Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 RVG auf 7.500 EUR in Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Festsetzung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Asylverfahren. Entscheidend war die Anwendung des § 30 RVG unter Rückgriff auf die BVerwG-Rechtsprechung, die für Asylanerkennungsverfahren seit 01.01.2005 einen Basiswert von 3.000 EUR festlegt. Das Gericht setzte den Wert auf 7.500 EUR (Erhöhung gemäß § 30 Satz 3 RVG um 4.500 EUR). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 7.500 EUR und Gebührenfreiheit; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BVerwG seit dem 01.01.2005 3.000 EUR.
Erhöht sich der Gegenstandswert nach § 30 Satz 3 RVG, ist die Erhöhung auf den durch die einschlägige Rechtsprechung bestimmten Basiswert aufzurechnen; im Streitfall führte dies zu einer Erhöhung um 4.500 EUR auf 7.500 EUR.
Kosten- und Gebührenentscheidungen richten sich nach den Vorschriften des RVG; insbesondere folgen die Kostenentscheidungen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar, sodass gegen die genommene Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsmittel zulässig ist.
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,-- EUR in Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.
Vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.
Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.
Im vorliegenden Fall erhöht sich der Gegenstandswert für die Kläger gemäß § 30 Satz 3 RVG um 4.500,-- EUR. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand April 2009, § 80, Rdnr. 10 m.w.N.