Einstweiliger Antrag auf Zulassung zur Fachlehrerausbildung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt einstweilige vorläufige Zulassung zum Ausbildungsgang für Fachlehrer an Förderschulen mit Beginn 01.12.2007. Streitpunkt ist, ob sie die Zulassungsvoraussetzungen der APO/Fachl. SoSch erfüllt bzw. ihre Floristenmeisterprüfung als gleichwertig anzuerkennen ist. Das Gericht verneint den Anordnungsanspruch, weil die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Gleichwertigkeitsentscheidung im Ermessen des Ministeriums steht. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Einstweiliger Antrag auf vorläufige Zulassung zum Fachlehrer-Ausbildungsgang als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund (Gefährdung und Sicherungsbedürfnis) darlegt.
Zulassungsvoraussetzungen nach einer Ausbildung- und Prüfungsordnung sind verbindlich; zur Zulassung berechtigt nur, wer die in der Ordnung genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Anerkennung einer anderen Vorbildung als gleichwertig liegt im Ermessen des zuständigen Ministeriums; eine gerichtliche Überprüfung ist nur auf Rechtsfehler oder Willkür beschränkt.
Eine floristische Meisterprüfung ist nicht als handwerksrechtlicher Meisterabschluss im Sinne der Handwerksordnung anzusehen, wenn das betreffende Gewerbe nicht in den Anlagen A oder B der HandwO aufgeführt ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Ausbildungsgang für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistiger oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik in C. , beginnend im Dezember 2007, vorläufig zuzulassen, bis über den Anspruch der Antragstellerin im Hauptverfahren rechtskräftig entschieden ist,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Beginn des Ausbildungsganges für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistiger oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik in C. am 01.12.2007.
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Ausbildungsgang für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistiger oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik in C. , da sie die Voraussetzungen für eine Zulassung gem. § 2 Abs. 1 der Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülern und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern vom 09.09.1983 (GV.NW.1983 S.410) - APO/Fachl. SoSch - in der derzeit gültigen Fassung nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann zum Ausbildungsgang zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Bestimmungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,
2. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,
3.
a. nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister bestanden hat oder
b. nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach einen für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.
c.
Die Antragstellerin hat jedoch nicht die gem. Ziff. 3 a vorgeschriebene Prüfung als Handwerksmeisterin vorzuweisen, weil es sich bei dem Gewerbe einer Floristin/eines Floristen nicht um ein Handwerk im Sinne der HandwO handelt.
Weder in dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können - § 1 Abs. 2 HandwO - ( Anlage A zur HandwO) noch in dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Betriebe betrieben werden können - § 18 Abs. 2 HandwO - ( Anlage B zur HandwO) ist das Gewerbe einer Floristin/eines Floristen aufgeführt. Auch kann es keinem dort aufgeführten Gewerbe zugeordnet werden.
Die Ausbildung zur Floristmeisterin/ zum Floristmeister ist auch nicht durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW als gleichwertig anerkannt worden.
Gem. § 2 Abs. 2 APO/Fachl. SoSch kann das zuständige Ministerium eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig lediglich im Falle des Abs. 1 Nr. 3b anerkennen; von der in § 62 a Abs. 2 LVO NRW eingeräumten Befugnis, eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a anzuerkennen, ist in der APO/Fachl. SoSch bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Soweit in der Vergangenheit entgegen der bislang gültigen Regelung in der APO/Fachl. SoSch gleichwohl eine Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3a APO/Fachl. SoSch vorgenommen worden ist, betraf dies lediglich staatlich geprüfte Techniker/innen (Gleichstellung mit Industriemeistern) und Oecotrophologen (Gleichstellung mit Hauswirtschaftsmeistern).
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausbildung als Floristmeisterin als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3a APO/Fachl. SoSch anerkannt wird. Es liegt es im Ermessen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW, welche weiteren Ausbildungsgänge es als gleichwertig anerkennen will. Es erscheint jedenfalls nicht sachwidrig oder sogar willkürlich, wenn der Kreis derjenigen Bewerber, die über keine oder nur geringe Erfahrungen in der Behindertenarbeit verfügen - wie dies bei Meisterinnen/Meistern in der Regel der Fall ist -, möglichst gering gehalten werden soll.
Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.