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Verwaltungsgericht Münster·4 L 31/08·15.01.2008

Einstweilige Anordnung nach §123 VwGO zur Teilnahme an Messe abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um sich auf der Messe "boot Düsseldorf" am Messestand seiner Ehefrau aufzuhalten und mit Besuchern Gespräche über Segelsport und Boote einer Firma zu führen. Zentral war, ob die Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache und zur Abwendung unzumutbarer Nachteile erforderlich ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und keine irreparablen Nachteile dargetan sind. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen und ist nur zulässig, soweit sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint.

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Die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist, ohne den Erlass unzumutbare oder irreparable Nachteile drohen und der Antragsteller im Klageverfahren voraussichtlich obsiegen wird.

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Der Anordnungsgrund und das Vorliegen irreparabler oder unzumutbarer Nachteile sind vom Antragsteller substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Versäumt der Antragsteller die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und der Streitwert nach § 52 GKG.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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„festzustellen, dass die Tätigkeit des Antragstellers lediglich anzeigepflichtig ist und er sich an der am 19. Januar 2008 beginnenden Messe „boot Düsseldorf" am Messestand seiner Ehefrau aufhalten und mit ihm unbekannten, dort anwesenden Besuchern Gespräche über den Segelsport und allgemeine nautische Fragen, sowie nautische Fragen in Bezug auf Boote der Firma D und deren Bootseigenschaften führen darf",

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hilfsweise,

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„den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, mit dem Inhalt, dass er sich an der am 19. Januar 2008 beginnenden Messe „boot Düsseldorf" am Messestand seiner Ehefrau aufhalten und mit ihm unbekannten, dort anwesenden Besuchern Gespräche über den Segelsport und allgemein nautische Fragen, sowie nautische Fragen in Bezug auf Boote der Firma D und deren Bootseigenschaften führen darf",

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hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von - glaubhaft gemachten - Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.

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Vorliegend erstrebt der Antragsteller, wie er in der Antragsschrift selbst ausführt, eine Vorwegnahme der Hauptsache, und zwar mit beiden Anträgen. Denn im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung würde ihm bereits die Rechtsposition vermittelt, die ihm bei einem Obsiegen in einem Klageverfahren zuteil würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG prozessual nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist und dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 6 B 1828/02 -.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer, unzumutbarer Weise beeinträchtigt, d. h. mit irreparablen und unerträglichen Nachteilen belastet würde, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Nach seinem eigenen Vorbringen - die Richtigkeit dieses Vortrages einmal unterstellt - will der Antragsteller - zusammengefasst - erreichen, dass er, ohne sich in irgendeiner Weise verkaufsfördernd oder ähnliches zu betätigen, sich am Messestand seiner Ehefrau aufhalten und ganz allgemein Gespräche über das Segeln etc. führen darf. Welche „schweren" und „unerträglichen" Nachteile ein Unterbleiben dieser Betätigung für den Antragsteller haben soll, ist auch nicht ansatzweise erkennbar.

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Ob die Behauptung des Antragstellers zur Zielsetzung und zum Umfang seiner beabsichtigten Betätigung auf der „boot Düsseldorf" angesichts der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden „Vorgeschichte" im Übrigen glaubhaft oder, wie der Antragsgegner vorträgt, als lebensfremd zu bezeichnen ist, kann deshalb dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.