Antrag auf einstweilige Beschäftigungserlaubnis nach §104 Abs.16 AufenthG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Das Gericht verneint Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit: Die Übergangsregelung des §104 Abs.16 AufenthG ist eng auszulegen und gilt nur für die Fortführung der bis 31.12.2019 konkret ausgeübten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber. Bei Wechsel des Arbeitgebers greift sie nicht; zudem liegt ein Versagungsgrund nach §60a Abs.6 AufenthG vor.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als unbegründet abgewiesen; Übergangsregelung greift nicht und Eilbedürftigkeit fehlt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übergangsregelung des §104 Abs.16 AufenthG ist eng auszulegen und gilt nur für die Fortführung einer bis zum 31.12.2019 konkret erlaubten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber.
Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis die nach dem Stichtag geltende neue Rechtslage anzuwenden.
§60a Abs.6 Satz1 Nr.3 AufenthG i.d.F. ab 1.1.2020 schließt die Erteilung einer Erwerbstätigkeit für Geduldete aus, die Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten sind und keinen Asylantrag gestellt haben.
Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne des §123 VwGO sind glaubhaft zu machen; die bloße Behauptung genügt nicht, wenn Eilbedürftigkeit und rechtliche Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen werden.
Leitsatz
Zum Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 104 Abs. 16 AufenthG
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Erwerbserlaubnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Beschäftigungsverordnung oder jeder anderen in Betracht kommenden Norm zu erteilen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis glaubhaft gemacht.
Der Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit als Bauhelfer für die Firma Haustechnik N. nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV oder jeder anderen in Betracht kommenden Norm steht die Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung ab dem 1. Januar 2020 entgegen. Danach darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen dieses Versagungstatbestands. Er ist albanischer Staatsangehöriger, mithin Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats im Sinne der Anlage II zu § 29a AsylG. Er hat – nachdem er auf einen ablehnenden Asylbescheid vom 28. April 2016 im Juni 2016 freiwillig aus- und zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingereist war (vgl. Bl. 39 ff., 115 BA001) – keinen Asylantrag gestellt.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller vor Inkrafttreten des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG i.d.F.v. 1. Januar 2020 in die Bundesrepublik eingereist ist und ihm eine Beschäftigung unter der Geltung von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG a.F. erlaubt worden war. Die von dem Gesetzgeber für diese Fallkonstellation in verfassungskonformer Weise vorgesehene Übergangsregelung des § 104 Abs. 16 AufenthG kommt dem Antragsteller vorliegend jedoch – anders als für seine frühere Beschäftigung als Trockenbauhelfer bei der Firma Trockenbau S. (Bl. 266 BA001) – nicht zugute.
Die Übergangsregelung in § 104 Abs. 16 AufenthG ist eng auszulegen.
Nach § 104 Abs. 16 AufenthG gilt für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, § 60a AufenthG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019 bestand kein Beschäftigungsverbot von Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates, die wie der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt hatten.
Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 16 AufenthG soll sicherstellen, dass die neuen tatbestandlichen Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu einer nachträglichen Versagung der Beschäftigungserlaubnis führen und die bestehende Beschäftigung fortgesetzt werden kann. In diesen Fällen ist die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Fassung des § 60a Abs. 6 AufenthG auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis der Beschäftigung zur Fortführung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden. Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die neue Rechtslage anzuwenden.
Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, 60d.05.
Denn die Verbotsregelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG i.d.F.v. 1. Januar 2020 soll einer Aufenthaltsverfestigung von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten entgegenwirken. Deshalb wird ihnen die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Ausnahme der zum Stichtag konkret ausgeübten aktuellen Beschäftigung untersagt. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sich ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der eine Duldung besitzt, nicht berufen. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig und kann nicht darauf vertrauen, auf Dauer im Bundesgebiet bleiben und eine Beschäftigung ausüben zu dürfen.
Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.10.2022, 12 L 1279/22 und VG Münster, Beschluss vom 07.07.2020 – 3 L 508/20 –, Rn. 9 ff., juris.
Die Auffassung des Antragstellers, wonach § 104 Abs. 16 AufenthG weiter auszulegen ist und auch die Aufnahme einer anderen Beschäftigung erfasst, würde dem genannten Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Das Gericht ist diesbezüglich weder durch die den o.g. Anwendungshinweisen des Bundesministeriums wohl widersprechenden „Ergänzenden Hinweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2021“ (dort 60d.05 / b), noch durch eine der Auffassung des Antragstellers entsprechende verwaltungsinterne Praxis der Antragsgegnerin gebunden. Eine solche Praxis der Antragsgegnerin ist auch nicht ersichtlich.
Die von dem Antragsteller erstrebte Beschäftigungserlaubnis für die Firma Haustechnik N. wird von der Übergangsregelung des § 104 Abs. 16 AufenthG nach diesen Maßgaben nicht erfasst. Die Übergangsregelung knüpft an eine konkret erlaubte Beschäftigung bei ein- und demselben Arbeitgeber an. Nur diese soll der Ausländer weiter ausüben dürfen. Damit sollen auch die Interessen des Arbeitgebers geschützt werden, der andernfalls durch die Neureglung seinen Arbeitnehmer sofort verlieren würde. Der Antragsteller begehrt vorliegend jedoch eine andere als die zum Stichtag des 31. Dezember 2019 ausgeübte Beschäftigung bei der Firma Trockenbau S. , nämlich eine solche bei der Firma Haustechnik N. .
2. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er trägt zur Frage der Eilbedürftigkeit vielmehr gar nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.