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Verwaltungsgericht Münster·10 L 487/06·28.08.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Rücknahme einer Fahrerlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht / FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die Rücknahme einer Fahrerlaubnis anordnete. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, da die Verfügung eine unter anderem Namen erteilte Fahrerlaubnis betraf und der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis darlegte. Eine unter falschem oder nicht existente Namen erteilte Fahrerlaubnis entfaltet gegenüber einer anders benannten Person keine Rechtswirkung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet/ohne Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis gegenüber der angegriffenen Maßnahme hat.

2

Eine Fahrerlaubnis ist an die namentliche Identität des Inhabers gebunden; sie entfaltet nur gegenüber der Person Rechtswirkungen, unter deren Namen sie erteilt wurde.

3

Eine Rücknahme einer Fahrerlaubnis, die einer unter einem anderen Namen erteilten (fiktiven) Person zuzuordnen ist, begründet gegenüber einer anders benannten Person keine Rechtswirkungen und damit kein schutzwürdiges Interesse.

4

Die Bestimmung der Identität bei Fahrerlaubniserteilung ist zwingend, da die Fahrerlaubnisinhaberschaft unter dem Namen gegenüber Behörden (z.B. KBA) geführt und für Geeignetheitsprüfungen erforderlich ist.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO§ 48 VwVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 2 Abs. 6 StVG§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2006 anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung angeordnet hat, ist der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formulierte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners auszulegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO).

6

Dieser Antrag ist unzulässig. Mit seiner auf § 48 VwVfG gestützten Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner die einem B. E. aus Beirut erteilte Fahrerlaubnis zurückgenommen. Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf diese Rücknahmeverfügung bezogenen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn diese Verfügung betrifft eine Fahrerlaubnis, die nicht dem angeblich aus Z. L. stammenden Antragsteller, sondern eben einem B. E. erteilt worden war. Die diesem (offenbar nicht existierenden) B. E. erteilte Fahrerlaubnis entfaltete gegenüber dem Antragsteller von Anfang an keine Rechtswirkungen. Damit entfaltet auch die Rücknahme dieser Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller keine Rechtswirkungen. Zwar soll es sich bei dem angeblichen B. E. und dem Antragsteller um ein- und dieselbe natürliche Person handeln. Fahrerlaubnisse werden jedoch Personen unter einem bestimmten Namen erteilt. Die Bindung der Fahrerlaubnis an den jeweiligen Namen ist schon deswegen zwingend, weil der Fahrerlaubnisinhaber unter diesem Namen nicht nur bei der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch bei anderen Stellen (z.B. dem Kraftfahrt-Bundesamt) geführt wird und ohne die Kenntnis des richtigen Namens eine Abfrage bei diesen Stellen und damit auch die - schon vor Erteilung der Fahrerlaubnis durchzuführende - Geeignetheitsprüfung gar nicht möglich wäre. Zwar ändern spätere Namensänderungen - z.B. infolge von Heirat - nichts an der Rechtswirksamkeit einer einmal erteilten Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnisse, die Personen erteilt worden sind, die unter dem angegebenen Namen von Anfang an nicht existierten, gehen jedoch ins Leere.

7

Vgl. hierzu den - vorstehend teilweise wörtlich übernommenen Beschluss des VG Arnsberg vom 25. Oktober 2005 - 6 L 822/05 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 16 B 1940/05 -, mit folgenden Worten: „...folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsteller unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (vgl. § 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins Leere gegangen ist und nicht etwa - ohne eine sichere Identifizierung - der natürlichen Person zugeordnet werden kann."

8

Die vom Antragsteller gegen die angegriffene Ordnungsverfügung ins Feld geführte Rechtsprechung anderer Gerichte betrifft anders gelagerte Sachverhalte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG.