Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnis-Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 16.02.2005, durch die ihm die Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach summarischer Prüfung ab. Es folgte § 117 Abs. 5 VwGO, sah die Verfügung gestützt auf §§ 3 StVG, 46 FeV als offensichtlich rechtmäßig an und hielt das öffentliche Sicherheitsinteresse für überwiegend.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen; Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung nach § 117 Abs. 5 VwGO kann das Interesse am Sofortvollzug einer Ordnungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegen, wenn die Verfügung offenkundig rechtmäßig erscheint.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs setzt substantiiertes Vorbringen des Antragstellers voraus, das die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung oder ein überwiegendes Aussetzungsinteresse belegt.
Im Fahrerlaubnisrecht kann das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegen, insbesondere bei einschlägigen Straftaten oder Trunkenheitsfahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln.
Nicht substantiiertes rechtspolitisches oder normkritisches Vorbringen im Rahmen der summarischen Prüfung reicht regelmäßig nicht aus, die behauptete Rechtmäßigkeit einer auf §§ StVG/FeV gestützten Ordnungsverfügung durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2005 wiederherzustellen,
wird abgelehnt.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung überwiegt das Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es spricht bereits einiges für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, der das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46 FeV gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -) steht und deren Argumentation durch den weitegehend rechtspolitisch begründeten, in Anwürfen gegen die Verkehrsministerien bestehenden und - soweit § 28 Abs. 4 FeV als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall in Rede stehenden Führerscheinentzug wegen Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn man zu der Auffassung gelangen würde, die angegriffene Verfügung sei nicht offensichtlich rechtsmäßig, müsste die dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aufgehen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs würde in diesem Fall deutlich gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiegen, welcher - abgesehen von verschiedenen Straftaten, derentwegen er Ende der 90-ziger Jahren verurteilt worden ist - vom Amtsgericht Borken wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde und bei dieser Trunkenheitsfahrt auch unter dem Einfluss von Ecstasy stand. Bei dieser Sachlage mag offen bleiben, ob zu Lasten des Antragstellers erschwerend in die Interessenabwägung einzustellen ist, dass er offenbar, wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, gegenüber den niederländischen Behörden den gegenüber ihm verhängten Fahrerlaubnisentzug verschwiegen und in den Niederlanden eine Eignungsüberprüfung auch nicht stattgefunden hatte.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2005 wiederherzustellen,
wird abgelehnt.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung überwiegt das Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es spricht bereits einiges für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, der das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46 FeV gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -) steht und deren Argumentation durch den weitegehend rechtspolitisch begründeten, in Anwürfen gegen die Verkehrsministerien bestehenden und - soweit § 28 Abs. 4 FeV als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall in Rede stehenden Führerscheinentzug wegen Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn man zu der Auffassung gelangen würde, die angegriffene Verfügung sei nicht offensichtlich rechtsmäßig, müsste die dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aufgehen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs würde in diesem Fall deutlich gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiegen, welcher - abgesehen von verschiedenen Straftaten, derentwegen er Ende der 90-ziger Jahren verurteilt worden ist - vom Amtsgericht Borken wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde und bei dieser Trunkenheitsfahrt auch unter dem Einfluss von Ecstasy stand. Bei dieser Sachlage mag offen bleiben, ob zu Lasten des Antragstellers erschwerend in die Interessenabwägung einzustellen ist, dass er offenbar, wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, gegenüber den niederländischen Behörden den gegenüber ihm verhängten Fahrerlaubnisentzug verschwiegen und in den Niederlanden eine Eignungsüberprüfung auch nicht stattgefunden hatte.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.