Festsetzung des Gegenstandswerts in Asylklage auf 3.000 EUR (§ 30 RVG)
KI-Zusammenfassung
Das VG Minden setzt in einem Asylverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 30 RVG auf 3.000 EUR fest. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des BVerwG und anschließender OVG-Entscheidungen an. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.000 EUR; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klageverfahren über die Asylanerkennung oder die Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 grundsätzlich mit 3.000 EUR anzusetzen.
Gerichte dürfen und sollen sich bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 RVG an die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG und obergerichtliche Entscheidungen anschließen.
Kostenentscheidungen in Angelegenheiten der anwaltlichen Vergütung richten sich nach § 33 Abs. 9 RVG; bei gebührenfreier Durchführung des Verfahrens erfolgt keine Erstattung der Kosten.
Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar, sodass gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in diesem Verfahren kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,-- EUR in Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.
Vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.
Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand April 2009, § 80, Rdnr. 10 m.w.N.