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Oberverwaltungsgericht NRW·31 A 1824/22.O·20.11.2025

Disziplinarrecht: Ruhegehaltsaberkennung wegen „Reichsbürger“-typischer Antragstellung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter im Ruhestand wandte sich mit der Berufung gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wegen verfassungsfeindlicher Betätigung. Streitpunkt war, ob die Verwendung „reichsbürger“-typischer Angaben („Preußen“, Klammer-Postleitzahl) bei Anträgen zum Staatsangehörigkeitsausweis einen schwerwiegenden Treuepflichtverstoß begründet. Das OVG NRW hielt die Berufung für zulässig, aber unbegründet, da die Antragstellung objektiv die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland verlautbare und vorsätzlich erfolgt sei. Wegen endgültigen Vertrauensverlusts sei die disziplinare Höchstmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts) geboten; Verfahrensdauer und gute Dienstleistung milderten nicht entscheidend.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Aberkennung des Ruhegehalts erfolglos; Urteil bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die beamtenrechtliche Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), erfordert eine Identifikation ohne innere Distanz mit der verfassungsmäßigen Ordnung und umfasst das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten.

2

Ein Dienstvergehen wegen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht liegt nicht schon im bloßen Haben oder Mitteilen einer Überzeugung, sondern erst, wenn der Beamte aus einer verfassungsfeindlichen Überzeugung Folgerungen für sein Verhalten zieht und diese nach außen erkennbar betätigt.

3

Die Verwendung „Reichsbürger“-typischer Formulierungen in formalen Anträgen gegenüber staatlichen Behörden kann aus objektiver Sicht die Leugnung der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht begründen.

4

Bei einem schwerwiegenden vorsätzlichen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ist disziplinarrechtlich regelmäßig von der Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) auszugehen; nach Eintritt in den Ruhestand tritt an deren Stelle die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW).

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Eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt es nicht, von der disziplinarrechtlich gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen, wenn das Vertrauen endgültig zerstört ist.

Relevante Normen
§ 1 RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913§ 33 StAG§ 17 Abs. 1 LDG NRW§ 38 LDG NRW§ 246 StGB§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­13 K 1732/20.O

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver­fahrens.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher­heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der am 00. August 0000 in H. (X.) geborene Beklagte wechselte nach vierjährigem Besuch der Volksschule im Jahr 1968 auf die Realschule und im Jahr 1973 auf die Hauptschule, an der er im Jahr 1975 mit Abschluss der 10. Klasse die Fachoberschulreife erwarb.

3

Am 1. Oktober 1975 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenver­hältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Am 24. September 1976 erfolgte die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister (A 5 LBesO) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung zum 24. März 1978 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister (A 6 LBesO), am 24. März 1980 zum Polizei­meister (A 7 LBesO), am 21. März 1984 zum Polizeiobermeister (A 8 LBesO), am 24. August 1984 zum Beamten auf Lebenszeit, am 13. Juli 1994 zum Polizei­haupt­meister (A 9 LBesO), am 13. Juli 1995 zum Polizeikommissar A 9 LBesO), am 15. Januar 1999 zum Polizeioberkommissar (A 10 LBesO) und am 1. Februar 2005 zum Kriminalhauptkommissar (A 11 LBesO) ernannt. Seit September 1983 verrichtete der Beklagte seinen Dienst beim Polizei­präsi­dium M.. Mit Ablauf des 31. August 2019 ist der Beklagte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

4

Der Beklagte erhielt am 10. April 1990 von seinem Dienstvorgesetzten für die umsichtige und geschickte Festnahme von flüchtigen Bankräubern am 14. März 1990 eine Belobigung. Im Rahmen des letzten Beurteilungszeitraumes (1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004) wurden seine Leistungen im Statusamt eines Kriminal­ober­kom­missars durchgängig mit den Spitzen­prädika­ten 4 und 5 Punkte bewertet. Nach seiner Beförderung zum Kriminalhaupt­kommissar am 1. Februar 2005 wurde er nicht mehr beurteilt.

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Der Beklagte ist seit 1987 verheiratet. Er lebt seit dem 7. Februar 1999 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat keine Kinder.

6

Der Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

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Mit Erlass vom 25. Oktober 2016 (Az. 403-26.04.01 – D) informierte das Innen­minis­terium des Landes Nordrhein-Westfallen (IM NRW, damals MIK NRW) das Polizeipräsidium M. sowie das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) über die dort eingegangene Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg, dass der Beklagte „im Rahmen der Fest­stellung der deutschen Staatsangehörigkeit als Reichs­bürger in Erscheinung getreten“ sei. Das Poli­zeipräsidium M. forderte bei der Stadtverwaltung M. die dort gemachten Angaben des Beklag­ten an, aus denen sich eine Zugehörigkeit zu der Reichsbürger­bewegung folgern lasse. Der am 2. November 2016 von dort übermittelte Vorgang enthielt den Antrag des Beklagten vom 21. Juni 2016 auf Feststellung seiner Staatsangehörigkeit gemäß § 1 RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913 sowie auf Ausstellung eines Staats­ange­hörigkeitsausweises. Dem Anschreiben hatte der Beklagte das ausgefüllte Antragsformular F auf Feststel­lung der deutschen Staatsangehörig­keit sowie zwei Anlagen zu Vorfahren (Formular Anlage V) zu seinem Vater, S., und seinem Großvater, C., beigefügt. In dem Formular F hatte der Beklagte die Fragen nach seinem Geburtsstaat, dem Staat der Eheschlie­ßung, der (weiteren) Staatsangehörigkeit und dem Staat der Aufenthaltszeiten seit seiner Geburt durchgängig jeweils mit „Preußen“ beantwortet. Als aktuellen Wohnsitz hatte er „Preußen [Deutsch­land_als_Ganzes]“ angegeben. Die Post­leitzahl der Stadt M. hatte er in eckige Klammern („[N01]“) gesetzt.

8

Im Vorfeld der Antragstellung hatte der Beklagte bereits am 14. Juni 2016 um 11:02 Uhr unter Verwendung seiner polizeilichen Zugangskennung (N02) über das polizeiliche Datensystem im Meldeportal seine Personendaten abge­rufen und die Auskunft „Staatsangehörigkeit: deutsch“ erhalten.

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Antragsgemäß wurde durch die zustän­dige Stelle der Stadt M. bei dem Beklagten am 24. August 2016 die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt und dies ihm mitgeteilt. Nach Vereinnahmung der dafür festgesetzten Gebühr wurde der Staatsange­hörigkeitsausweis am 5. September 2016 an den Beklagten über­sandt und eine entsprechende Meldung gemäß § 33 des Staatsangehörig­keitsgesetzes (StAG) dem Register EStA (Entscheidungen in Staatsange­hörig­keits­angelegenheiten) beim Bundes­verwal­tungsamt übermittelt. Am 19. Septem­ber 2016 stellte der Beklagte einen Antrag auf Selbstauskunft aus dem Register EStA an das Bundesver­waltungs­amt. Im entsprechenden Formular gab er als Geburtsstaat „Deutsch­land“ an. Die Postleitzahl unter der Rubrik „Aktuelle Anschrift“ setzte er in eckige Klammern („[N01]“). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 erkundigte sich der Beklagte bei der zuständigen Stelle der Stadt M. „auf welcher gesetzlichen Grundlage“ die vorgenannte „Entscheidung beruhte (z.B. erworben durch Geburt/Abstammung gem. § 4 Abs. 1 (Ru)StAG)“, da der Registereintrag des Bundes­verwaltungsamtes hierzu keine entsprechenden Daten enthalte. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wurde diese Frage dahin­gehend beantwortet, dass die mitzuteilenden personenbezogenen Daten über­mittelt worden und weitere Daten von den Städten und Gemeinden nicht zu übermitteln seien. Das Verfahren sei damit abgeschlossen. Danach trat der Beklagte in dieser Ange­legen­heit bei der Stadt M. nicht mehr in Erscheinung.

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Mit Verfügung vom 15. November 2016, zugestellt am 18. November 2016, lei­tete der Polizeipräsident M. gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein.

11

Als Reaktion auf die Einleitungsverfügung übermittelte der Beklagte an den Poli­zei­präsidenten noch am 18. November 2016 ein Schreiben mit folgender persön­lichen Erklärung:

12

„Ich bekenne mich uneingeschränkt zur freiheitlich demokratischen Grundord­nung und trete allem, die diese in Frage stellt, mit allen gebotenen Mitteln entschieden entgegen. Nicht nur im täglichen Dienst als Polizeibeamter in NRW, sondern auch als Bürger in einer demokratischen Partei.

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Das Grundgesetz steht für mich über allen deutschen Rechtsnormen.

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Ich distanziere mich ausdrücklich nicht nur von der sogenannten Reichs­bürger­bewegung, sondern von allen Kräften, die den Bestand des Grundgesetzes und/oder dieses Landes gefährden.

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Ich diene diesem Land in aufrichtiger Treue seit mehr als 40 Jahren.

16

Als Landesbeamter leistete ich als junger Mensch 1975 einen Eid. Diesem fühle ich mich heute mehr denn je verpflichtet.“

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Mit Anwaltsschriftsatz vom 15. Dezember 2016 (S. 39 – 56 der Ermittlungsakte, Beiakte 2), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nahm der Beklagte zur Einleitungsverfügung Stellung.

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Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 enthob der Polizeipräsident M. den Beklag­ten gemäß § 38 LDG NRW vorläufig seines Dienstes.

19

Mit Bescheid vom selben Tag wurden die Waffenbesitzkarten des Beklagten widerrufen. Hiergegen erhob dieser Klage (VG Arnsberg, Az. 8 K 2744/17) und stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Arnsberg, Az. 8 L 978/17).

20

Ebenfalls am 15. Februar 2017 erließ das Verwaltungsgericht Münster auf Antrag des Polizeipräsidiums M. einen Durchsuchungsbeschluss (Az. 20 L 254/17.O), der am 20. Februar 2017 vollstreckt wurde. Die vom Beklagten hier­ge­gen eingelegte Beschwerde führte zur Aufhebung der hierin getroffenen Beschlagnahme­anord­nung. Im Übrigen wurde die Beschwerde durch den erkennenden Senat zurückgewiesen (Beschluss des vom 22. März 2017, Az. 3d B 296/17.O). Einen erneuten Antrag auf Erlass einer Beschlag­nahme­anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Münster mit der Begrün­dung ab, die noch nicht abge­schlos­sene Durchsicht der sichergestellten Gegen­stände sei noch Teil der Durchsuchungsmaßnahme (Beschluss vom 13. April 2017, Az. 20 L 603/17.O).

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Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 behielt der Polizeipräsident M. 20% der Dienstbezüge des Beklagten vorläufig ein.

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Sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wurden durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. November 2017 (Az. 20 L 1776/17.O) ausgesetzt, da aus dessen Sicht zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden konnte, dass die Pflichtverletzung mit überwiegender Wahr­schein­lichkeit zur Entfernung aus dem Dienst führen werde, obwohl kein Zweifel an einer beamtenrechtlichen Pflichtverletzung bestehe.

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Durch Verfügung vom 12. Dezember 2017 dehnte der Polizeipräsident M. das Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW aus und setzte es gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW aufgrund eines sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (StA Dortmund, Az. 060 Js 12/18) aus. Es bestand der Verdacht, dass der Beklagte durch eine mögliche Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (§ 34 Satz 2 BeamtStG a.F.) und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) verstoßen haben könnte, nachdem bei der Durch­suchung seines Wohnhauses und seines Dienstzimmers am 20. Februar 2017 unter anderem folgende Gegenstände sichergestellt worden waren:

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„Pistole, Perfecta, cal. 4 mmM20, N03 […]

25

Magazin für die ehemalige Dienstpistole SIG Sauer P 6 mit 8 Patronen (Action 4)

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Originalmunitionsverpackung für cal. 9 mm x 19, SX, gefüllt mit 28 Patronen – LOS DAG92 00719

27

30 Patronen Action 4 im Kaliber 9 mm x 19 (aktuelle dienstliche Munition)

28

2 Patronen Kaliber 7,65 mm der Fa. Geco

29

18 Patronen Kaliber 9 x 19 SX […]

30

3 Patronen, Hersteller Geco, im Kaliber .40 S u. W.

31

58 Patronen Kaliber 9 mm para/9 x 19 SX, Hersteller Geco der Fa. Geco

32

2 Luftgewehre (Kennzeichnung F im Fünfeck)

33

5 Messer unterschiedlicher Widmung “

34

Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 (Az. 13 L 2187/17.O) ordnete das Verwal­tungs­gericht die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung am 20. Februar 2017 sicher­gestellten Gegenstände an. Die durch den Beklagten eingelegte Beschwerde wies der erkennende Senat zurück (Beschluss vom 12. Dezem­ber 2018, Az. 3d B 293/18.O).

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Mit Urteil vom 21. März 2019 (Az. 50 Cs - 060 Js 12/18 - 309/18) verhängte das Amtsgericht M. gegen den Beklagten wegen unerlaubten Waffenbesitzes eine Verwarnung mit dem Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tages­sätzen zu je 90,00 Euro. Der Bewährungs­beschluss des Amts­gerichts sah eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro vor. Die Bewäh­rungs­zeit betrug ein Jahr. Das Urteil ist seit dem 29. März 2019 rechtskräftig.

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Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinar­verfah­ren am 13. Juni 2019 fortgesetzt.

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Die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten wies das Ver­wal­tungs­gericht Arnsberg mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Oktober 2019 (Az. 8 K 2744/17) ab. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf Nachfrage erklärt, der Schriftsatz im Disziplinarverfahren vom 15. Dezember 2016 sei „im Vor­feld mit dem Prozessbevollmächtigten nicht abgestimmt“ gewesen. Er habe sich damit gar nicht weiter befasst. Er habe das Schreiben zwar vorher gelesen, es habe ihn aber „juristisch überfordert“. Er habe sich „einfach darauf verlassen, dass es in Ordnung ist“. Das Disziplinarverfahren habe Ende 2016 begonnen. Seit Januar 2017 sei er in psychotherapeutischer Behand­lung. Er habe ein posttraumatisches Belastungssyndrom.

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Am 19. Februar 2020 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LDG NRW durch das LAFP NRW über­nom­men.

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020, der den Briefkopf des LAFP trägt und von ORR J. „im Auftrag“ unterzeichnet ist, Disziplinarklage erhoben.

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Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch schuldhafte Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten, insbesondere der Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu beken­nen, ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er am 21. Juni 2016 in einem Schrei­ben an den Oberbürgermeister der Stadt M. die Feststellung seiner Staats­angehörigkeit sowie die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bean­tragt habe. Darüber hinaus habe er seine Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (§ 34 Satz 2 BeamtStG a.F.) sowie seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) verletzt, da bei der Durchsuchung seines Wohnhauses und seines Dienst­zimmers am 20. Februar 2017 verschiedene Munition und ein Maga­zin einer ehemaligen Dienstpistole aufgefunden worden seien. Hierbei habe es sich um dienstlich gelieferte Gegenstände gehandelt, die sich widerrechtlich in seinem Besitz befunden hätten. Weiterhin habe der Beklagte gegen seine beam­ten­rechtliche außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur Beach­tung geltenden Rechts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) verstoßen, da er eine Straftat begangen habe, in Folge deren er durch das bindende Strafurteil des Amtsgerichts M. vom 21. März 2019 rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei.

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Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 32 Abs. 5 LDG NRW hat der Kläger am 28. Juli 2022 eine mit dem Briefkopf der Direktorin des LAFP ver­se­hene Disziplinarklageschrift vom 27. Juli 2022 eingereicht, die von deren all­ge­mei­nem Vertreter unterzeichnet ist und inhaltlich mit der Disziplinarklage vom 28. Juli 2020 übereinstimmt.

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Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2022 das Diszi­plinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und die Hand­lungen betreffend den Besitz von Waffen(teilen) und Munition (vgl. Aus­deh­nungs­verfügung vom 12. Dezember 2017 und die Feststellungen im Strafurteil des Amtsgericht M. vom 21. März 2019 – Az. 50 Cs - 060 Js 12/18 - 309/18) ausge­schieden.

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Der Kläger hat beantragt,

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dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.

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Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die gebotene prog­nostische Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlas­ten­den Gesichtspunkte führe zu dem Ergebnis, dass von der beantragten Höchst­maßnahme zu Gunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abge­sehen werden müsse. Seine Beweggründe und Verhaltensweisen gäben Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er von der Tat abgerückt sei und sich von seinen früheren Erklärungen distanziert habe. Im Übrigen liege eine Treuepflicht­verletzung nicht vor. Die Beschäftigung mit Themen im Allgemeinen sei grundsätzlich disziplinar­recht­lich nicht relevant, da sie keinerlei Rückschlüsse auf die dahinterstehende subjektive Einstellung zulasse.

50

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt.

51

Es ist dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen:

52

„Am 21. Juni 2016 stellte der Beklagte gegenüber der zuständigen Stelle der Stadt M. einen Antrag, in welchem er gemäß § 1 RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913 um die Feststellung seiner Staatsangehörig­keit sowie um Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bat. Dem Anschreiben fügte der Beklagte das ausgefüllte Antragsformular F auf Fest­stellung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie zwei Anlagen zu Vorfah­ren (Formular Anlage V) zu seinem Vater, S., und seinem Groß­vater, C., bei. In dem Formular F beantwortete der Beklagte die Fra­gen nach seinem Geburtsstaat, dem Staat der Eheschließung, der (weite­ren) Staatsangehörigkeit und dem Staat der Aufenthaltszeiten seit seiner Geburt durchgängig jeweils mit „Preußen“. Als aktuellen Wohnsitz gab der Beklagte „Preußen [Deutschland_als_Ganzes]“ an. Die Postleitzahl der Stadt M. setzte er in eckige Klammern („[N01]“).

53

Im Vorfeld der Antragstellung hatte der Beklagte bereits am 14. Juni 2016 um 11:02 Uhr unter Verwendung seiner polizeilichen Zugangskennung (N02) über das polizeiliche Datensystem im Meldeportal seine Personendaten abgerufen und die […] Auskunft „Staatsangehörigkeit: deutsch“ erhalten.

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Antragsgemäß stellte die Stadt M. am 24. August 2016 die deutsche Staatsangehörigkeit des Beklagten fest.

55

Am 19. September 2016 stellte der Beklagte einen Antrag auf Selbstauskunft aus dem Register EStA an das Bundesverwaltungsamt. Die Postleitzahl unter der Rubrik „Aktuelle Anschrift“ setzte er erneut in eckige Klammern („[N01]“).

56

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 erkundigte sich der Beklagte bei der zuständigen Stelle der Stadt M. „auf welcher gesetzlichen Grundlage die vor genannte Entscheidung beruhte (z.B. erworben durch Geburt/Abstam­mung gem. § 4 Abs. 1 (Ru)StAG)“, da der Registereintrag des Bundesver­waltungsamtes hierzu keine entsprechenden Daten enthalte. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wurde diese Frage dahingehend beantwortet, dass die mitzuteilenden personenbezogenen Daten übermittelt worden und weitere Daten von den Städten und Gemeinden nicht zu übermitteln seien. Danach trat der Beklagte in dieser Angelegenheit bei der Stadt M. nicht mehr in Erscheinung.“

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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Beklagte habe sich eines einheitlichen schwerwiegenden vorsätzlichen inner­dienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, indem er gegen die ihm oblie­gende Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 33 Satz 3 BeamtStG a.F.) und die sogenannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) verstoßen habe.

59

Sein Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter fortge­setz­ter Verwendung der Angaben „Preußen“ zur Beschreibung des Staats­ge­bietes für antragserhebliche Umstände nach Mai 1949, die rechtliche Bezug­nahme auf „§ 1 RuStAG i.d.F. vom 22.07.2013“ bzw. „§ 4 Abs. 1 (Ru)StaG“ sowie die Verwen­dung von eckigen Klammern im Rahmen der Anga­be von Postleitzahlen stelle eine Verletzung der jedem Beamten nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG oblie­gen­den Pflicht dar, sich durch sein gesamtes Ver­hal­ten zur freiheitlichen demokra­ti­schen Grund­ordnung im Sinne des Grund­gesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung ein­zu­treten. Wer auch bei Sach­verhalten seit Gründung der Bundes­republik Deutsch­land hinsichtlich der Staats­angehörigkeit auf Verhält­nisse vor dieser Zeit abstelle, verneine damit die recht­li­che Existenz der Bundes­republik Deutschland ein­schließlich derer durch das Grundgesetz kodifi­zierten freiheitli­chen demokrati­schen Grundordnung. Es sei schlech­terdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu beken­nen und sich für diese einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ver­lange. Er negiere damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletze seine Verfas­sungs­treuepflicht in schwer­wiegender Weise. Mit seinen Angaben im Antrag habe der Beklagte im Rechts­verkehr gegenüber einer staat­lichen Behörde – und damit nach außen – objek­tiv zum Ausdruck gebracht, dass er vom Fortbestand des Staates „Preußen“ aus­gehe und die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiere. Diese Erklä­rung sei von erheblichem Gewicht, weil sie im Rechts­ver­kehr mit einer Behörde abgegeben worden sei. Als Beamter habe der Beklagte auch um die Bedeu­tung eines so formulierten förmlichen Antrags gewusst. Darin liege zugleich ein Verhalten, das typisch für die sogenannte Reichsbürger-Szene sei. Die Angabe des Beklagten, kein „Reichsbürger“ zu sein und auch die Existenz der Bundes­republik Deutschland nicht in Frage stellen zu wollen, sei als Schutz­be­hauptung zu werten. Das ergebe sich auch aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Dezember 2016. Da die Treuepflicht als beam­ten­rechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt sei, sei auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflicht­wid­rigen Verhalten wegen der Dienst­bezogenheit stets ein innerdienstliches Dienst­vergehen gegeben sei. Durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten habe der Beklagte zugleich seine Pflicht zu achtungs- und ver­trau­ens­ge­rechtem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt.

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Für das festgestellte Dienstvergehen sei nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte die Verhängung der Höchstmaßnahme für Ruhestandsbeamte, die Aberkennung des Ruhegehaltes, zwingend geboten. Durch sein schwerwiegendes Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen sei­nes Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren mit der Folge, dass der Beklagte – wäre er noch im aktiven Dienst – aus dem Beamtenverhältnis zu entfer­nen wäre. Die Verletzung der Pflicht zur Treue zur Verfassung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sei so schwerwiegend, dass bei der Maß­nah­mebemes­sung nach § 13 LDG NRW von der höchsten Maß­nahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW), auszugehen sei. Es gebe keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten, die derart ins Gewicht fie­len, dass eine andere als diese durch die Schwere indizierte Maßnahme gebo­ten sei. Die vom Beklagten in der gesamten Dienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhe­stand erbrachten sehr ordentlichen Leistungen ohne disziplinar- oder straf­rechtliche Belastungen fielen angesichts der Schwere seines Versagens nicht maßgeblich ins Gewicht und könnten nicht dazu führen, dass ihm noch ein Rest an Vertrauen entgegengebracht werden könne. Angesichts der Schwere des Ver­stoßes gegen die Verfassungs­treue­pflicht könne den Beklagten ebenfalls nicht vor der Höchst­maßnahme bewahren, dass von ihm weitere die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung leugnende Handlungen oder Äuße­rungen nicht bekannt gewor­den seien. Die Grundlagen des Beam­ten­verhältnisses ließen es nicht zu, Perso­nen mit der Ausübung staatlicher Gewalt zu betrauen, die die Existenz der Bun­des­republik Deutschland verleugneten und damit deren freiheitliche demo­kratische Verfassungsordnung negierten oder ablehnten.

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Da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn end­gültig zerstört sei, sei die lange Dauer des Mitte November 2016 eingeleiteten Diszi­plinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Die Ver­setzung des Beklag­ten in den Ruhestand rechtfertige ebenfalls kein Absehen von der diszi­pli­naren Höchstmaßnahme. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ver­stoße ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

62

Der Beklagte hat gegen das ihm am 19. August 2022 zugestellte Urteil am 5. September 2022 Berufung eingelegt. Mit allein dem Oberverwal­tungs­gericht übersandten, am 19. September 2022 eingegangenen Schriftsätzen hat er vor­läufig zur Begründung der Berufung vorgetragen und eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, die antragsgemäß gewährt worden ist. Nach erneuter antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 9. November 2022 hat er an diesem Tage erneut allein beim Oberverwaltungsgericht eine weitere Berufungsbegründung eingereicht. Ein inhaltsgleicher Schriftsatz ging am 21. November 2022 beim Verwaltungsgericht ein.

63

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 hat der erkennende Senat die Berufung des Beklagten wegen Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW als unzu­läs­sig verworfen. Auf die zugelassene Revision des Beklagten hat das Bundes­ver­waltungsgericht diesen Beschluss mit Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 1.23 – aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungs­gericht zurück­ver­wie­sen mit der Begrün­dung, das Einreichen der Berufungsbegründung genüge den Anforderungen des § 64 Abs. 1 LDG NRW.

64

Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung geltend: Die Aberkennung seines Ruhegehalts sei unverhältnismäßig. Das ihm zur Last fallende Verhalten bewege sich insgesamt im untersten Schwerebereich zu ahndender reichs­bür­ger­typischer Aktivitäten. Es handele sich um zwei Handlungen mit kaum vor­han­de­ner Außenwirkung. Kenntnis habe nicht die Allgemeinheit, sondern ein über­schau­barer behördeninterner Per­so­nenkreis erlangt. Das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass er über das bloße Haben einer Überzeugung und die diesbezügliche Mitteilung hinaus Folgerungen für sein Verhalten gezogen und sein Handeln an der Reichsbürgerideologie orientiert habe. Sein Verhalten sei nicht Ausdruck einer habituellen Fehlhaltung, wie für einen Treueverstoß notwen­dig. Es fehle auch an dem erforderlichen besonderen Gewicht. Er habe die Staat­lichkeit der Bundesrepublik Deutschland nie ausdrücklich in Zweifel gezogen. Sein Verhalten beschränke sich auf die Nutzung reichsbürgertypischer Aus­drucks­weisen, die eine Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland vermuten ließen. Das in der Reichsbürger­szene übliche aggressive Leugnen der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sei ihm ebenso wenig vorzuwerfen, wie ein anderweitiges reichsbürgertypisches Verhalten mit Außenwirkung, insbe­son­dere in der Öffentlichkeit.

65

Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei davon auszugehen, dass das Dis­zi­plinar­verfahren ihn psychisch erheblich belastet und zumindest auch daran gehindert habe, sich mit den zum Teil der Reichsbürgerszene zuzuord­nen­den Ausführungen seines früheren Prozessbevollmächtigten zu beschäf­tigen und diese nachzuvollziehen.

66

Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien neben seiner glaubhaften Distan­zierung von der Ideologie der Reichsbürgerszene, die das Verwaltungs­gericht völlig außer Acht gelassen habe, seine bisherige straf- und disziplinar­rechtliche Unbe­schol­tenheit und seine bisherige 47-jährige Tätigkeit mit überdurch­schnitt­lichen Leistungen, während die streitgegenständlichen reichs­bürger­typi­schen Verhaltensweisen in einem Zeitraum von etwa fünfzehn Wochen lägen. Weder vorher noch nach Oktober 2016 sei er ansonsten in irgendeiner Form als Reichs­bürger wieder in Erscheinung getreten. Mildernd wirke ferner die über­durch­schnittliche Dauer des Disziplinarverfahrens. Sein Verhalten sei nicht geeignet gewesen, das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig zu erschüt­tern. Das habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Eine Gesamt­würdigung rechtfertige nicht den Schluss, dass er auch künftig erhebliche Pflich­ten­verstöße begehen werde. Eine Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ergebe, dass zur Ahndung eine finanziell spürbare deutliche Pflich­ten­mahnung durch eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend sei. Es sei vertretbar und dem Dienstherrn zumutbar, ihn weiterhin zu alimentieren. Das Verwal­tungs­gericht Ansbach habe vergleichbare, aber durchaus weitergehende Verstöße mit einer Ruhegehaltskürzung von einem Fünftel für einen Zeitraum von fünf Jahren geahndet.

67

Der Beklagte beantragt,

68

das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

69

Der Kläger beantragt,

70

die Berufung zurückzuweisen.

71

Er macht geltend, das angefochtene Urteil begegne keinen ernstlichen Zweifeln. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach sei nicht aussagekräftig, weil der Beklagte anders als in dem dortigen Fall seine Dienstpflichtver­letzungen noch in seiner aktiven Dienstzeit begangen habe. Ihm sei das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er als noch im Dienst befindlicher Beam­ter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen wäre. Der Beklagte habe mit seinem Antrag auf Erteilung eines Staatsange­hörig­keits­aus­weises im Rechts­verkehr gegenüber einer staatlichen Behörde – und damit nach außen – objektiv zum Ausdruck gebracht, dass er vom Fortbestand des Staates „Preußen“ aus­gehe und die Bundesrepublik Deutsch­land nicht exis­tiere. Es habe keinen Grund für die Antragstellung gegeben, weil der Beklagte einen Personalausweis besitze, der keinen Zweifel an seiner deutsche Staatsange­hörigkeit aufkommen lasse, die ihm zudem zuvor durch eine Melde­anfrage bestätigt worden sei. Ein solches Verhalten erschüttere bei objektiver Bewertung das Vertrauen der Allge­meinheit, der Beklagte werde in Zukunft seinen Dienst­pflichten als Polizeibeamter ordnungsgemäß nachkom­men. Es sei schlech­ter­dings unmöglich, die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland ein­schließ­lich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu leugnen und sich zugleich hierzu zu bekennen und hierfür einzusetzen, wie dies § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ver­lange. Die vorgetragenen mildernden Gesichtspunkte rechtfertigten es nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen.

72

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte so­wie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

74

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Disziplinarklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, nachdem der Kläger beim Verwaltungs­gericht eine durch den ständigen Vertreter der Direktorin des LAFP unterzeich­nete Klageschrift eingereicht hat, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Er hat durch das Verhalten, auf das das Verwal­tungs­gericht das gerichtliche Disziplinar­verfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt hat, während seiner aktiven Dienstzeit ein schwer­wiegendes einheitliches Dienstvergehen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, wegen dessen er aus dem Beam­ten­ver­häl­tnis hätte entfernt werden müssen, weil er das Vertrauen des Dienst­herrn und der Allge­mein­heit endgültig verloren hat. Nach seiner Zurruhe­set­zung ist ihm das Ruhe­gehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW).

75

I. In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat hinsichtlich der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, soweit sie noch Gegenstand des Disziplinar­ver­fahrens sind, auf Grundlage des Akteninhalts nach eigener Überzeugungs­bil­dung dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht und verweist insofern auf dessen Ausführungen unter Gliederungspunkt I des angefochtenen Urteils (Seite 12 Abs. 5 bis Seite 13 Abs. 4 des Urteilsabdrucks – UA –), die oben im Wortlaut wiedergegeben sind. Diesen Feststellungen sind die Verfahrens­beteilig­ten im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

76

II. Der Senat sieht keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Disziplinarverfahrens rückgängig zu machen und die von diesem ausgeschiedenen Vorwürfe wieder in das Disziplinarverfahren einzube­ziehen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hätte es auf Art und Ausmaß der gegen den Beklagten auszusprechenden Disziplinarmaß­nahme keine Auswirkungen, wenn dem Beklagten zu Recht zusätzlich noch die weiteren in der Disziplinarklage enthaltenen Vorwürfe zur Last zu legen wären.

77

III. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in seiner Bewertung, dass der Beklagte durch das ihm vorgeworfene Verhalten ein teils außer-, teils inner­dienst­li­ches Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1, Sätze 1 und 2 BeamtStG began­gen hat, indem er vorsätzlich und schuld­haft gegen die ihm oblie­gende Treuepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 33 Satz 3 BeamtStG a.F.) sowie die Wohlverhaltens­pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) verstoßen hat.

78

1. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss ein Beamter sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demo­kra­ti­schen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, indem er bei der Stadt M. mit Schreiben vom 21. Juni 2016 den Antrag stellte, seine Staatsangehörigkeit „gem. § 1 RuStAG i.d.F. 22.07.2013“ festzu­stellen und ihm einen Staatsange­hörig­keits­ausweis auszustellen, wobei er fortgesetzt als Staatsgebiet für antragserhebliche Umstände in der Zeit nach Mai 1949 die Angabe „Preußen“ bzw. „Preußen [Deutschland_als_Ganzes]“ machte und die Postleitzahl der Stadt M. als aktuelle Anschrift in eckige Klammern setzte. Dasselbe gilt für die gleichartige Darstellung der Postleitzahl der Stadt M. auf seinem Antrag auf Selbstaus­kunft an das Bundes­ver­waltungs­amt vom 19. September 2016.

79

a) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Ein­griffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verläss­lichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unpartei­isch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffent­lich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt.

80

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 42, BVerwG, Urteile vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 15, und vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 27.

81

Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, wie dies gerade bei Polizeivollzugsbeamten wie dem Beklagten augenfällig ist, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erschei­nun­gen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhält­nisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungs­mäßige Grund­lage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beam­tenschaft kön­nen Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn ein­stehen und Partei für ihn ergreifen.

82

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 42, BVerwG, Urteile vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 16, und vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 27.

83

Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im Übrigen uninteres­sierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfas­sungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat – das heißt konkreter, jede verfas­sungsmäßige Regierung und die Bür­ger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amts­füh­rung Verantwortung für diesen Staat, für „seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit.

84

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 42.

85

Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentli­chen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.

86

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 18.

87

Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jegli­cher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich-demokratische Grund­ord­nung gerichtet sind. Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außer­dienstli­ches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlich-demo­kratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhal­tung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen.

88

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01 –, juris Rn. 18.

89

Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, son­dern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.

90

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 45, BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 20 f.

91

Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung ist nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unver­einbaren politischen Überzeugung erreicht. So kann ein disziplinarisch zu ahn­dendes Dienstvergehen auch etwa darin liegen, dass ein Beamter seine der ver­fassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufende Einstellung durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kundtut, und zwar selbst dann, wenn er seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den „Anderen“ abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisie­ren.

92

BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 29; Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 22 ff; 29 ff.

93

Es kommt ferner nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beklagten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte oder es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekom­men ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen.

94

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01 –, juris Rn. 85.

95

Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienst­liches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die beson­deren Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhal­tens als Dienstvergehen nicht an.

96

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris, Rn. 25-26.

97

b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte auch nach der Überzeu­gung des erkennenden Senats gegen die ihm obliegende Verfas­sungs­treue­pflicht verstoßen, weil er aus der Sicht eines objektiven Beobachters durch seine Antragstellung und ihre Begleitumstände seine Überzeugung verlautbart hat, die Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitliche demokratische Grund­ord­nung seien rechtlich nicht existent, vielmehr bestehe ein Staat „Preußen“ fort und sei die zur Zeit des Deutschen Reiches geltende Rechtslage maßgeblich.

98

Bereits die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch den Beklag­ten deutet darauf hin, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nach außen erkennbar in Zweifel zieht. Ein derartiges Verhalten entspricht einem vielfach von Angehörigen der „Reichsbürgerszene“ gezeigten Verhaltensmuster, das deren Auffassung entspringt, die Bundesrepublik Deutsch­land sei rechtlich nicht existent, sodass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch einen von heutigen staatlichen Behörden ausgestellten Personalausweis oder Reisepass dokumentiert werde, sondern nur mit einem Staats­ange­hörigkeitsausweis zu belegen sei, den es als Dokument bereits zu Zeiten des deutschen Reiches gab. Der erkennende Senat ist nach einer Bewertung der Gesamtumstände der Antragstellung des Beklagten davon überzeugt, dass dieser hierbei nicht lediglich von einer auch nach gegenwärtiger Rechtslage gegebenen Möglichkeit Gebrauch machte, bestehende Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erlan­gung einer staatlichen Bescheinigung zu beheben oder besonderen Nachweis­pflichten zu genügen, sondern gerade dem vorgenannten „reichsbürger­typischen“ Verhaltensmuster folgte – was er ausdrücklich einräumt – und dass er damit gleich­zeitig nach außen eine bei ihm bestehende ebensolche Überzeugung vom Nicht­bestehen der Bundesrepublik Deutschland dokumentierte. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass an der deutschen Staatsangehörigkeit des Beklagten jemals irgend­welche Zweifel bestanden oder dieser besonderen Nachweis­pflichten hätte genügen müssen, die sein Bemühen um Erlangung eines Staats­an­gehörigkeits­ausweises nachvollziehbar erscheinen ließen. Er hatte kurz vor Antragstellung durch eine Anfrage über das polizeiliche Datensystem auf seine eigenen Melde­daten zugegriffen, seine Personen­daten abgerufen und die dortige Auskunft „Staatsangehörigkeit: deutsch“ erhalten. Zudem verfügte er über einen Perso­nal­ausweis, aus dem seine deutsche Staatsangehörigkeit ersichtlich war. Eine nach­vollziehbare Begründung für seine Antragstellung hat er zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er sich hierzu nicht geäußert. Einen weiteren Beleg dafür, dass der Beklagte mit seiner Antrag­stellung die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellte und auch stellen wollte, sieht der Senat darin, dass er seinen Herkunftsstaat in dem Antrag an keiner Stelle wahrheitsgemäß benannte, sondern als eigenen Geburtsstaat, Staat der Eheschließung, früheren (drei Wohnorte) und gegenwärtigen Wohnsitz­staat jeweils „Preußen“ benannte und behauptete, eine Staatsangehörigkeit „Preußen“ zu besitzen. Dasselbe behauptete er vom Staat der Eheschließung seines Vaters im Jahr 1957. Diese Angaben stellen eine Leugnung des Beste­hens der Bundesrepublik Deutschland und die Behauptung der Fortexistenz eines Staats Preußen dar. Auch das Setzen der Postleitzahl seines Wohnorts M. in eckige Klammern dokumentiert, dass der Beklagte der Sichtweise der Reichsbürger Ausdruck verleihen wollte. Nach einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 3. Mai 2017 sei dies „bei den … als „Reichsbürger[ ]“ bekannten Antragstellern eine gängige Praxis“, die die Beförderung von Briefsendungen als „Kriegsgefangenenpost“ bewirken solle. Auch die Gleichsetzung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deut­schland mit Kriegs­gefangenen leugnet die Existenz der Bundesrepublik.

99

Zur Praxis von „Reichsbürgern“, Postleitzahlen in eckige Klammern zu setzen, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 – 2 WD 10.21 –, juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 28.10.2020 – 24 ZB 19.1078 –, juris Rn. 9 [auch zum Zusatz [Deutsch­land_als_Gan­zes]; BT-Drucks. 18/13283 S. 1; BT-Drucks. 19/18805 S. 1.

100

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass sich der Beklagte mit der Antrag­stel­lung bewusst und gewollt eines charakteristischen Werkzeugs aus dem Instru­men­tarium bedient hat, mit dem die Angehörigen der Bewegung der „Reichs­bürger“ ihrer Überzeugung von der rechtlichen Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland Ausdruck verleihen, um einer bei ihm vorhandenen gleichartigen Über­zeugung Ausdruck zu verleihen.

101

Ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung der „Reichs­bürger“ im Detail ist es ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personen­kreises, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland leug­net. Unter dem Begriff „Reichsbürger“ werden Gruppierungen und Einzel­personen zusam­mengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begrün­dungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungs­theoretische Argumentationsmuster oder ein selbst defi­nier­tes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legiti­mation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Ihr verbindendes Element ist die fundamen­tale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland.

102

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris, Rn. 33.

103

Die Überzeugung, dass der Beklagte sich – nach außen erkennbar – mit dem Gedankengut dieser Gruppierung jedenfalls insoweit identifiziert, als es um die (Nicht-)Existenz der Bundesrepublik Deutschland geht, stützt der Senat zum einen darauf, dass der Beklagte sich ausweislich der Auswertung der bei der Haus­durchsuchung sichergestellten Asservate bei seiner Antragstellung an einem Musterantrag orientiert hat, der im Internet unter der Internetseite „www.gelberschein.net“ zugänglich ist. Dies folgt auch nach Ansicht des Senats aus der Verwendung der unüblichen Bezeichnung „Preußen [Deutsch­land_als_Ganzes]“ in der Antragsrubrik „Wohnsitzstaat“, die dort emp­fohlen wird. Fer­ner sieht der Musterantrag die Freilassung der Angaben zu einem ausge­stell­ten Personalausweis vor, die auch der Beklagte in seinen Antrag nicht einge­tra­gen hat. Auf der genannten Website wird nach der im Disziplinar­verfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme des Landeskriminal­amtes zum Thema „Reichs­bürger“, an deren inhaltlicher Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, das Gedankengut der „Reichsbürger“ verbreitet. Auch das Setzen eckiger Klammern um die Postleitzahl wird in dieser Stellung­nahme als Charakteris­tikum des Auftre­tens des Personenspektrums von „Reichs­bürgern“ bezeichnet, das ausschließlich bei der Korrespondenz dieses Personen­kreises bekannt sei.

104

Dass der Beklagte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat in Abrede stellt, wird zudem untermauert durch den Inhalt des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2016, mit dem für ihn zur Einleitungsverfügung vom 15. November 2016 Stellung genommen wurde und den er nach eigenen Angaben vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg vor dessen Absendung gelesen hatte. Hierin wird die Auffassung dargestellt, es herrsche hinsichtlich der auf „deut­schem Boden“ beste­henden Staaten ein „heilloses Durcheinander“ und bestehe ein „Dualismus“ zwischen Bundesrepublik Deutschland und Deutschem Reich. Fer­ner wird darauf hingewiesen, dass im „2 plus 4 – Vertrag“ ein „Deutschland als Ganzes“ benannt werde, nicht hingegen die Bundesrepublik Deutschland. Die­ser Hinweis steht in auffälliger Übereinstimmung zu der Angabe des Beklag­ten in seinem Antrag, sein Wohnsitzstaat sei „Preußen [Deutsch­land_als_Ganzes]“. Diese Erklärungen sind nicht mit einer Anerkennung der Bun­des­republik Deutschland als Staat und deren freiheitlicher demokratischer Grund­ordnung als Grundlage des gesellschaftlichen Miteinanders zu verein­baren, die § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG einem Beamten abver­langt.

105

Der Senat vermag keine Gründe zu erkennen, aus denen dieser Schriftsatz dem Beklagten nicht zugerechnet werden könnte. Dessen oben aufgeführte Inhalte waren für den Beklagten angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung beim einfachen Durchlesen des Schriftsatzes ohne juristische Kennt­nisse ohne Weiteres zu erfassen. Der Beklagte hat keine konkreten gesundheitlichen Beein­trächtigungen benannt, die ihn daran hätten hindern sollen. Für die von ihm inso­fern ins Auge gefasste Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ fehlt jede Grundlage.

106

Diese Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland mit der Antragstellung ist ein schwerwiegender Verstoß des Beklagten gegen die poli­ti­sche Treuepflicht. Darin, dass er die bis in die Gegenwart hineinreichenden for­mu­lar­mäßigen Fragen zu den jeweils einschlägigen Staaten und zur Staatsan­ge­hörigkeit mit "Preußen“ bzw. „Preußen [Deutschland_als_Ganzes]“ beant­wor­tet hat, liegt objektiv die Erklärung, dass er die Legitimität und Souveränität der Bun­desrepublik Deutschland in Abrede stellt und die freiheitliche demokratische Grund­ordnung ablehnt. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ver­langt. Ein Beamter negiert damit zugleich die Grundlagen seines Beam­ten­verhältnisses und verletzt seine Verfas­sungs­treuepflicht in schwerwiegender Weise.

107

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 30.

108

Gesteigert wird das Gewicht des Pflichtenverstoßes dadurch, dass er im Rechts­verkehr mit einer Behörde stattfand.

109

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 31.

110

Diese Pflichtverletzung des Beklagten erfolgte nach Überzeugung des Senats vorsätzlich. Der Beklagte hat seine Angaben im Antrag bewusst von der oben genannten Website übernommen. Die Unrichtigkeit seiner Angabe „Preußen“ als Staat für Sachverhalte, die sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland ereigneten, ist für jeden deutschen Beam­ten offenkundig. Jeder Beamte weiß auch um seine Verfassungstreuepflicht und dass er sie durch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre Rechtsordnung leugnende Handlungen verletzt.

111

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 31 f., 41.

112

Der Senat vermag keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass diese Verlaut­ba­rung des Beklagten nicht seiner inneren Überzeugung entsprach. Insbesondere teilt er die vom Verwaltungsgericht eingehend begründete Einschätzung, dass es sich bei dem ausdrücklichen Bekenntnis des Beklagten zur Existenz der Bundes­repu­blik Deutschland und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens um ein reines Lippenbekenntnis und eine verfahrensorientierte Schutzbehauptung handelt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (UA 18, letzter Abs. bis S. 20, erster Abs.).

113

Mit der Antragstellung bei der Stadt M. zog der Beklagte, wie für die Ahndung einer Treuepflichtverletzung erforderlich, Folgerungen aus dieser Überzeugung für sein Verhalten gegenüber Dritten. Als Verstoß gegen die Verpflichtung, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, eine grundlegende Kernpflicht eines jeden Beamten, hat die Pflichtverletzung auch das notwendige besondere Gewicht. Schließlich besteht kein Anlass für Zweifel daran, dass der Beklagte schuldhaft handelte.

114

2. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht ferner darin bei, dass der Beklagte durch die Antragstellung zugleich vorsätzlich und schuldhaft seine Pflicht zu ach­tungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) verletzt hat. Die Beantragung eines Staats­ange­hörigkeitsausweises mit Angaben, die die rechtliche Existenz der Bun­desrepublik Deutschland und damit zugleich ihre freiheitliche demokratische Grundordnung leugnen, begründet angesichts der Schwere des Pflichten­verstoßes ernstliche Zweifel, dass der Beklagte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird.

115

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 44 m.w.N.

116

Insofern handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen, da sein Han­deln nicht in die Dienstausübung des Beklagten eingebunden war. Das Verhalten war in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklag­ten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

117

III. Wegen dieses Dienstvergehens hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Der erkennende Senat teilt die Bewertung des Ver­wal­tungsgerichts, dass das vom Beklagten vorsätzlich und schuldhaft began­gene innerdienstliche Dienst­vergehen nach Art und Schwere die Ver­hän­gung der disziplinaren Höchst­maßnahme erfordert. Bei einer prognostischen Gesamt­würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles ist er im Ruhe­stands­beam­ten­verhältnis untragbar; er hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemein­heit unwiederbringlich verloren. (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Wegen der insoweit anzulegenden Maßstäbe wird auf die zutreffenden Aus­füh­run­gen im angefochtenen Urteil verwiesen (UA S. 20, vorletzter Absatz, bis S. 23, vier­ter Absatz).

118

In Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze gelangt der erkennende Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Bewer­tung, dass die Verfehlung des Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles so schwer wiegt, dass die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Sein Verhalten führte zu einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums, die ohne seine Entfernung aus dem Ruhestandsbeamtenverhältnis wieder gut zu machen ist, weil er als Ruhestandsbeamter untragbar geworden ist. Auf eine Wieder­ho­lungs­gefahr kommt es dabei nicht an. Zur Begründung wird auch insoweit zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (UA S. 23, 5. Abs., bis S. 33), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

119

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Pflicht zur Treue zur Verfassung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch einen Beamten so schwerwiegend ist, dass bei der Maßnahmebemessung nach § 13 LDG NRW von der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis (§ 10 LDG NRW), auszugehen ist, an deren Stelle nach der Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts tritt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW), und dass der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht im Verhältnis hierzu zurücktritt. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Gewalt zu betrauen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verleugnen und damit deren freiheit­liche demokratische Verfassungsordnung negieren oder ablehnen. Sie sind im Beamtenverhältnis untragbar.

120

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 53.

121

Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht ferner darin bei, dass es keine Erkennt­nisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und dem Umfang der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt, die es rechtfertigen könn­ten, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Das Berufungs­vor­bringen des Beklagten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die im Laufe des Verfahrens zutage getretenen entlastenden Gesichtspunkte zutreffend benannt und ins Verhältnis zu dem außerordentlichen Gewicht des Kern­pflicht­verstoßes einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht des Beklagten gesetzt. Dabei ist es zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gewicht seines Fehl­verhaltens weder durch die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen des Beklagten noch durch die lange Dauer seiner Dienstausübung, den im Vergleich hierzu überschaubaren Zeitraum, in dem sich seine Pflichtverletzungen ereignet haben, das Unterbleiben weiterer Treuepflicht­verstöße oder das Fehlen eines Bekanntwerdens in einer breiteren Öffentlichkeit aufgewogen wird. Wie das Ver­wal­tungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigen auch die Dauer des Disziplinarverfahrens, die zwischenzeitliche Versetzung des Beklagten in den Ruhe­stand und Gesichtspunkte der Verhältnis­mäßigkeit es nicht, von der durch die Schwere des Pflichtenverstoßes indizierten Höchstmaßnahme abzusehen.

122

Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Ver­trau­ensgrundlage für die Fortsetzung des Beamten­verhältnisses end­gültig zerstört. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist ihm für das während seiner akti­ven Dienstzeit begangene Dienstvergehen nach seinem Eintritt in den Ruhe­stand das Ruhegehalt abzuerkennen. Die in der Höchst­maßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhält­nismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtig­keitsgedanken orientierten Be­trachtungs­weise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklag­ten, der sich bewusst gewesen sein musste, dass er mit seinem Verhalten seine berufliche Existenz und seine Versorgungsansprüche aufs Spiel gesetzt hat. Auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens führt nicht dazu, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abge­sehen werden könnte. Eine unangemessene Dauer des Disziplinar­verfahrens recht­fertigt es nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzu­sehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das von dem Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sank­tio­nierung wiederher­gestellt werden.

123

So die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 50 ff., vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 44 ff., und vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 92 f.

124

Der Eintritt des Beklagten in den Ruhestand führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die auf die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis bezogenen Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn – wie hier – die angemes­sene Disziplinar­maßnahme in der Aberkennung des Ruhegehalts besteht.

125

Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 55 ff. m.w.N.¸ BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 – 2 B 5.10 –, juris Rn. 4 m.w.N.

126

Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhe­ge­halt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beam­tenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber angeordneten Gleichbewertung ist es für die Frage der Beein­trächtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufs­beamtentums ohne Belang, dass ein Ruhestandsbeamter von der Dienst­ver­pflich­tung befreit ist und eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs folglich aus­ge­schlossen ist. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW ist es, eine gleichmäßige Sanktionierung für im aktiven Dienst begangene schwere Dienst­ver­gehen sicherzustellen. Denn der disziplinarrechtlich gebotene Verlust der Beam­tenrechte wegen eines besonders schweren Dienstvergehens soll nicht davon abhängen, ob sich der Beamte bei rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens noch im aktiven Dienst befindet. Andernfalls wäre aus­schlag­gebend für die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens das mehr oder weniger zufällige oder gar gesteuerte Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

127

IV. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2, 3 LDG NRW abzuweichen.

128

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

129

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

130

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.