Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.000 EUR in Asylverfahren (§30 RVG)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Minden setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 RVG auf 3.000 EUR fest. Streitgegenstand sind Klageverfahren zur Asylanerkennung bzw. Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs.1 AufenthG). Das Gericht folgt der BVerwG‑ und OVG‑Rechtsprechung; das Verfahren ist gebührenfrei, Kostenerstattung ausgeschlossen.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung auf 3.000 EUR; Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
In Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, ist der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeiten nach § 30 RVG regelmäßig auf 3.000 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über Gebühren und Kosten richtet sich nach § 33 Abs. 9 RVG; hiervon kann sich die Folge ergeben, dass das Verfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht erfolgt.
Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar und schließen den Rechtsweg gegen die Kostenfestsetzung ein.
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,-- EUR in Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.
Vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.
Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand April 2009, § 80, Rdnr. 10 m.w.N.