Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Altfall: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht setzt die zu erstattenden Anwaltskosten auf 476,89 EUR zuzüglich Zinsen fest und weist den weitergehenden Antrag zurück. Streitgegenstand ist die Anrechnung vorgerichtlich entstandener Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr nach VV RVG. Das Gericht folgt der Auffassung, dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzuwenden ist und § 15a RVG im hier zu beurteilenden Altfall nicht zu berücksichtigen ist. Für höhere Gebührenansprüche fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung.
Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung insoweit stattgegeben (476,89 EUR); weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berechtigt zur Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr.
Eine nachträgliche gesetzliche Änderung der Anwaltsvergütung (z. B. Einführung von § 15a RVG) ist in einem Altfall nach § 60 RVG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Übergangsregelung dies zulässt; ansonsten bleibt bei der Kostenfestsetzung am bisherigen Recht festzuhalten.
Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung dürfen nur solche Kosten angesetzt werden, die dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind; höhere Ansprüche sind nur bei glaubhafter Darlegung zu berücksichtigen.
§ 15a Abs. 2 RVG schränkt die Möglichkeit Dritter ein, sich auf eine Anrechnung zu berufen; maßgeblich ist, welche Kosten der erstattungsberechtigte Beteiligte gegenüber dem Gegner tatsächlich geltend machen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
werden auf Antrag 492/07HP05 pm vom 17.02.2010 die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18.01.2010
von der Beklagten an Rechtsanwältin M.
zu erstattenden und anliegend berechneten Kosten auf
476,89 EUR
(in Worten: Vierhundertsechsundsiebzig 89/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 17.02.2010 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß §§ 164, 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 126 ZPO.
Abgesetzt werden 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr (= 141,75 EUR) nebst anteiliger Umsatzsteuer.
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
An diesem zuletzt mit Beschluss des BVerwG vom 22.07.2009 in 9 KSt. 4.08, juris; bestätigten Umstand hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzung für den hier gemäß § 60 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht zu beurteilenden Altfall auch nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 nichts geändert - vgl. u.a. VG Minden, Beschluss vom 25.8.2009 in 9 K 2844/08, juris; sowie Bayer. VGH München, Beschluss vom 21.10.2009 in 19 C 09.2395, juris ; und Beschluss vom 23.02.2010 in 4 C 10.152, juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 31.8.2009 in 2 E 1133/08.
Allerdings bewerten der II., IX. und XII. Zivilsenat des BGH § 15a RVG als eine Klar-stellung des Gesetzgebers, auf die § 60 Abs. 1 RVG nicht anwendbar sei und die daher auch in den sogenannten "Altfällen" zu berücksichtigen sein soll. Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf die verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzung übertragbar ist, sprechen die nachstehenden Gründe nach der hier vertretenen Ansicht gegen eine derartige Bewertung.
Mit dem Inkrafttreten des § 15a Abs. 1 RVG schuldet der Mandant seinem Anwalt abweichend zum bisherigen Recht erstmals gleichermaßen sowohl die Geschäfts-gebühr als auch die Verfahrensgebühr -insgesamt jedoch nicht mehr als die um die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geminderte Summe beider Gebühren. Diese Regelung beinhaltet folglich eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG, die bei der Berechnung der Anwaltsvergütung im Innenverhältnis in einem sogenannten Altfall nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur noch in Aus-nahmefällen berufen. Diese Regelung bezieht sich nach der hier vertretenen Ansicht auf § 15a Abs. 1 RVG und soll Überzahlungen bzw. Doppeltitulierungen vermeiden. Schuldet der Mandant seinem Anwalt hingegen nach altem Recht von vorn herein lediglich die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr greift § 15a Abs. 2 RVG - unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG handelt - nicht, weil der Mandant von dem erstattungs-pflichtigen Gegner lediglich die tatsächlich mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten fordern kann - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind."
sowie Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., in Anm. 63 zu § 162: "Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwäl-zen."
Der Kläger wurde von seinen Anwälten wegen desselben Gegenstandes bereits im behördlichen Verfahren vertreten. Wegen fehlender Angaben zur Höhe der Geschäftsgebühr ist eine höhere als die nach Maximalanrechnung verbleibende 0,55 Verfahrensgebühr derzeit nicht glaubhaft. Zum Erfordernis der Glaubhaftmachung und zur Maximalanrechnung vgl. u.a. VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 in 7 L 382/05, vom 03.08.2007 in 9 K 1968/06.A, juris (bestätigt durch Beschluss vom 02.10.2007, nrwe; mit einem Hinweis auf BGH, Beschluss vom 04.04.2007 in III ZB 79/06, juris) vom 06.02.2008 in 7 K 2953/05.A, juris; Beschluss vom 27.10.2008 in 9 K 504/08, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 19.11.2008 in AN 1 M 08.30408, juris; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2008 in 13 OA 63/08, juris.