Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·3 L 508/20·06.07.2020

Einstweilige Anordnung auf Beschäftigungserlaubnis bei Duldung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe, um die Behörde zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis über die zuletzt erteilte Duldung hinaus zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Nach §60a Abs.6 AufenthG sind Duldungsinhaber aus sicheren Herkunftsstaaten ohne Asylantrag von Beschäftigungserlaubnissen ausgeschlossen. Die Übergangsregelung des §104 Abs.16 AufenthG schützt nur konkret zuvor erlaubte Beschäftigungen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und Antrag auf PKH abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Für einstweilige Anordnungen sind Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Ein Duldungsinhaber, der Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und keinen Asylantrag gestellt hat, kann nach §60a Abs.6 Satz1 Nr.3 AufenthG keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

4

Die Übergangsregelung des §104 Abs.16 AufenthG erstreckt sich nur auf konkret erlaubte und vor dem Stichtag ausgeübte Beschäftigungen; sie begründet keinen Anspruch auf eine generelle oder neue Beschäftigungserlaubnis.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ 4a Abs. 4 AufenthG (in der Fassung ab dem 1. März 2020)§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (in der Fassung ab dem 1. Januar 2020)§ 29a AsylG§ 104 Abs. 16 AufenthG

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

3

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Der in der Sache gestellte Antrag des Antragstellers,

5

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit über den     00.00.0000 hinaus zu erlauben,

6

ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

7

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

8

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht glaubhaft gemacht.

9

Gemäß § 4 a Abs. 4 AufenthG in der Fassung ab dem 1. März 2020 darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative nur ausüben, wenn die Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den Antragsteller steht aber die Regelung des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung ab dem 1. Januar 2020 entgegen. Danach darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29 a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen dieses Versagungstatbestands. Er ist Staatsangehöriger von T1.       , einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Anlage II zu § 29 a AsylG. Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt.

10

Dem Antragsteller kommt die Übergangsregelung in § 104 Abs. 16 AufenthG nicht zugute. Danach gilt für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, § 60 a AufenthG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. Nach § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019 bestand kein Beschäftigungsverbot von Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates, die keinen Asylantrag gestellt hatten.

11

Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 16 AufenthG soll sicherstellen, dass die neuen tatbestandlichen Versagungsgründe des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu einer nachträglichen Versagung der Beschäftigungserlaubnis führen und die bestehende Beschäftigung fortgesetzt werden kann. In diesen Fällen ist die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Fassung des § 60 a Abs. 6 AufenthG auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis der Beschäftigung zur Fortführung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden. Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die neue Rechtslage anzuwenden.

12

Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20. Dezember 2019, 60d.05.

13

Die Verbotsregelung in § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG soll einer Aufenthaltsverfestigung von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten entgegen wirken. Deshalb wird ihnen die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Ausnahme der konkret ausgeübten aktuellen Beschäftigung untersagt. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sich ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der eine Duldung besitzt, nicht berufen. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig und kann nicht darauf vertrauen, auf Dauer im Bundesgebiet bleiben und eine Beschäftigung ausüben zu dürfen.

14

Ausgehend hiervon ist die Übergangsregelung in § 104 Abs. 16 AufenthG eng auszulegen. Die vom Antragsteller erstrebte generelle Beschäftigungserlaubnis, wie sie ihm mit der Erteilung einer Duldung am         00.00.0000 erteilt worden und am       00.00.0000 sowie am     00.00.0000 verlängert worden war, wird davon nicht erfasst. Die Übergangsregelung knüpft an eine konkret erlaubte Beschäftigung an. Nur diese soll der Ausländer weiter ausüben dürfen. Damit sollen auch die Interessen des Arbeitgebers geschützt werden, der andernfalls durch die Neureglung seinen Arbeitnehmer sofort verlieren würde.

15

Bei Inkrafttreten der Neuregelung des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG übte der Antragsteller keine Beschäftigung aus. Erst am        00.00.0000 nahm er bei der Firma Q.           eine Beschäftigung auf. Somit kann er keine Beschäftigung vorweisen, die ihm bis zum         00.00.0000 erlaubt war und ihm aufgrund der Übergangsregelung in § 104 Abs. 16 AufenthG weiterhin erlaubt werden kann.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.