Beschwerde gegen Versagung einer Fahrerlaubnis wegen falscher Namensangabe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und rügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Versagung einer auf falschen Namen beantragten Fahrerlaubnis. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und lehnt PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Es betont, dass substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen fehlt und die Identifizierungsfunktion des Namens die Fahrerlaubnis entwertet.
Ausgang: Beschwerde gegen die vorläufige Versagung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Eine Beschwerde ist unzulässig bzw. zurückzuweisen, soweit der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht substantiiert entgegentritt; pauschale Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag genügen nicht.
Für die Gewährung vorläufiger Maßnahmen gemäß § 123 VwGO ist ein Anordnungsgrund darzulegen; es ist darzulegen, welche unzumutbaren Nachteile aus der vorläufigen Versagung entstehen.
Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis entfaltet wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (vgl. § 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) keine Zuweisungswirkung zur natürlichen Person, sofern eine sichere Identifizierung fehlt.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 822/05
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO abgelehnt, weil es seiner Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen an hinreichender Aussicht auf Erfolg fehlt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Soweit es den Hauptantrag betrifft, fehlt es im Beschwerdevorbringen bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die pauschale Verweisung auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren genügt insoweit nicht. Der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es liege im Hinblick auf die begehrte Erteilung einer Fahrerlaubnis auf den Namen T. kein Anordnungsgrund vor, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Er verdeutlicht nicht, inwieweit die vorläufige Versagung einer auf seinen nunmehr angegebenen Namen lautenden Fahrerlaubnis zu ihm unzumutbaren Nachteilen iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO führen könnte. Seine Darlegung, das weitere Gebrauchmachen von der unter Angabe eines falschen Namens beantragten und erlangten Fahrerlaubnis führe zu keinem Nachteil "für die öffentliche Hand oder die Verwaltung", liegt neben der Sache. Im Hinblick auf den Hilfsantrag folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsteller unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (vgl. § 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins Leere gegangen ist und nicht etwa - ohne eine sichere Identifizierung - der natürlichen Person zugeordnet werden kann. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.