Einstweilige Anordnung: Antrag auf erhöhte Stundenentlastung einer Lehramts-Fachleiterin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine neue Erlassregelung und verlangte eine vorläufige Erhöhung der Stundenentlastung von 0,6 auf 1 Stunde je betreutem Lehramtsanwärter. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache und die Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile nicht dargetan sind. Die Vertretung nach § 67 Abs.1 VwGO war zulässig; die Kosten trägt die Antragstellerin (Streitwert 2.000 EUR).
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Lehramts-Fachleiterin abgewiesen; Kosten der Antragstellerin, Streitwert 2.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch einen Beamten mit Befähigung zum Richteramt erfüllt die Formerfordernisse des § 67 Abs. 1 VwGO, auch wenn beigelegte Abschriften hierauf nicht gesondert unterzeichnet sind.
Die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, ohne Erlass dem Antragsteller schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt wird.
Zur Beurteilung, ob unzumutbare Nachteile vorliegen, ist maßgeblich, ob die vorläufige Maßnahme gegenüber der bisherigen Rechtslage eine derart gravierende und notstandsmäßige Belastung begründet; bloße Angleichungen an die dienstliche Belastung anderer Gruppen oder vorübergehende Mehrarbeit genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen einstweiliger Maßnahmen; offensichtliche bloße Meinungs- oder Gewichtungsabweichungen gegenüber der Dienstherrensicht ersetzen keine glaubhafte Tatsachengrundlage.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 L 593/1203.07.2012ZustimmendVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2002 - 6 B 1828/02
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 L 946/0928.09.2009Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 L 314/0922.07.2009Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 L 81/0807.05.2008Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 502/0515.04.2008Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1210/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat, anders als die Antragstellerin meint, die formellen Vorgaben des § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewahrt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden als Verfahrensbeteiligte, die einen Antrag stellen, durch Beamte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das ist geschehen; die Beschwerdeschrift ist, wie die Antragstellerin nicht verkennt, durch einen Beamten mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnet worden. Damit ist dem in § 67 VwGO enthaltenen Vertretungserfordernis Genüge getan. Der Einwand der Antragstellerin, die der Beschwerdeschrift beigefügten und ihren Prozessbevollmächtigten zugeleiteten beglaubigten Abschriften dieses Schriftstücks enthielten eine entsprechende Unterschrift nicht, ändert daran nichts.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter, die sie als Fachleiterin an einem Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe ausbildet, vorläufig eine zusätzliche Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden als Lehrerin nicht nur, wie geschehen, von 0,6 Stunden, sondern von nach wie vor einer Stunde zu gewähren. Die Antragstellerin hat jedoch die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Gerichts im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Demgemäß ist der angefochtene Beschluss zu ändern und ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens scheitert unabhängig von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bereits daran, dass die Antragstellerin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Wenn sie seit dem Schuljahresbeginn 2002/03 bei ihrer Unterrichtstätigkeit als Lehrerin wesentlich mehr Entlastung erfahren würde als nach der seitdem geltenden Regelung vorgesehen (vgl. die einschlägigen Runderlasse des Kultusministeriums vom 31. Oktober 1985 GABl.NRW. S. 668, und des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 27. Juni 2002 - 623-40-26/3 Nr. 260/02 -), würde ihr das - wenn auch nur einstweilen - bereits eine Rechtsposition vermitteln, die ihr bei einem Obsiegen in einem Klageverfahren zu Teil würde. Das will sie mit dem vorliegenden Verfahren sofort erreichen und damit die Hauptsache vorwegnehmen.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist prozessual nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 20. August 1999 - 6 B 1305/99 -, m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragstellerin ohne die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung - wenn sie also statt einer Wochenstunde nur 0,6 Wochenstunden Ermäßigung je Lehramtsanwärter, den sie ausbildet, erhält - schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Etwas Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihr hierzu herangezogenen Umstand, dass sie nach der zurzeitzur Zeit geltenden Erlasslage und der gegenwärtigen Zahl (23) der von ihr betreuten Lehramtsanwärter 9,2 Stunden wöchentlich mehr unterrichten muss als vor dem Schuljahresbeginn 2002/03; nach der bisher geltenden Regelung hätte sie (bei 23 Lehramtsanwärtern) wöchentlich zwei Stunden Unterricht zu erteilen. Dieses Zahlenverhältnis besagt im vorliegenden Zusammenhang für sich gesehen noch nichts Entscheidendes.
Nach dem Vorbringen des Antragsgegners führt der bedeutsame Anstieg der Unterrichtsverpflichtung der Antragstellerin lediglich zu einer Angleichung an die dienstliche Belastung der Lehrerinnen und Lehrer an anderen Schulstufen. Deren Belastung sei früher, als Fachleitern an Studienseminaren unterschiedslos für alle Schulstufen eine zusätzliche Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von einer Stunde gewährt worden sei, höher gewesen als bei den Fachleitern an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe; das sei nunmehr korrigiert worden. Soweit die Antragstellerin diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen tritt, eine derartige vergleichende Betrachtung sei kein tragfähiger Grund für die Neuregelung, entscheidend müsse bereits sein, dass sie nunmehr deutlich mehr Unterrichtsstunden zu erteilen habe als früher, ist dem nicht zu folgen. Für die Wertung, ob ein Beamter durch eine dienstliche Regelung im prozessualen Sinne schlechthin unzumutbar belastet wird, ist durchaus von Belang, auf welchem leistungsmäßigen "Sockel" die Mehrbelastung aufbaut.
Schlechthin unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin, falls sie vorläufig 9,2 Wochenstunden mehr als nach der bisherigen Regelung unterrichten muss, lassen sich auch nicht mit ihrer Erwägung bejahen, diese Stunden seien, sofern das Klageverfahren zu ihren Gunsten ausgehe, zu viel geleistet und das lasse sich dann trotz eines eventuellen finanziellen Ausgleichs nicht mehr rückgängig machen. Dies mag zwar generell ein Grund für den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung ergeben können, füllt jedoch die angesprochenen weiter gehenden Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht aus.
Schließlich tritt die Antragstellerin dem Vorbringen des Antragsgegners, es handele sich lediglich um den Wegfall einer bisherigen Besserstellung der Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe, mit einer eigenen Bewertung und beispielhaften Berechnung entgegen, nach der sich die dienstliche Belastung dieser Fachleiter durch die neue Erlasslage drastisch und ungerechtfertigt erhöht habe; die bei ihr um ein Drittel geringere Zahl der Unterrichtsbesuche gegenüber Fachleitern in anderen Schulstufen sei nicht maßgebend, da die Unterrichtsbesuche nur einen geringen Prozentanteil der Ausbildungsarbeit im Seminar ausmachten, und der Umfang der Ausbildungsarbeit habe sich nicht verringert. Damit setzt die Antragstellerin den Gründen des Dienstherrn für die neue Erlassregelung jedoch lediglich eine eigene Gewichtung ihrer Gesamtbelastung im Vergleich mit Fachleitern in anderen Schulstufen entgegen. Damit sind schlechthin unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin, falls für sie nicht ab sofort die alte Erlasslage gilt, ebenfalls nicht dargelegt. Das gilt auch hinsichtlich ihres Vorbringens, die Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufe II würden wegen dieser Tätigkeit deutlich höher besoldet, und sie werde durch die neue Erlasslage geschlechtsspezifisch diskriminiert, weil die Fachleiter an den Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe überwiegend Frauen seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.