Zulassungsantrag gegen Baugenehmigung: Rücksichtnahme und Einsichtnahme als Zulassungsgrund
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen die Zulassung des Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Genehmigung eines Bauvorhabens. Streitfragen sind, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen und ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es weist jedoch auf mögliche Probleme (umfangreiche Verglasung, Einsicht, Lichtwirkungen, fehlende Abschirmung) hin, die im Hauptsacheverfahren zu prüfen sind.
Ausgang: Zulassungsantrag als unbegründet abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn aus dem tatsächlichen Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgehen; pauschale oder unzureichend substantiierte Behauptungen genügen nicht.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Bauvorhaben ist nicht regelmäßig bereits wegen der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Nachbargrundstück anzunehmen; hierfür bedarf es einer städtebaulichen Sondersituation oder besonderer Umstände, die eine "erdrückende Wirkung" begründen.
Ausnahmsweise kann jedoch bereits die Anordnung großflächiger, durchgehender Verglasungen in Verbindung mit intensiven Nutzungszeiten, einer extensiven sichtbaren Länge der Einsehbarkeit und dem Fehlen zumutbarer Abschirmungen eine unzulässige Beeinträchtigung des Nachbarn darstellen; auch Lichteinwirkungen können in diesem Zusammenhang Rücksichtslosigkeit begründen.
Im Zulassungsverfahren kann das Gericht auf Aspekte hinweisen, die im Zulassungsantrag nicht (hinreichend) vorgetragen wurden; das Fehlen solcher Hinweise im Zulassungsantrag kann die Zulassung verhindern, ohne dass diese Aspekte im Hauptsacheverfahren unbeachtlich würden.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Arnsberg12 K 2660/0722.04.2010ZustimmendBRS 69 Nr. 91
- Verwaltungsgericht Arnsberg4 K 3502/0610.03.2008ZustimmendBeschluss vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 -
- Verwaltungsgericht Minden9 L 657/0715.01.2008Zustimmend
- Verwaltungsgericht Minden9 L 405/0715.08.2007ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 19.07.2001 - 7 B 834/01 -
- Verwaltungsgericht Düsseldorf9 L 1844/0622.10.2006ZustimmendBauR 2001, S. 917
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1034/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,‑‑ DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung einen aus den Dimensionen des der Beigeladenen genehmigten Baukörpers herzuleitenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint. Ernsthafte Zweifel an dieser Einschätzung begründet das Zulassungsvorbringen nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem Bereich befindet, der durch weit in das Hintergelände hineinreichende Bebauung geprägt ist. Die unmittelbar nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller vorhandene Bebauung reicht mit den vier hintereinanderliegenden Gebäuden A. Straße 41 bis 41c bis ca. 100 m in das südlich der A. Straße gelegene Gelände hinein. Auch südwestlich des Grundstücks der Antragstellers waren nach dem vorliegenden Kartenmaterial mit den Häusern A. Straße 49 bzw. 51 Gebäude vorhanden, die erst rd. 80 m hinter der A. Straße enden. An diese weit in das Hintergelände hineinreichende Bebauung lehnt sich der das Grundstück der Beigeladenen erfassende Bebauungsplan Nr. 196 "N. - A. Straße" der Stadt G. an, indem er die nach Nordosten - zum Grundstück der Antragsteller hin - ausgerichtete Baugrenze gut 100 m hinter der A. enden lässt. In dieser Situation müssen die Antragsteller - sei es nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, sei es bei dessen Unwirksamkeit nach der die Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB prägenden vorhandenen Bebauung - damit rechnen, dass südwestlich ihres Wohnhauses Bebauung entsteht, die jedenfalls in etwa der vollen Länge ihres Grundeigentums (Flurstücke 1157, 1158 und 1306) entspricht. Es ist damit keine städtebauliche Sondersituation erkennbar, die nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Maßstäben der Rechtsprechung eine trotz Einhaltung der abstandrechtlichen Erfordernissen anzunehmende Rücksichtlosigkeit des strittigen Vorhabens wegen einer von ihm ausgehenden "erdrückenden Wirkung" begründet. Dies gilt umso mehr, als das mit Flachdach versehene Objekt der Beigeladenen lediglich eine Höhe von rd. 6,5 m über dem Gelände erreicht und auch in seiner architektonischen Gestaltung Auflockerungen und Versätze aufweist.
Lässt sich hiernach aus der im Beschluss des Verwaltungsgerichts wie auch dem Zulassungsvorbringen allein näher angesprochenen Wirkung des Baukörpers als solchem ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht herleiten, besteht gleichwohl Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Eine den Antragstellern gegenüber anzunehmende Rücksichtslosigkeit erscheint im vorliegenden Fall jedenfalls insoweit nicht ausgeschlossen, als das strittige Objekt zum Grundstück der Antragsteller hin praktisch durchgehend Fenster enthält. Nach der genehmigten Nordostansicht handelt es sich um zwei übereinanderliegende Reihen von insgesamt 84 größeren Fenstern zu Büroräumen sowie zwei mit jeweils 6 Fenstern praktisch völlig verglaste Treppenhausbereiche. Aus der Lage der Grundstücke zueinander folgt, dass jedenfalls auf nahezu 50 m Länge das Grundstück der Antragsteller aus relativ geringer Entfernung mehr oder weniger deutlich eingesehen werden kann, auch wenn die Antragsteller wegen der auf einem Teilbereich ihres Grundstücks vorhandenen Lebensbaumhecke derzeit nicht gleichsam "auf breiter Front auf dem Präsentierteller leben" müssen. Hinzu kommt, dass es sich bei der genehmigten Nutzung um solche zu Bürotätigkeiten handelt, die nach den genehmigten Bauvorlagen bis 20.00 Uhr zugelassen ist, so dass damit gerechnet werden muss, dass sich bis weit in den Abend hinein praktisch ständig hinter den Fenstern Beschäftigte aufhalten. Für diese ist der Blick in Richtung auf das Grundstück der Antragsteller die einzige Aussichtsmöglichkeit aus den sonst geschlossenen Räumen. Schließlich ist nach den genehmigten Bauvorlagen auch keine Abschirmung etwa durch Anpflanzungen zum Grundstück der Antragsteller hin vorgesehen, die - solange die eigene Hecke der Antragsteller vorhanden ist - diese jedenfalls ergänzt und im übrigen deren abschirmende Funktion übernimmt bzw. ersetzt. Solche Maßnahmen wären der Beigeladenen als Bauherrin ohne weiteres zuzumuten, zumal der Freiraum zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller mit durchgehend deutlich mehr als 5 m Breite auch hinreichend Platz hierfür lässt.
In einer solchen Sondersituation kommt eine Ausnahme von dem sonst anerkannten Grundsatz in Betracht, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme regelmäßig nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil vom Nachbargrundstück nunmehr Einsicht in das Grundstück des Betroffenen genommen werden kann.
Zur Möglichkeit solcher Ausnahmen vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1991 - 7 B 2249/91 - und Urteil vom 2. September 1993 - 10 A 608/89 -.
Ergänzend mag die Annahme einer Rücksichtslosigkeit hier auch dadurch jedenfalls verstärkt sein, dass angesichts der Zeitdauer der genehmigten Nutzung - werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr - von Herbst bis Frühjahr damit zu rechnen ist, dass die Antragsteller etliche Stunden einer durchgehenden, über 50 m langen doppelten Lichtfront dicht neben ihrem Grundstück ausgesetzt sind. Die Baugenehmigung trifft keine Vorsorge davor, dass ggf. bei Notwendigkeit der Nutzung von Kunstlicht Abstrahlungen dieser ausserordentlich breiten Lichtquelle auf das Grundstück der Antragsteller beschränkt werden.
Dazu, dass auch Lichteinwirkungen ggf. einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen können, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. September 1993 - 10 A 684/89 -.
Wenn die vorgenannten, im Zulassungsverfahren nicht angesprochenen Aspekte auch nicht dazu führen, dass dem Zulassungsantrag stattzugeben ist, werden sie jedenfalls im Hauptsacheverfahren nicht zu vernachlässigen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.