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Verwaltungsgericht Münster·10 L 340/06·29.05.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnis-Verfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 27. April 2006. Das Gericht prüft, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug sein Interesse an Aussetzung überwiegt. Es lehnt den Antrag ab, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist, der Sofortvollzug der Gefahrenabwehr dient und Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt sind.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung abgelehnt; öffentliches Interesse am Sofortvollzug überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung erfordert eine Interessenabwägung; überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, ist der Antrag zu versagen.

2

Bei Eignungsmängeln der Kraftfahreignung bleibt es im Bereich der Gefahrenabwehr zulässig, die Fahrerlaubnis für die Dauer des Mangels zu entziehen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen.

3

Der Betroffene muss substantiiert darlegen, dass gegen seine Kraftfahreignung bestehenden gravierenden Zweifel ausgeräumt sind; unterbleibt eine solche Darlegung, ist die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig.

4

Trifft den Antragsteller ein Unterliegen im Verfahren, so hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 wiederherzustellen,

wird abgelehnt. Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung deutlich gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, überwiegt. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006, auf deren zutreffenden Inhalt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verweist, ist offensichtlich rechtmäßig. Ihre ausführliche Begründung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die nicht nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

vgl. etwa Beschluss vom 21. März 2005 - 10 L 148/05 -; die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 9. November 2005 - 16 B 544/05 -, zurückgewiesen,

sondern mittlerweile auch in einem Hauptsacheverfahren

vgl. Urteil vom 28. April 2006 - 10 K 1448/05 -

entschieden hat, in einer Situation wie der hier vorliegenden bleibe auch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit bestehen, bei Eignungsmängeln für die Dauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu entziehen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die gegen seine Kraftfahreignung bestehenden gravierenden Zweifel hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch nicht ansatzweise ausgeräumt.

Vor diesem Hintergrund können auch die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 2, Ziff. 2 und 3 der Antragsschrift formulierten Anträge keinen Erfolg haben.

Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte des Auffangwertes, mithin auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 wiederherzustellen,

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wird abgelehnt. Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung deutlich gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, überwiegt. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006, auf deren zutreffenden Inhalt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verweist, ist offensichtlich rechtmäßig. Ihre ausführliche Begründung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die nicht nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

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vgl. etwa Beschluss vom 21. März 2005 - 10 L 148/05 -; die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 9. November 2005 - 16 B 544/05 -, zurückgewiesen,

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sondern mittlerweile auch in einem Hauptsacheverfahren

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vgl. Urteil vom 28. April 2006 - 10 K 1448/05 -

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entschieden hat, in einer Situation wie der hier vorliegenden bleibe auch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit bestehen, bei Eignungsmängeln für die Dauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu entziehen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die gegen seine Kraftfahreignung bestehenden gravierenden Zweifel hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch nicht ansatzweise ausgeräumt.

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Vor diesem Hintergrund können auch die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 2, Ziff. 2 und 3 der Antragsschrift formulierten Anträge keinen Erfolg haben.

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Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

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Der Streitwert wird mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte des Auffangwertes, mithin auf 2.500,00 Euro festgesetzt.