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Verwaltungsgericht Minden·8 K 389/08.A·10.08.2009

Festsetzung des Gegenstandswerts in Asylklage auf 3.000 EUR (§ 30 RVG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Minden setzt in einem Asylverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 30 RVG auf 3.000 EUR fest. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des BVerwG und anschließender OVG-Entscheidungen an. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.000 EUR; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klageverfahren über die Asylanerkennung oder die Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 grundsätzlich mit 3.000 EUR anzusetzen.

2

Gerichte dürfen und sollen sich bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 RVG an die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG und obergerichtliche Entscheidungen anschließen.

3

Kostenentscheidungen in Angelegenheiten der anwaltlichen Vergütung richten sich nach § 33 Abs. 9 RVG; bei gebührenfreier Durchführung des Verfahrens erfolgt keine Erstattung der Kosten.

4

Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar, sodass gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in diesem Verfahren kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Relevante Normen
§ 30 RVG§ 30 Satz 1 RVG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 33 Abs. 9 RVG§ 80 AsylVfG

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,-- EUR in Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.

3

Vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.

4

Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.

5

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

7

Vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand April 2009, § 80, Rdnr. 10 m.w.N.