.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU

Tenor

In Bezug auf die Klägerin zu 1. werden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom      00.00.0000 aufgehoben. In Bezug auf den Kläger zu 2. wird Ziffer 4 des genannten Bescheids aufgehoben sowie Ziffer 5, soweit dort seine Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist.

Die Beklagte wird bezogen auf die Klägerin zu 1. verpflichtet, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Hinblick auf den Kläger zu 2. wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. sowie ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Der Kläger zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3/8. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

2

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mündlich verhandeln und entscheiden. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

3

II. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom      00.00.0000 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

4

Die Klägerin zu 1. hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; infolgedessen sind die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf die Klägerin zu 1. aufzuheben (1.). Für den Kläger zu 2. besteht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; demnach ist Ziffer 5 des genannten Bescheids insoweit aufzuheben, als seine Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist. (2.). Die darüber hinausgehenden Verpflichtungsbegehren des Klägers zu 2. sind hingegen unbegründet (dazu unter 2.).

5

1 a) Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung liegen vor. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahr der Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rdn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rdn. 37.

7

Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsob-liegenheiten der Antragsteller folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.

8

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rdn. 77; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris, Rdn. 8.

9

Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, der Ausländer ist auf internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen.

10

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin zu 1. eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dargelegt, indem sie vorgetragen hat, dass ihr bei Rückkehr in ihren Heimatort eine Zwangsbeschneidung drohen würde.

11

Eine Zwangsbeschneidung stellt eine an das Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG dar. Anknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht verbundene Vorhandensein weiblicher Geschlechtsorgane. Die Genitalverstümmelung erfolgt vorrangig, um den die Rolle der Frau betreffenden Gesellschaftsvorstellungen Genüge zu tun und reduziert die Frauen zu einem bloßen Objekt der Verheiratung und Gebärfähigkeit. Die Beschneidung beruht auf der Vorstellung, dass Frauen diesen Eingriff über sich ergehen lassen müssen, um überhaupt als heiratsfähig angesehen zu werden. Sie stellt einen symbolischen Akt dar, der ihre Sexualität reduzieren und ihre Gebärfähigkeit hervorheben soll und dient somit auch der Festigung ihrer sozial untergeordneten Rolle. Dieser Eingriff überschreitet die verfolgungserhebliche Intensitätsschwelle.

12

Vgl. VG Münster, Urteil vom 6. März 2015 – 1 K 2206/13.A –, S. 7, m. w. N.

13

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Nigeria nach wie vor verbreitet. Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region „Süd-Süd“ wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in Städten.

14

Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 15.

15

Im gesamten Süden Nigerias waren im November 2009 ca. 30 % Prozent, im Südwesten sogar ca. 50 % Prozent der Frauen in Form der Female Genital Mutilation (FGM) – wie die weibliche Genitalverstümmelung auch genannt wird – beschnitten.

16

Vgl. ACCORD, Nigeria, Frauen, Kinder, sexuelle Orientie-rung, Gesundheitsversorgung vom 21. Juni 2011, S. 7, 8 (34,2 Prozent im Süden und 53,4 Prozent im Südwesten); vgl. auch Terre des Femmes, http://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/weibliche-genitalverstuemmelung2/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1462-nigeria, Stand: September 2016, Abruf: 4. Mai 2017 (48% im Südwesten).

17

Dies zugrunde gelegt hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen geschlechtsspezifischen Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ausgesetzt wäre.

18

Zwar konnte der Behauptung der Klägerin zu 1., dass sie ihr Heimatland gerade aufgrund der Gefahr, einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt zu werden, verlassen hat, nicht gefolgt werden.

19

Denn die Klägerin zu 1. ließ sich bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt dahingehend ein, dass sie wegen der Gefahr der Zwangsbeschneidung ihr Elternhaus verlassen und dann bei ihrer Tante gelebt habe. Nachdem ihre Tante von ihrem Vater bedroht worden sei, habe sie, die Klägerin zu 1., den Kontakt zu ihrer Familie komplett eingestellt und dann in einem Friseurladen gearbeitet. Nachdem sie im Friseurladen von einer Frau angesprochen worden sei, die ihr gesagt habe, man könne in Libyen als Friseurin viel Geld verdienen, sei sie mit dieser Frau nach Libyen ausgereist.

20

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beschränkte sich die Klägerin zu 1. hingegen erstmalig auf die vage Aussage, dass sie Richtung Libyen gereist sei, nachdem ihre Mutter ihr gesagt habe, dass ihre Beschneidung drohe, ohne dabei den zwischenzeitlichen Aufenthalt bei ihrer Tante sowie den späteren Auslöser für das Verlassen ihres Heimatlandes – das Antreffen der Frau im Friseursalon – zu erwähnen. Erst auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts gab die Klägerin zu 1. äußerst einsilbig an, dass sie „zwischendurch“ bei ihrer Tante gewesen sei. Die Nachfrage des Gerichts, wie lange sie sich bei ihrer Tante aufgehalten habe, vermochte sie hingegen nicht zu beantworten, sondern behauptete, sich nicht erinnern zu können. Auch auf die Frage, ob sie den Zeitraum auch nicht ungefähr angeben könne, wiederholte sie ihre Einlassung, sich nicht erinnern zu können.

21

Ungeachtet dessen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsbeschneidung droht.

22

Für die Frage, welche Region als Zielort ihrer Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region die Betroffenen aus ihrem subjektiven Blickwinkel streben. Zielort der Abschiebung ist in der Regel ihre Herkunftsregion, in die sie typischerweise zurückkehren werden.

23

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 77 ff. m. w. N.

24

Bei einer Rückkehr der Klägerin zu 1. in ihren Heimatort kann nicht damit gerechnet werden, dass es ihr erneut gelingen würde, sich dem Zugriff ihres Vaters und damit einer Zwangsbeschneidung zu entziehen. Dabei legt das Gericht zum einen zugrunde, dass sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern im betreuungsbedürftigen Alter (000 und 000 Jahre) nach Nigeria zurückkehren würde. Denn nach ihren insoweit glaubhaften Angaben haben sie und der Vater ihrer Kinder sich getrennt. Zudem lebt der Vater ihrer Kinder weit entfernt von ihnen (Aschaffenburg) und ein Kontakt zu seinen Kindern besteht seit längerer Zeit nicht mehr. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass ihre Tante erneut Schutz bieten könnte. Denn die Klägerin zu 1. würde nicht allein, sondern mit zwei kleinen Kindern zurückkehren, denen ebenfalls Obhut gewährt werden müsste. Dafür, dass die Tante nach einer nunmehr über zehnjährigen Abwesenheit der Klägerin zu 1. sowie dem Tod ihrer Mutter dazu bereit und in der Lage wäre, eine dreiköpfige Familie bei sich aufzunehmen und diese vor etwaigen Übergriffen zu schützen, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

25

Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass neben Kindern, jungen Mädchen und jungen Frauen auch ältere Frauen, die bereits Kinder geboren haben, Opfer von derartigen Praktiken werden können, da die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel keine eindeutige Aussage dazu zulassen, bis zu welchem Lebensalter Genitalverstümmelungen durchgeführt werden.

26

Vgl. insoweit auch VG München, Urteil vom 6. April 2004 – M 21 S 03.60631 –, juris, Rn. 48 ff.

27

Der Staat ist ferner nicht willens und in der Lage, insoweit effektiven Schutz zu bieten. In einigen Bundesstaaten ist weibliche Genitalverstümmlung zwar unter Strafe gestellt; eine nationale Gesetzgebung gegen die Praxis existiert zudem seit 2015, ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden.

28

Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 15.

29

Internen Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG könnte die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht erlangen. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, sicher und legal in diesen Landesteil einreisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann der hier geltend gemachten Bedrohung grundsätzlich durch einen Umzug in einen anderen Teil Nigerias ausgewichen werden.

30

Vgl. Auswärtiges Amt an VG Aachen vom 27. Dezember 2002, Genitalbeschneidungspraxis bei den Volksgruppen der Edo und der Urhobo, S. 1 f.

31

Jedoch kann es der Klägerin zu 1. vorliegend nicht zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um der Bedrohung zu entfliehen. Von einem Schutzsuchenden kann nur dann vernünftiger Weise erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil dauerhaft niederlässt, wenn er dort in der Lage ist, das Existenzminimum sicherzustellen. Bei der Prüfung des § 3e AsylG ist außerdem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes der Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern nach Nigeria zurückkehren können, sodass bei der Frage, ob das Existenzminimum im Zufluchtsort erwirtschaftet werden kann, alle Familienmitglieder in den Blick zu nehmen sind.

32

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rdn. 15 f.

33

Dies zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin zu 1. gelingen würde, die für das Überleben ihrer Familie notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Dabei geht das Gericht nach den vorstehenden Erwägungen davon aus, dass die Klägerin zu 1. als alleinstehende Frau mit zwei Kindern im betreuungsbedürftigen Alter (000 und 000 Jahre) nach Nigeria zurückkehren würde und dass sie keine nennenswerte Unterstützung durch ihre Familienangehörigen erhalten würde. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tante der Klägerin zu 1. in der Lage wäre, das Existenzminimum einer dreiköpfigen Familie zu sichern, mithin, dass sich ihre finanzielle Situation besser darstellen würde, als die des überwiegenden Teils der nigerianischen Bevölkerung, die zu 70 Prozent am Existenzminimum lebt.

34

Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 21.

35

Darüber hinaus könnte die Klägerin zu 1. sowohl vor dem Hintergrund der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder als auch angesichts der in der nigerianischen Gesellschaft weit verbreiteten Diskriminierung von (alleinstehenden) Frauen,

36

vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 14 ff.,

37

nur in äußerst eingeschränktem Maß selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend dargelegten besonderen Umstände des Einzelfalls ist der Klägerin zu 1. ein Ausweichen auf andere Landesteile Nigerias nicht zumutbar.

38

Über die Hilfsanträge in Bezug auf die Klägerin zu 1. war nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr zu entscheiden.

39

b) Die Ziffern 3 bis 6 sind im Hinblick auf die Klägerin zu 1. aufzuheben. Infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 keine Entscheidung mehr zu ergehen (§ 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 AsylG); im Hinblick auf die Ziffern 5 und 6 liegen die Voraussetzungen nicht vor (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG).

40

2. a) In Bezug auf den Kläger zu 2. besteht hingegen kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylG, da er in seinem Herkunftsland weder von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist noch mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde, sofern er in die Bundesrepublik Nigeria einreisen würde.

41

Eine Vorverfolgung scheidet für den Kläger zu 2. bereits aus, weil er in Italien geboren wurde und sich seit seiner Geburt zu keinem Zeitpunkt in Nigeria aufgehalten hat. Zudem sind auch keinerlei Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger zu 2. bei einer erstmaligen Einreise nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

42

Der Kläger zu 2. hat auch keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG hat ein im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind Anspruch auf Asyl, wenn die Asylanerkennung eines Elternteils unanfechtbar geworden ist. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 5 AsylG auch für den Anspruch auf internationalen Schutz.

43

Zwar liegt die Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit für den im Jahr 0000 geborenen Kläger zu 2. vor. Der Gewährung internationalen Schutzes für Familienangehörige steht hier jedoch entgegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten, hier die Klägerin zu 1., im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) noch nicht unanfechtbar, d. h. im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden ist.

44

b) Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

45

Der Maßstab der stichhaltigen Gründe entspricht dabei dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

46

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rdn. 34; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rdn. 22.

47

Dem Kläger zu 2. droht in Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im vorgenannten Sinne. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen. Insbesondere kann im Fall einer Einreise des Klägers zu 2. in die Bundesrepublik Nigeria eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht bejaht werden.

48

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Im Ausnahmefall kann sie durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, stellen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt nur bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

49

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rdn. 49 ff. m. w. N.

50

Für die insoweit zu treffende Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird.

51

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rdn. 77 ff. m. w. N.

52

Gefahrerhöhend wirkende persönliche Umstände vermag das Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen. Eine ausnahmsweise berücksichtigungsfähige allgemeine Gefahr ist ebenso wenig ersichtlich. Namentlich genügt insoweit die allgemeine Gefahr, in Nigeria Opfer eines Übergriffs der Boko Haram zu werden, nicht. Denn diese hat sich nicht in einem den vorstehenden Maßstäben genügenden Sinne verdichtet.

53

c) In Bezug auf den Kläger zu 2. liegt jedoch ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vor.

54

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, wie z. B. die vor Ort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen, zwar grundsätzlich nicht geeignet, eine individuelle Gefahr zu begründen, sondern stellen allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG dar, die nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Allgemeine Gefahren begründen jedoch bei verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde.

55

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 252 ff. m. w. N.

56

Diese Voraussetzungen sind bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall gegeben. Dem Kläger zu 2. droht bei einer Rückkehr aufgrund der in Nigeria herrschenden Versorgungslage eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, da es der Klägerin zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, die für ihr Überleben und das ihrer Kinder notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Insoweit wird auf die vorstehenden Erwägungen in Bezug auf § 3e AsylG verwiesen.

57

d) Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit den Klägern die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG).