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Verwaltungsgericht Minden·7 K 1310/09·09.09.2010

Kostenfestsetzung nach §164 VwGO auf 417,54 EUR; weitergehender Antrag zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Minden setzte auf Antrag die nach seinem Urteil vom 14.10.2009 zu erstattenden Kosten auf 417,54 EUR zuzüglich Zinsen fest. Streitpunkt war die Bemessung der erstattungsfähigen Anwaltskosten und die Anwendung des RVG. Mangels Angaben zur vorgerichtlichen Vergütung wurde die Verfahrensgebühr auf den Mindestgebührensatz beschränkt. Der darüber hinausgehende Antrag wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben (417,54 EUR); weitergehender Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung von Kosten durch das Verwaltungsgericht erfolgt auf Grundlage des § 164 VwGO.

2

Bei fehlenden Angaben zur vorgerichtlich entstandenen Vergütung ist die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den Mindestgebührensatz zu beschränken.

3

Erstattungsfähige Anwaltskosten werden nur in der tatsächlich erstattungsfähigen Höhe angesetzt; fehlen gegnerische Kostenanmeldungen, kann der Erstattungsanspruch entsprechend beschränkt werden.

4

Die erst nach Klageerhebung in Kraft getretene Regelung des § 15a RVG begründet nicht ohne weiteres eine höhere Ansetzung der Verfahrensgebühr für Altfälle; ihre Anwendbarkeit kann offenbleiben.

Relevante Normen
§ 164 VwGO§ 15a RVG§ 60 Abs. 1 RVG

Tenor

Auf Antrag 00566-08 WE/da vom 29.10.2009 werden die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.10.2009

von dem Beklagten an den Kläger

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf

417,54 EUR

(in Worten: Vierhundertsiebzehn 54/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 30.10.2009 festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3

Von den Anwaltskosten des Klägers in erstattungsfähiger Höhe von 835,08 EUR trägt der Beklagte, der keine eigenen Kosten angemeldet hat, 1/2= 417,54 EUR.

4

Abgesetzt werden 225,75 EUR von der Verfahrensgebühr nebst anteiliger Umsatz-steuer.

5

Als Folge fehlender Angaben zu der wegen desselben Streitgegenstandes vor- gerichtlich entstandenen Vergütung ist der Ansatz der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den Mindestgebühren-satz 0,55 zu beschränken. Dem steht auch der erst nach Klageerhebung in Kraft getretene § 15a RVG nicht entgegen - wobei nach der hier vertretenen Ansicht dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei § 15a Abs. 2 RVG um eine Gesetzes-änderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG handelt - vgl. VG Minden, Kostenfest-setzungsbeschluss vom 06.04.2010 in 7 K 844/09.A, nrwe.

6

Zur Frage der Anwendung des § 15a RVG auf sogenannte Altfälle vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2010 in 18 E 1722/09, juris; sowie VGH München, Beschluss vom 16.08.2010 in 19 C 10.1667, juris.