Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII: Kostenübernahme für Internatsunterbringung bei LRS
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom Jugendamt Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten einer Internatsunterbringung (03.02.–04.06.2003). Streitpunkt war, ob eine seelische Behinderung (bzw. deren Drohung) mit Teilhabebeeinträchtigung vorlag und ob die Maßnahme erforderlich war. Das VG verpflichtete die Beklagte zur Kostenübernahme, gestützt auf fachärztliche Bescheinigung und Sachverständigengutachten (schwere LRS mit depressiver/ängstlicher Reaktion). Eine unzulässige Selbstbeschaffung verneinte das Gericht, weil der Antrag vor Maßnahmebeginn gestellt und Alternativen nicht aufgezeigt wurden; zudem sprach es Verzinsung nach § 44 SGB I zu.
Ausgang: Klage erfolgreich; Jugendamt zur Übernahme und Verzinsung der Internatskosten (03.02.–04.06.2003) verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernde Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand sowie eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung voraus.
Eine schwere Lese- und Rechtschreibstörung kann, insbesondere bei begleitender Angststörung oder depressiver Reaktion infolge schulischen Versagens, eine (drohende) seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII begründen.
Eingliederungshilfe umfasst auch eine stationäre Maßnahme (hier: Internatsunterbringung), wenn ambulante Hilfen erfolglos geblieben sind und die stationäre Maßnahme zur Stabilisierung geeignet und erforderlich ist.
Eine Kostenerstattung wegen Selbstbeschaffung scheidet nicht aus, wenn die Hilfe rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt wurde und der Leistungsträger die Leistung mit der Begründung ablehnt, der Betroffene gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Wird eine geschuldete Jugendhilfeleistung nicht rechtzeitig erbracht und wandelt sich der Anspruch auf eine Dienstleistung in einen Geldleistungsanspruch um, kann der Erstattungsbetrag nach § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen sein.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.05.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII zu gewähren in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung im "O. -Internat T. . Q. -P. " nebst den weiteren notwendigen Kosten für den Zeitraum vom 03.02.2003 bis zum 04.06.2003. Der an den Kläger zu erstattende Betrag ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit des auf die einzelnen Monate entfallenden Betrages bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am geborene Kläger wurde im August 2000 in die ev. Grundschule C. eingeschult. Auf Grund von Auffälligkeiten im Fall Deutsch/Sprache wurde der Kläger am 07.03.2002 durch die Gemeinschaftspraxis N. -C1. /E. untersucht, wobei die Lesefähigkeit als extrem unterdurchschnittlich bzw. deutlich unterdurchschnittlich bewertet wurde. Nach einer Mitteilung der Grundschule C. vom 02.05.2002 entsprachen die schulischen Leistungen des Klägers im Fach Sprache nicht den Anforderungen des Jahrgangs, sodass die Versetzung gefährdet war.
Unter dem 27.05.2002 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Kläger benötige eine Lerntherapie, da er große Schwierigkeiten beim Lesen habe. Außerdem mache sich große Lernunlust bemerkbar, er werde gehänselt und er neige zum Frustrations-Essen.
In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist ein undatierter Planungsbogen zur Vorbereitung des Fach- bzw. Planungsgespräches bzw. zur Vorbereitung der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Rahmen der § 27 bis 41 KJHG; am 27.11.2002 hat auf Seiten der Beklagten ein Fachgespräch stattgefunden, nach dem festgehalten wurde, dass eine seelische Behinderung bei dem Kläger nicht zu erkennen sei und eine möglicherweise in fernerer Zukunft drohende seelische Behinderung gut durch flankierende Maßnahmen verhindert werden könne.
Von Juni 2002 bis Januar 2003 besuchte der Kläger die Einrichtung Q1. e.V. in C2. . Nach einem weiteren Fachgespräch der Beklagten lehnte diese mit Bescheid vom 12.02.2003 die Gewährung einer Eingliederungshilfe gemäß § 35 a KJHG für den Kläger ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass Rücksprachen mit der Klassenlehrerin und dem Schulleiter ergeben hätten, dass der Kläger ein lieber und netter Junge sei, der Freundschaften geschlossen habe, hilfsbereit sei und sich helfen lasse. Er zeige sich weder aggressiv noch zurückgezogen und finde guten Anschluss in der Klassengemeinschaft. Eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei also demnach offenbar nicht im erheblichen Umfang beeinträchtigt, sodass der Kläger nicht dem Personenkreis nach § 35 a KJHG zuzuordnen sei. Weiter wurde ausgeführt, dass nach der Auswertung der letzten Tests der Einrichtung Q1. e.V. im Fachgespräch der Förderbedarf und der Umfang des Förderbedarfes festgestellt worden seien. Danach sei eine externe ambulante Förderung, wie sie z. B. die Einrichtung Q1. e.V. in C2. anbiete, für einen Zeitraum von ca. einem Jahr angebracht. Die Kosten für diese Fördermaßnahme könnten jedoch nicht übernommen werde, da der Kläger nicht dem Personenkreis nach § 35 a KJHG zuzuordnen sei. Flankierend zu einer Fördermaßnahme werde jedoch von Seiten der Beklagten eine Beratung der Eltern für unbedingt erforderlich gehalten, um die Gesamtsituation zu verbessern. Diese Beratung könne z. B. durch die Einrichtung Q1. e.V. oder durch die Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder beim Kreis I. erfolgen.
Seinen Widerspruch vom 21.02.2003 begründete der Kläger u. a. damit, dass er entgegen der Annahme der Beklagten zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII zähle; er habe deswegen auch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die in der Einrichtung Q1. e.V. durchgeführte Therapie.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.02.2003 zurück. Hierin wurde erneut die Ansicht vertreten, dass der Kläger nicht dem Personenkreis nach § 35 a KJHG zuzuordnen sei, sodass die Leistungspflicht des Jugendamtes nicht gegeben sei. Es werde nicht nachgewiesen, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erwarten oder dass bei dem Kläger die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei.
Die Frage, ob die ambulante Förderung durch das Institut Q1. e.V. gemäß § 35 a SGB VIII von der Beklagten zu fördern sei, ist Gegenstand des Verfahrens 7 K 4158/03, in dem durch Urteil vom heutigen Tage die Beklagte zur Übernahme der dafür entstandenen Kosten verpflichtet worden ist.
Mit Schreiben vom 07.01.2002 (richtig: 2003) ergänzten die Eltern des Klägers ihren bisherigen Antrag dahin, dass nunmehr auch beantragt werde, die Kosten für die Internatsunterbringung im O. -Internat T. . Q. -P. zu übernehmen. Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen weiter vertieft; ergänzend wurde mitgeteilt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend seien und auch an der Schule eine ausreichende Förderung des Klägers nicht erfolgen könne. Im Kreis I. gebe es offensichtlich auch keine Grundschule, die mit ausgebildeten Lehrkräften ihrem Sohn helfen könne, so dass er für zwei Wochen versuchsweise in T. . Q. -P. angemeldet worden sei. Der auf Dauer angelegte Aufenthalt des Klägers in dem Internat hat im Februar 2003 begonnen.
Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 05.05.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer stationären Eingliederungshilfe gemäß § 35 a KJHG ab, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, dass die bei dem Kläger vorliegende Lese- und Rechtschreibstörung eine Teilhabe an einem adäquaten Leben in der Gemeinschaft nicht einschränke oder dass eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei; daher sei der Kläger nicht dem Personenkreis nach § 35 a KJHG zuzuordnen, wobei zur weiteren Begründung auf den "Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003" verwiesen wurde.
Den Widerspruch des Klägers vom 10.05.2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf die Bescheide vom 12.02. und 16.04.2003 machte die Beklagte weiter geltend, dass der Kläger nicht dem Personenkreis des § 35 a KJHG zuzuordnen sei.
Mit seiner Klage vom 16.06.2003 begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII für die Unterbringung im Internat in T. . Q. -P. . Hierbei wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen; zum weiteren Geschehensablauf teilt er u. a. mit, dass er seit dem Schuljahr 2004/2005 nunmehr die Gesamtschule S. besuche. Seit Schuljahresbeginn besuche er auch wieder das Institut Q1. in C2. , dort erhalte er eine Stunde pro Woche Förderunterricht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.2003 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 SGB VIII in Form einer Kostenübernahme für die Unterbringung im "O. -Internat T. . Q. -P. " nebst den weiteren notwendigen Kosten für den Zeitraum vom 03.02.2003 bis zum 04.06.2003 und den zu erstattenden Kostenbetrag gemäß § 44 SGB I zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt unter Vertiefung der in ihren Bescheiden enthaltenen Begründung,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 17.02.2004 hat die Kammer den Sachverständigen Dr. med. R. K. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 80 ff. der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 4158/03 verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Ausführungen weiter erläutert; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2005 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zum Verfahren 7 K 4158/03, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage, durch die nur für die Monate Februar 2003 bis Juni 2003 Leistungen der Jugendhilfe begehrt werden, ist zulässig und insoweit auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig und sie verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 35 a SGB VIII in dem beantragten Umfang.
Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist; die näheren Bestimmungen über die Art der Hilfe finden sich dann in § 35 a Abs. 2 SGV VIII.
Hierbei zeigt sich zunächst, dass der Kläger jedenfalls in dem Zeitraum, über den im hier vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, zu den Personen gehört hat, für die Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII zu leisten ist. Der Grund hierfür lag tatsächlich in dem Umstand, dass der Kläger - was auch von der Beklagten nicht bestritten wird - deutliche Auffälligkeiten bei seiner Lesefähigkeit aufwies. Dies ergibt sich bereits aus der im März 2002 durchgeführten Untersuchung in der Gemeinschaftspraxis N. -C1. /E. , nach der seine Lesefähigkeit im Hinblick auf Lesezeit, Lesefehler und auf das Leseverständnis als extrem unterdurchschnittlich bzw. deutlich unterdurchschnittlich bezeichnet wurde. Nach dem Anschreiben der Grundschule C. an die Eltern des Klägers vom Mai 2002 waren dabei die schulischen Leistungen des Klägers in dem Fach Sprache so schlecht, dass auch die Versetzung gefährdet war. Nach den Angaben der Grundschule zeigte sich außerdem auch, dass die Teilnahme am Sprachförderunterricht nicht ausreichend war, sie sollte nach Anraten der Schule noch ergänzt werden. Auch die Beklagte ist ausweislich des Protokolls des Fachgespräches vom 10.02.2003 davon ausgegangen, dass beim Kläger eine schwere Lese- und Rechtschreibstörung vorgelegen hat. Soweit zwischen den Beteiligten trotz dieser Übereinstimmung im Tatsächlichen streitig war, ob der Kläger zu dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII gehört, steht dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jedenfalls nach Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung fest. Hierbei enthält bereits die fachärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie N. -C1. vom 07.01.2003 die eindeutige Feststellung, dass der Kläger mit der vorliegenden Teilleistungsstörung von seelischer Behinderung bedroht sei, da sein beeinträchtigtes Selbstwertgefühl und sein Leistungsversagen ohne eine entsprechende Förderung und Behandlung weiterhin zunehmen würden. Diese Einschätzung wird durch das vom Gericht eingeholte Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. K. mit ausführlicher und überzeugender Begründung bestätigt. Hiernach ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser Gutachter zu einer schweren LRS-Störung beim Kläger gelangt, wobei weiter ausgeführt wird, dass sich prognostisch Lese- Rechtsschreibstörungen stärkeren Schweregrades nur selten ganz normalisieren lassen. Ebenso führt das Gutachten aus, dass die diagnostizierte deutliche depressive Episode als Reaktion auf das erlebte Schulversagen gesehen werden könne und bereits zum April 2002 vorgelegen habe, sodass davon ausgegangen werden könne, dass für den Zeitraum von April 2002 bis Dezember 2002 eine seelische Behinderung in Form einer Angststörung und depressiven Reaktion vorgelegen habe.
Des Weiteren führt der Gutachter aus, dass ebenso davon auszugehen sei, dass der Kläger auch zum Untersuchungszeitraum, d. h. im März 2004 von seelischer Behinderung bedroht war (vgl. Bl. 15 des Gutachtens), wobei hier als seelische Behinderung eine Angststörung und depressive Reaktion genannt worden sind (vgl. S. 14 des Gutachtens). Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter u. a. ausgeführt, dass er von dem Kläger den Eindruck eines reaktiv depressiven Kindes gewonnen habe, jedenfalls dann, wenn es um die Lese- und Rechtsschreibschwäche gegangen sei.
Haben somit in dem für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII vorgelegen, zeigen die Ausführungen des Sachverständigen und hier insbesondere seine Darlegungen in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch, dass der Besuch des Internats auf T. . Q. -P. jedenfalls im Februar 2003 auch notwendig und erforderlich gewesen ist, um den Kläger zumindest in Teilbereichen zu stabilisieren. Hier hat der Sachverständige anschaulich ausgeführt, dass jedenfalls bei Berücksichtigung des Umstandes, dass hier bereits eine familieninterne Förderung stattgefunden habe und dazu eine ambulante Betreuung, die jedoch beide zu keinem positiven Ergebnis geführt hätten, sich die Frage stelle, wie viel Zeit noch für andere Maßnahmen bleibe. Soweit der Sachverständige dann außerdem darlegt, dass die Legasthenie beim Kläger bereits zu weiteren Störungen geführt habe, nämlich zu der Angststörung und der depressiven Störung, wird auch hinreichend deutlich, dass die immerhin über acht Monate andauernde ambulante Therapie beim Institut Q1. in C2. zu keiner durchgreifenden Verbesserung der Situation führen konnte, so dass die Notwendigkeit einer andersgearteten Maßnahme zu prüfen war. Wenn der Sachverständige in diesem Zusammenhang ausführt, als Alternative sei ein stationärer Klinikaufenthalt von mehreren Monaten zu nennen, um dadurch Ausweitungen wie z.B. eine komplette Schulverweigerung zu verhindern, steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine angemessene Alternative zu der Internatsunterbringung offensichtlich nicht gegeben war; dass von Seiten der Beklagten erfolgversprechende Maßnahmen aufgezeigt worden sein könnten, ist jedenfalls den vorliegenden Verwaltungsakten auch nur ansatzweise nicht zu entnehmen. Des Weiteren mag für die Geeignetheit und Notwendigkeit der Internatsunterbringung auch sprechen, dass der Sachverständige, der bei dem Kläger auch eine Nachuntersuchung durchgeführt hat, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch aus heutiger Sicht die seinerzeitige Maßnahme als effektiv und sinnvoll anzusehen sei. Ebenso hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, die für den Kläger mögliche Regelbeschulung sei kontraproduktiv, was durchaus so verstanden werden könne, dass sie den Zustand verschlimmert habe, wobei der Gutachter dies auf die Grundschule C. mit den dort eingesetzten Lehrern bezog.
Erweist sich nach alledem, dass der Kläger zum einen zu dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII gehört hat und dass zum anderen auch die Internatsunterbringung und Beschulung in T. . Q. -P. geeignet und notwendig gewesen waren, kann dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich hier um eine im Einzelfall unzulässige sogenannte Selbstbeschaffung gehandelt hat, da auch für die hier im Streit stehende Maßnahmen der Antrag jedenfalls vor Beginn der auf Dauer angelegten Internatsunterbringung gestellt worden ist. Hinzukommt, dass nach der Erfolglosigkeit der nur ambulanten Maßnahme hier offensichtlich die Notwendigkeit einer qualitativ anderen Maßnahme bestanden hat und die Beklagte zudem eindeutig bei der bereits in den Bescheiden vom 12.02.2003 und 16.04.2003 geäußerten Ansicht blieb, der Kläger zähle ohnehin nicht zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII.
Zum Problem der sog. Selbstbeschaffung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 - in: DVBl 2001, 1060 m.w.N. und Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Mai 2004, § 27, Rdnr. 52 ff. m.w.N.
Nach alledem war der Klage mit ihrem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung im O. -Internat T. . Q. -P. in dem hier fraglichen Zeitraum stattzugeben.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung des an den Kläger zu erstattenden Betrages folgt hier aus § 44 Abs. 1 SGB I, wobei davon auszugehen ist, dass der Kläger jedenfalls nach Beendigung der Maßnahme einen Anspruch auf Geldleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I gegen die Beklagte hat, da sich der vorher gegebene Anspruch auf eine Dienstleistung, den die Beklagte nicht rechtzeitig erfüllt hat, in einen solchen Geldleistungsanspruch umgewandelt hat.
Vgl. dazu auch Stähr, a.a.O., § 27, Rdnr. 55 b.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.