Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·9 L 657/07·15.01.2008

Eilantrag gegen Nachbar-Baugenehmigung: kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit vier Wohnungen. Maßgeblich war, ob nachbarschützende Vorschriften, insbesondere das Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und Abstandflächen (§ 6 BauO NRW), verletzt sind. Das Gericht verneinte eine rücksichtlose Wirkung, weil sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfüge und die erforderlichen Abstandflächen nunmehr eingehalten würden. Auch die zugelassene Abweichung für das Staffelgeschoss (§ 6 Abs. 16 BauO NRW) sei aus städtebaulichen Gründen vertretbar, sodass der Eilantrag abgelehnt wurde.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nachbar-Baugenehmigung mangels Rechtsverletzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nachbar kann die Aufhebung einer Baugenehmigung nicht allein wegen objektiver Rechtswidrigkeit verlangen; erforderlich ist eine Verletzung eigener Rechte durch Verstoß gegen nachbarschützende Normen.

2

Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) ist ein Vorhaben nachbarrechtswidrig nur, wenn es sich nicht einfügt und hierdurch das aus dem Einfügen folgende Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

3

Hält ein Vorhaben die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen ein, liegt hinsichtlich der durch die Abstandflächen geschützten Belange regelmäßig kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vor; Abweichungen kommen nur in atypischen Konstellationen in Betracht.

4

Die Überschreitung einer faktischen (durch Umgebungsbebauung geprägten) Baugrenze im unbeplanten Innenbereich begründet für sich genommen keinen Nachbarabwehranspruch, wenn die Abstandflächen eingehalten werden und keine rücksichtslosen Auswirkungen festgestellt sind.

5

Eine Abweichung zur Verringerung der Abstandflächentiefe nach § 6 Abs. 16 BauO NRW setzt besondere städtebauliche Gründe voraus und ist zulässig, wenn sie zur Straßenbildgestaltung bzw. zur Schließung von Baulücken beiträgt und nachbarliche Belange hinreichend gewürdigt werden.

Relevante Normen
§ 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 74 BauO NRW§ 34 BauGB§ 6 BauO NRW§ 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BauO NRW§ 6 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz BauO NRW

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 13.12.2007 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 06.12.2007 anzuordnen,

4

ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung vom 06.12.2007 überwiegt. Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren mit ihrer Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben.

5

Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

6

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Januar 2007, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N.

7

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung vom 06.12.2007, mit der unter Aufhebung früher erteilter Genehmigungen die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 344 (N.----straße 30) zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften.

8

Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Wohnhauses ist § 34 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber gegen das sich hier aus dem Begriff des "Einfügens" ergebende Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt. Das Vorhaben hält sich hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen.

9

Wie das Oberverwaltungsgericht NRW bereits im vorangegangenen Verfahren im Beschluss vom 12.11.2007 - 7 B 1354/07 - ausgeführt hat, handelt es sich bei der maßgeblichen Umgebung um ein unbeplantes Gebiet mit teils offener und teils geschlossener Bebauung, so dass beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind. Dementsprechend kann das Vorhaben der Beigeladenen im straßennahen Bereich in geschlossener Bauweise und im rückwärtigen Bereich in offener Bauweise errichtet werden.

10

Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich auch hinsichtlich der hinteren Baugrenze in die nähere Umgebung ein. Die Eigenart der Umgebungsbebung wird nicht nur durch die beiden jeweils unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Häuser N.----straße 28 und 32 bestimmt, sondern zumindest auch durch die Gebäude N.----straße 26 und 34, da auch diese sich noch prägend und maßstabsbildend auf das Baugrundstück auswirken.

11

OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2007 - 7 B 1354/07 -; s.a. Beschluss der Kammer vom 16.08.2007 - 9 L 405/07 -.

12

Während der Hauptbaukörper des Vorhabens der Beigeladenen die durch die Umgebungsbebauung vorgegebene faktische hintere Baugrenze einhält, wird sie durch die rückwärtige Altan- bzw. Balkonanlage überschritten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, da es gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin einen Grenzabstand einhält, der den Anforderungen des § 6 BauO NRW an die Bemessung von Abstandflächen genügt.

13

Bei in Bebauungsplänen festgesetzten Baugrenzen wird regelmäßig davon ausgegangen, dass die Festsetzungen nur der städtebaulichen Ordnung dienen und nicht nachbarschützend sind, weil die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn durch die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW mit nachbarschützender Wirkung berücksichtigt werden. Im Regelfall verstößt ein Bauvorhaben dann, wenn es die nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandflächen einhält, im Hinblick auf diejenigen Belange, die durch die Abstandflächenbestimmungen geschützt werden sollen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz und ausreichender Sozialabstand), auch nicht gegen das (bauplanungsrechtliche) Rücksichtnahmegebot, da durch die landesrechtlichen Abstandsregelungen insoweit bereits eine Zumutbarkeitsbewertung vorgenommen wurde, von der nur in atypischen Konstellationen abgewichen werden kann.

14

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15.10.1993 - 7 A 483/92 -; Beschluss vom 21.10.1994 - 10 B 467/94 - und Beschluss vom 21.06.1995 - 7 B 1029/95 - jeweils m.w.N.

15

Dieses gilt auch für die Überschreitung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich.

16

Die im vorliegenden Verfahren angegriffene Baugenehmigung vom 06.12.2007 berücksichtigt die von dem Oberverwaltungsgericht NRW in dem bereits zitierten Beschluss vom 12.11.2007 dargestellten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung ausreichender Abstandflächen. Das Vorhaben wurde gegenüber den Bauvorlagen, die der vom Oberverwaltungsgericht geprüften Baugenehmigung vom 20.07.2007 zugrunde lagen, in einer Weise umgeplant, dass nunmehr auch bezüglich der Umwehrung des Balkons und der westlichen Außenwand des dritten Obergeschosses sowie der Umwehrung der Dachterrasse im Staffelgeschoss die nach § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen von 0,4 H zentimetergenau eingehalten werden. Nach den nunmehr genehmigten Plänen beträgt die Höhe der Brüstung des Balkons im dritten Obergeschoss 9,64 m (121,34 m NN - 111,70 m NN) über der Geländeoberfläche und der Grenzabstand 3,86 m (9,64 m x 0,4), die Höhe der Außenwand des dritten Obergeschosses einschließlich der Geschossdecke 11,62 m (123,32 m NN - 111,70 m NN) und der Grenzabstand 4,65 m (11,62 m x 0,4), die Höhe der Brüstung der Dachterrasse im Staffelgeschoss 12,55 m (124,25 m NN - 111,70 m NN) und der Grenzabstand 5,02 m (12,55 m x 0,4).

17

Es ist nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben trotz Einhaltung der Abstandflächenmaße dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber gleichwohl rücksichtslos ist. Die von der Antragstellerin beanstandeten Verschattungen und Einsichtsmöglichkeiten sind in einem bebauten Innenstadtgebiet allgemein üblich und damit hinzunehmen.

18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2007 a.a.O.; s.a. Urteil vom 02.09.1993 - 10 A 684/89 - m.w.N.; Beschluss vom 30.05.1996 - 10 B 1150/96 -; Beschluss vom 19.07.2001 - 7 B 834/01 -.

19

Ein Abwehranspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Baugenehmigung ein seitlicher Grenzabstand des Staffelgeschosses zum Grundstück der Antragstellerin mit einer Tiefe von lediglich 1,03 m zugelassen wurde. Wie bereits ausgeführt, ist in dem fraglichen Bereich planungsrechtlich sowohl eine geschlossene als auch eine offene Bauweise zulässig. Bei einer geschlossenen Bauweise hätte das Staffelgeschoss bis an die Grenze geführt und an den vorhandenen höheren Giebel des Nachbarhauses N.---- straße 28 angebaut werden müssen. Bei der von der Beigeladenen für das Staffelgeschoss gewählten offenen Bauweise muss ein Grenzabstand eingehalten werden, der nach den Regelungen des § 6 BauO NRW zu ermitteln ist. Geht man davon aus, dass bei der Berechnung als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Höhe des Staffelgeschosses bei im übrigen aneinander gebauten Gebäuden die Höhe anzunehmen ist, in der die benachbarten Gebäude aneinandergebaut sind,

20

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1992 - 7 B 3860/92 -,

21

so hätte das 3,29 m hohe Staffelgeschoss zur seitlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 3,00 m (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz BauO NRW) einhalten müssen.

22

Für eine Reduzierung des Grenzabstandes auf 1,03 m hat der Antragsgegner jedoch zulässigerweise einer Abweichung nach § 6 Abs. 16 BauO NRW zugestimmt. Nach dieser Vorschrift können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich das Vorhaben insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, sondern es müssen besondere städtebauliche Gründe vorliegen. Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und Straßenfluchten und die erleichterte Schließung von Baulücken.

23

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159; Beschluss vom 27.10.1997 - 10 B 2249/97 -, BRS 59 Nr. 122; Beschluss vom 05.10.1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105.

24

Im vorliegenden Fall ist beiderseits der N.----straße eine durchgehende, überwiegend geschlossene Bebauung vorhanden und das Vorhaben der Beigeladene schließt eine der letzten Baulücken. Die benachbarten Gebäude N.----straße 28 und 32 haben unterschiedliche Gebäudehöhen und Dachformen (N.----straße 28: traufenständiges Satteldach mit Traufhöhe 122, 64 m NN und Firsthöhe 127,95 m NN; N.----straße 32: Walmdach mit Traufhöhe 121,27 m NN und Firsthöhe 125,28 m NN), zwischen denen sich das Vorhaben auch gestalterisch einfügen muss. Hierfür ist die Ausbildung eines an beiden Seiten etwas zurückgesetzten Staffelgeschosses mit einem Flachdach und einer Höhe von 126,60 m NN eine straßenbildverträgliche Lösung, da sie in der Höhe und Gestaltung zwischen den Nachbargebäuden vermittelt und das Gebäude als eigenständigen Baukörper darstellt, der die Lücke im Straßenbild gestalterisch sinnvoll ergänzt. Die Einhaltung der vollen Abstandfläche hätte zu einem sehr schmalen und gestalterisch unbefriedigenden Staffelgeschoss geführt und eine beidseitig grenzständige Bebauung zu einem optisch dominierenden Vollgeschoss und einem - von der Straße aus betrachtet - kastenförmigen Baukörper.

25

Die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche ist auch unter Würdigung nachbarlicher Belange vertretbar. Die Seitenwände des Staffelgeschosses sind als Brandwände ohne Öffnungen ausgebildet und die Flächen davor sind nicht zum Betreten freigegeben. Eine Beeinträchtigung der durch die Abstandflächenbestimmungen geschützten Belange, hier insbesondere des Brandschutzes und des ausreichenden Sozialabstandes ist nicht erkennbar. Es werden auch keine zusätzlichen oder stärkeren Einsichtsmöglichkeiten auf die Nachbargrundstücke geschaffen.

26

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.