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Verwaltungsgericht Minden·8 K 391/08.A·10.08.2009

Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 RVG auf 7.500 EUR in Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Festsetzung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Asylverfahren. Entscheidend war die Anwendung des § 30 RVG unter Rückgriff auf die BVerwG-Rechtsprechung, die für Asylanerkennungsverfahren seit 01.01.2005 einen Basiswert von 3.000 EUR festlegt. Das Gericht setzte den Wert auf 7.500 EUR (Erhöhung gemäß § 30 Satz 3 RVG um 4.500 EUR). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 7.500 EUR und Gebührenfreiheit; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BVerwG seit dem 01.01.2005 3.000 EUR.

2

Erhöht sich der Gegenstandswert nach § 30 Satz 3 RVG, ist die Erhöhung auf den durch die einschlägige Rechtsprechung bestimmten Basiswert aufzurechnen; im Streitfall führte dies zu einer Erhöhung um 4.500 EUR auf 7.500 EUR.

3

Kosten- und Gebührenentscheidungen richten sich nach den Vorschriften des RVG; insbesondere folgen die Kostenentscheidungen aus § 33 Abs. 9 RVG.

4

Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar, sodass gegen die genommene Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsmittel zulässig ist.

Relevante Normen
§ 30 RVG§ 30 Abs. 1 RVG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 30 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 9 RVG§ 80 AsylVfG

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,-- EUR in Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.

3

Vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.

4

Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.

5

Im vorliegenden Fall erhöht sich der Gegenstandswert für die Kläger gemäß § 30 Satz 3 RVG um 4.500,-- EUR. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

7

Vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand April 2009, § 80, Rdnr. 10 m.w.N.