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Verwaltungsgericht Münster·20 L 254/17.O·14.02.2017

Durchsuchung und Beschlagnahme wegen Verdachts auf Verletzung beamtenrechtlicher Treuepflicht

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Behörde beantragt die Durchsuchung und Beschlagnahme von Wohn‑ und Diensträumen sowie Datenträgern des Antragsgegners wegen dringenden Verdachts eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht. Streitpunkt war, ob Verdachts‑ und Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen für die Maßnahme vorliegen. Das Gericht sieht den dringenden Verdacht und die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit als gegeben an. Insbesondere begründen Äußerungen und Hinweise auf Nähe zur ‚Reichsbürger‘‑Szene die Durchsuchungsanordnung.

Ausgang: Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme wegen dringenden Verdachts eines Dienstvergehens vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 27 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 102, 94 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines beamtenrechtlichen Dienstvergehens und das Vorliegen der in der StPO normierten Voraussetzungen voraus.

2

Bei der Anordnung von Durchsuchungen sind die Verhältnismäßigkeitsgrundsätze (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) zu prüfen; eine konkret begründete Verdunkelungsgefahr kann die Erforderlichkeit der Maßnahme tragen.

3

Indizien‑ und Tatsachenvorträge, die auf eine Zugehörigkeit oder Sympathie zu ‚Reichsbürger‘‑Gruppierungen hinweisen, können den für eine Durchsuchung erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht begründen.

4

Die Durchsuchung von Arbeitsplatz und dienstlich genutzten IT‑Geräten einschließlich der Sicherstellung gespeicherter Daten ist zulässig, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort beweiserhebliche Gegenstände oder Datenträger aufzufinden sind.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 102 StPO§ 27 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 94 StPO§ 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW

Tenor

1. Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in der °°°°°°°straße XX, XXXX G°°°°°°, sowie der im Allein- und Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Sachen und die Öffnung der in den durchsuchten Objekten enthaltenen Behältnisse sowie die Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Antragsgegners einschließlich des Dienstcomputers und der hinter dem persönlichen Zugangsaccount stehenden gespeicherten Daten, des Schreibtisches, der Schränke und des Waffenfaches wird angeordnet.

Die Durchsuchung dient

a) zur Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen wie insbesondere Schriftverkehr, schriftliche Unterlagen einschließlich Zeichen und Symbolen, Fahnen und anderweitige Symbole,

sowie

b) zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Computern und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage),

die als Beweismittel für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht in Betracht kommen.

2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel nach Nr. 1 a) dienen können und vom Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben werden, wird angeordnet.

Gründe

2

Der zulässige Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme ist begründet.

3

Rechtsgrundlage für die beantragte Durchsuchung ist § 27 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 102 StPO. Der Antrag auf Beschlagnahme beruht auf § 27 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 94 StPO. Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung und Beschlagnahme sind erfüllt.

4

Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Antragstellers ist der Antragsgegner im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW dringend verdächtig, gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht zu verstoßen. Er hat sich zwar mit Schreiben vom 18. November 2016 zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt und sich unter anderem von der sog. Reichsbürgerbewegung distanziert. Nach der Einlassung des Antragsgegners im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2016 besteht jedoch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Erklärung des Antragsgegners vom 18. November 2016 nicht seinen tatsächlichen Einstellungen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung entspricht.

5

Der Antragsteller weist insoweit in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 2017, beim Gericht eingegangen am 13. Februar 2017, zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner in der Einlassung vom 15. Dezember 2016 unter Hinweis darauf, dass für ihn die aktuelle Rechtslage nicht eindeutig sei, mit verschiedenen Zitaten versucht darzulegen, dass der Staat, die ihn tragenden Institutionen und die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht real existent seien, mindestens aber „dual“, also quasi neben immer noch gültigen alten staatlichen Ordnungen wie „Deutsches Reich“ und „Preußen“ Bestand hätten. So heißt es etwa auf S. 12 der Einlassung des Antragsgegners, der preußische Einfluss sei heute noch erheblich, „vom Wachbataillon bis zum Schloss Bellevue, als Bestandteil zahlreicher Wappen bis hin zum Polizeistern u.v.a.m.“. Weiter zieht der Antragsgegner die Verfassungsmäßigkeit der disziplinarrechtlichen Vorschriften in Zweifel und macht geltend, „der Gesetzgeber der Disziplinargesetze hat damit in grundsätzlich verfassungswidriger Weise seine allein ihm zustehende Gesetzgebungskompetenz an die dritte Gewalt der Judikative abgetreten, die hiervon notgedrungen ‚schöpferischen‘ Gebrauch zu machen hat“. Es herrsche „rechtsstaatswidriges Beliebigkeitsrecht“. Der Gesetzgeber habe „abgedankt und verheimlicht damit den Rechtsunterworfenen, was er an deren Verhalten beanstandet und ggf. sanktioniert haben will. Ein unerträglicher Zustand, der die Gewaltenteilung vollständig aufhebt und damit zwingende verfassungsmäßige Vorgaben der freiheitlich demokratischen Grundordnung inzwischen glatt ignoriert“.

6

Nach den weiteren Ausführungen des Antragsgegners in seiner Einlassung besteht darüber hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass seine Ausführungen in der Einlassung vor dem Hintergrund stehen, dass er Angehöriger oder zumindest Sympathisant der Gruppierung der sog. Preußischen Reichsbürger ist. Diese „Reichsideologen“ berufen sich unter anderem darauf, dass das Deutsche Reich juristisch nie untergegangen sei, und stellen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Verfassungsorgane in Frage. Sie zweifeln die Legitimität des Grundgesetzes an, da es sich nach ihrer Auffassung nicht um eine Verfassung handele, weil das deutsche Volk niemals hierüber abgestimmt habe.

7

VG Münster, Beschluss vom 24. November 2014 ‑ 13 L 973/14.O -.

8

Für eine dahingehende Einstellung des Antragsgegners spricht unter anderem, dass er als „Ausgangspunkt“ feststellt, „es gibt keine ‚Staatsangehörigkeit der BRD‘“ (S. 10 der Einlassung). Außerdem konstatiert er, es herrsche „ein fast heilloses Durcheinander bei der Frage, welche Staaten mit welchen Bezeichnungen auf deutschem Boden überhaupt existieren und wie dabei zu differenzieren ist“.

9

Die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme ist mit Blick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende disziplinare Ahndung verhältnismäßig. Sie ist geeignet, weil zu erwarten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt, aus denen sich nähere Umstände zu den Aktivitäten des Antragsgegners hinsichtlich der von ihm verfolgten Ziele geben, z. B. Personenausweise, Führerscheine, Kfz-Kennzeichen des „Deutschen Reiches“, Widerspruchs-/Einspruchsschreiben gegen behördliche Gebühren/Steuern, Hinweise auf Kontakte zu Personen aus der Szene der „Reichsideologen“ bzw. die Mitgliedschaft in entsprechenden Gruppen oder Foren. Sie ist zur Aufklärung des Sachverhaltes auch erforderlich, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner nach Kenntnis des Vorwurfs belastendes Material vernichtet oder anderweitig beiseiteschafft. Die Maßnahme ist schließlich auch angemessen. Sollte sich der Vorwurf als richtig herausstellen, hätte der Antragsgegner ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, für dessen disziplinarrechtliche Ahndung zumindest eine Maßnahme im Bereich der Zurückstufung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.