Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bei LRS und drohender seelischer Behinderung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Übernahme der Kosten einer seit Juni 2002 selbst organisierten Lerntherapie. Streitig war, ob wegen einer Lese-/Rechtschreibstörung die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII (seelische Behinderung bzw. drohende Beeinträchtigung der Teilhabe) vorlagen und ob Selbstbeschaffung entgegensteht. Das VG bejahte anhand fachärztlicher Einschätzung und Sachverständigengutachten eine (drohende) seelische Behinderung und die Erforderlichkeit der Therapie. Die Beklagte wurde zur Kostenerstattung für Juni 2002 bis Januar 2003 nebst Verzinsung nach § 44 SGB I verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; Jugendamt zur Kostenübernahme der Lerntherapie (06/2002–01/2003) nebst Zinsen verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernde Abweichung der seelischen Gesundheit und eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft voraus.
Eine schwere Lese- und Rechtschreibstörung kann – insbesondere bei begleitender Angst- oder depressiver Symptomatik als Reaktion auf schulisches Versagen – eine (drohende) seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII begründen.
Zur Feststellung der (drohenden) seelischen Behinderung und der Geeignetheit/Erforderlichkeit der Hilfe kann das Gericht fachärztliche Bescheinigungen und ein kinder- und jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten heranziehen.
Der Kostenübernahmeanspruch ist nicht wegen unzulässiger Selbstbeschaffung ausgeschlossen, wenn der Antrag vor Maßnahmebeginn gestellt wurde und der Leistungsträger über den Antrag erst nach Abschluss der Maßnahme abschließend entscheidet.
Erfüllt der Leistungsträger einen Anspruch auf eine Dienstleistung nicht rechtzeitig und wandelt sich dieser in einen Geldleistungsanspruch um, sind zu erstattende Beträge nach § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen.
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.02.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2003 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Durchführung der Lerntherapien in der Einrichtung Q. e.V., C. , für den Zeitraum Juni 2002 bis Januar 2003 zu gewähren. Der an den Kläger zu erstattende Betrag ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit des auf die einzelnen Monate entfallenden Betrages bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ............geborene Kläger wurde im August 2000 in die ev. Grundschule C1. eingeschult. Auf Grund von Auffälligkeiten im Fall Deutsch/Sprache wurde der Kläger am 07.03.2002 durch die Gemeinschaftspraxis N. -C2. /E. untersucht, wobei die Lesefähigkeit als extrem unterdurchschnittlich bzw. deutlich unterdurchschnittlich bewertet wurde. Nach einer Mitteilung der Grundschule C1. vom 02.05.2002 entsprachen die schulischen Leistungen des Klägers im Fach Sprache nicht den Anforderungen des Jahrgangs, sodass die Versetzung gefährdet war.
Unter dem 27.05.2002 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Kläger benötige eine Lerntherapie, da er große Schwierigkeiten beim Lesen habe. Außerdem mache sich große Lernunlust bemerkbar, er werde gehänselt und er neige zum Frustrations-Essen.
In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist ein undatierter Planungsbogen zur Vorbereitung des Fach- bzw. Planungsgespräches bzw. zur Vorbereitung der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Rahmen der § 27 bis 41 KJHG; am 27.11.2002 hat auf Seiten der Beklagten ein Fachgespräch stattgefunden, nach dem festgehalten wurde, dass eine seelische Behinderung bei dem Kläger nicht zu erkennen sei und eine möglicherweise in fernerer Zukunft drohende seelische Behinderung gut durch flankierende Maßnahmen verhindert werden könne.
Seit Juni 2002 besuchte der Kläger die Einrichtung Q. e.V. in C. . Nach einem weiteren Fachgespräch der Beklagten lehnte diese mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.02.2003 die Gewährung einer Eingliederungshilfe gemäß § 35 a KJHG für den Kläger ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass Rücksprachen mit der Klassenlehrerin und dem Schulleiter ergeben hätten, dass der Kläger ein lieber und netter Junge sei, der Freundschaften geschlossen habe, hilfsbereit sei und sich helfen lasse. Er zeige sich weder aggressiv noch zurückgezogen und finde guten Anschluss in der Klassengemeinschaft. Eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei also demnach offenbar nicht im erheblichen Umfang beeinträchtigt, sodass der Kläger nicht dem Personenkreis nach § 35 a KJHG zuzuordnen sei. Weiter wurde ausgeführt, dass nach der Auswertung der letzten Tests der Einrichtung Q. e.V. im Fachgespräch der Förderbedarf und der Umfang des Förderbedarfes festgestellt worden seien. Danach sei eine externe ambulante Förderung, wie sie z. B. die Einrichtung Q. e.V. in C. anbiete, für einen Zeitraum von ca. einem Jahr angebracht. Die Kosten für diese Fördermaßnahme könnten jedoch nicht übernommen werde, da der Kläger nicht dem Personenkreis nach § 35 a KJHG zuzuordnen sei. Flankierend zu einer Fördermaßnahme werde jedoch von Seiten der Beklagten eine Beratung der Eltern für unbedingt erforderlich gehalten, um die Gesamtsituation zu verbessern. Diese Beratung könne z. B. durch die Einrichtung Q. e.V. oder durch die Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder beim Kreis I. erfolgen.
Seinen Widerspruch vom 21.02.2003 begründete der Kläger u. a. damit, dass er entgegen der Annahme der Beklagten zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII zähle; er habe deswegen auch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die in der Einrichtung Q. e.V. durchgeführte Therapie.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.02.2003 zurück. Hierin wurde erneut die Ansicht vertreten, dass der Kläger nicht dem Personenkreis nach § 35 a KJHG zuzuordnen sei, sodass die Leistungspflicht des Jugendamtes nicht gegeben sei. Es werde nicht nachgewiesen, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erwarten oder dass bei dem Kläger die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei.
Mit seiner Klage vom 02.05.2003 begehrt der Kläger weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten, die bei der Lerntherapie in der Einrichtung Q. e.V. angefallen sind. Hierbei führt er u. a. aus, er habe diese Einrichtung bis Januar 2003 besucht. Die Maßnahme sei dann jedoch nicht mehr weitergeführt worden, weil der Kläger zum Februar 2003 auf die V. -Schule in T. . Q1. -P. gewechselt sei. In der Sache selbst wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen, wobei er insbesondere ausgeführt, dass er sehr wohl zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII gehöre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2003 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Durchführung der Lerntherapie in der Einrichtung Q. e.V., C. , für die Zeit Juni 2002 bis Januar 2003 zu gewähren und den zu erstattenden Kostenbetrag gemäß § 44 SGB I zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt unter Vertiefung der in ihren Bescheiden enthaltenen Begründung,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 17.02.2004 hat die Kammer den Sachverständigen Dr. med. R. K. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 80 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Ausführungen weiter erläutert; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2005 verwiesen.
Die Frage, ob auch die Kosten für den Schulbesuch in T. . Q1. -P. und der damit verbundenen Internatsunterbringung des Klägers von der Beklagten zu übernehmen sind, ist Gegenstand des Verfahrens 7 K 4646/03. Auch in diesem Verfahren ist der Klage mit Urteil vom heutigen Tage stattgegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zum Verfahren 7 K 4646/03, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage, durch die nur für die Monate Juni 2002 bis Januar 2003 Leistungen der Jugendhilfe begehrt werden, ist zulässig und insoweit auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig und sie verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 35 a SGB VIII in dem beantragten Umfang.
Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist; die näheren Bestimmungen über die Art der Hilfe finden sich dann in § 35 a Abs. 2 SGV VIII.
Hierbei zeigt sich zunächst, dass der Kläger jedenfalls in dem Zeitraum, über den im hier vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, zu den Personen gehört hat, für die Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII zu leisten ist. Der Grund hierfür lag tatsächlich in dem Umstand, dass der Kläger - was auch von der Beklagten nicht bestritten wird - deutliche Auffälligkeiten bei seiner Lesefähigkeit aufwies. Dies ergibt sich bereits aus der im März 2002 durchgeführten Untersuchung in der Gemeinschaftspraxis N. -C2. /E. , nach der seine Lesefähigkeit im Hinblick auf Lesezeit, Lesefehler und auf das Leseverständnis als extrem unterdurchschnittlich bzw. deutlich unterdurchschnittlich bezeichnet wurde. Nach dem Anschreiben der Grundschule C1. an die Eltern des Klägers vom Mai 2002 waren dabei die schulischen Leistungen des Klägers in dem Fach Sprache so schlecht, dass auch die Versetzung gefährdet war. Nach den Angaben der Grundschule zeigte sich außerdem auch, dass die Teilnahme am Sprachförderunterricht nicht ausreichend war, sie sollte nach Anraten der Schule noch ergänzt werden. Auch die Beklagte ist ausweislich des Protokolls des Fachgespräches vom 10.02.2003 davon ausgegangen, dass beim Kläger eine schwere Lese- und Rechtschreibstörung vorgelegen hat. Soweit zwischen den Beteiligten trotz dieser Übereinstimmung im Tatsächlichen streitig war, ob der Kläger zu dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII gehört, steht dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jedenfalls nach Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung fest. Hierbei enthält bereits die fachärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie N. -C2. vom 07.01.2003 die eindeutige Feststellung, dass der Kläger mit der vorliegenden Teilleistungsstörung von seelischer Behinderung bedroht sei, da sein beeinträchtigtes Selbstwertgefühl und sein Leistungsversagen ohne eine entsprechende Förderung und Behandlung weiterhin zunehmen würden. Diese Einschätzung wird durch das vom Gericht eingeholte Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. K. mit ausführlicher und überzeugender Begründung bestätigt. Hiernach ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser Gutachter zu einer schweren LRS-Störung beim Kläger gelangt, wobei weiter ausgeführt wird, dass sich prognostisch Lese- Rechtsschreibstörungen stärkeren Schweregrades nur selten ganz normalisieren lassen. Ebenso führt das Gutachten aus, dass die diagnostizierte deutliche depressive Episode als Reaktion auf das erlebte Schulversagen gesehen werden könne und bereits zum April 2002 vorgelegen habe, sodass davon ausgegangen werden könne, dass für den Zeitraum von April 2002 bis Dezember 2002 eine seelische Behinderung in Form einer Angststörung und depressiven Reaktion vorgelegen habe. Haben somit in dem für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII vorgelegen, zeigen die Ausführungen des Sachverständigen darüber hinaus auch, dass der Besuch der Einrichtung Q. e.V. in C. notwendig und auch geeignet war, um der (drohenden) seelischen Behinderung, wie sie beim Kläger festgestellt worden ist, zu begegnen. Wenn hierzu der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die in der Grundschule abgegebene Empfehlung, der Kläger solle aus der 2. Klasse in die 1. Klasse zurückgehen, sei als Zeichen dafür zu nehmen, dass eine ausführliche Befassung mit dem Problem LRS wohl nicht stattgefunden habe, zeigt dies, dass jedenfalls in der Grundschule C1. der Kläger nicht ausreichend gefördert werden konnte. Dies ergibt sich z. B. auch aus dem dann jedoch schon nach 14 Tagen beendeten Versuch, in die 1. Klasse zurückzugehen. Auch der auf Seite 8 der Beiakte I enthaltene Bericht der Grundschule weist nur aus, dass die seinerzeitige Förderung noch nicht ausreichend sei und noch ergänzt werden müsse; konkrete Hinweise, wie diese Ergänzung aussehen könne, enthält zunächst dieser Bericht nicht. Darüber hinaus ist aber auch in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass auf den schon immerhin unter dem 27.05.2002 gestellten Antrag auf Leistungen gemäß § 35 a SGB VIII, dem offensichtlich das Gutachten der Gemeinschaftspraxis N. - C2. /E. vom 14.05.2002 beigefügt war, in angemessener Zeit reagiert worden ist. Hier enthält die Beiakte I auf Bl. 10 ff. nur einen undatierten Planungsbogen, der lediglich Angaben zum sozialen Hintergrund, der Entwicklung des Klägers, der bisherigen Arbeit mit der Familie und der pädagogischen Zielsetzung enthält. Nähere Angaben etwa hinsichtlich der Beschreibung und Auswertung des erzieherischen Bedarfs oder hinsichtlich eines Beratungs- bzw. Entscheidungsvorschlags enthält dieser Planungsbogen nicht. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hat dann erst am 26.11.2002 ein Fachgespräch zu der bei dem Kläger vorliegenden Problematik stattgefunden, wobei keinerlei Hinweise dafür zu erkennen sind, dass die Beklagte in der Zwischenzeit Kontakt zu dem Kläger bzw. zu seinen Eltern aufgenommen hat; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass hier konkrete Hilfsangebote gemacht worden sind. Schon von daher konnten sich der Kläger und seine Eltern dazu entschließen, im Juni 2002 mit der ambulanten Maßnahme bei der Einrichtung Q. e.V. zu beginnen, da - nicht zuletzt durch den Hinweis der Grundschule C1. - auch objektiv die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns bestanden hat, wobei aus Sicht des Klägers und seiner Eltern die Einrichtung Q. als einzige Alternative anzusehen war. Hierbei ist dann auch unschädlich, dass der Besuch dieser Einrichtung in den Monaten Juni 2002 bis Januar 2003 nicht ausreichend war, um der (drohenden) seelischen Behinderung des Klägers zu begegnen, sodass dann nach anderen Ansätzen gesucht werden musste, die dann in dem Schulbesuch und Internatsaufenthalt in T. . Q1. -P. auch gefunden worden sind.
Bei dieser zeitlichen Abfolge, wie sie sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt, kann dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich hier um eine im Einzelfall unzulässige sog. Selbstbeschaffung gehandelt hat, da hier der Antrag jedenfalls vor Beginn der Maßnahme gestellt worden ist und eine abschließende Entscheidung der Beklagten über diesen Antrag erst im Februar 2003, d. h. sogar erst nach Beendigung der zum Juni 2002 begonnenen Maßnahme ergangen ist.
Zum Problem der sog. Selbstbeschaffung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 - in: DVBl 2001, 1060 m.w.N. und Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Mai 2004, § 27, Rdnr. 52 ff. m.w.N.
Nach alledem war der Klage mit ihrem Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Einrichtung Q. e. V. in dem hier fraglichen Zeitraum stattzugeben. Die Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung des an den Kläger zu erstattenden Betrages folgt hier aus § 44 Abs. 1 SGB I, wobei davon auszugehen ist, dass der Kläger jedenfalls nach Beendigung der Maßnahme einen Anspruch auf Geldleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I gegen die Beklagte hat, da sich der vorher gegebene Anspruch auf eine Dienstleistung, den die Beklagte nicht rechtzeitig erfüllt hat, in einen solchen Geldleistungsanspruch umgewandelt hat.
Vgl. dazu auch Stähr, a.a.O., § 27, Rdnr. 55 b.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.