Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·4 L 421/09·13.08.2009

Einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Fachlehrerausbildung wegen fehlender Meisterprüfung abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Zulassung zu einem Ausbildungsgang für Fachlehrer an Förderschulen. Das VG Minden hielt einen Anordnungsgrund zwar für gegeben, verneinte jedoch den Anordnungsanspruch, da die Zulassungsvoraussetzungen der APO/Fachl. SoSch nicht erfüllt sind. Insbesondere gilt die Floristmeisterprüfung nicht als handwerksrechtlich gleichwertige Handwerksmeisterprüfung und eine Gleichwertigkeitsanerkennung lag nicht vor. Der Antrag wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Fachlehrerausbildung als unbegründet abgewiesen, da Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; beide Voraussetzungen sind separat zu prüfen.

2

Der unmittelbar bevorstehende Beginn einer Ausbildung kann einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO begründen.

3

Ansprüche auf Zulassung zu einem staatlich geregelten Ausbildungsgang richten sich nach den Zulassungsvoraussetzungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung; Mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Zulassung.

4

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Vorbildungen liegt im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde; entgegenstehende frühere Fälle begründen keinen Rechtsanspruch auf Gleichstellung ohne Rechtsgrundlage.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 2 Abs. 1 APO/Fachl. SoSch§ 1 Abs. 2 HandwO§ 18 Abs. 2 HandwO§ 2 Abs. 2 APO/Fachl. SoSch§ 62 a Abs. 2 LVO NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin - vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu dem am 17.08.2009 beginnenden Ausbildungsgang für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik zuzulassen,

4

ist zulässig, aber unbegründet.

5

Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

6

Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Beginn des Ausbildungsganges für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik am 17.08.2009.

7

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Ausbildungsgang für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik, da sie die Voraussetzungen für eine Zulassung gem. § 2 Abs. 1 der Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern vom 09.09.1983 (GV.NW.1983 S.410) - APO/Fachl. SoSch - in der derzeit gültigen Fassung nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann zum Ausbildungsgang zugelassen werden, wer

8

1. die gesetzlichen Bestimmungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

9

2. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder

10

3. einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,

11

a. nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister bestanden hat oder

12

b. nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.

13

Die Antragstellerin hat jedoch nicht die gem. Ziff. 3 a vorgeschriebene Prüfung als Handwerksmeisterin vorzuweisen, weil es sich bei dem Gewerbe einer Floristin/eines Floristen nicht um ein Handwerk im Sinne der HandwO handelt.

14

Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 29.11.2007 - 4 L 566/07 - anlässlich der Bewerbung der Antragstellerin zu dem am 01.12.2007 begonnenen Ausbildungsgang folgendes ausgeführt:

15

" Weder in dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können - § 1 Abs. 2 HandwO - (Anlage A zur HandwO) noch in dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Betriebe betrieben werden können - § 18 Abs. 2 HandwO - (Anlage B zur HandwO) ist das Gewerbe einer Floristin/eines Floristen aufgeführt. Auch kann es keinem dort aufgeführten Gewerbe zugeordnet werden.

16

Die Ausbildung zur Floristmeisterin/zum Floristmeister ist auch nicht durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW als gleichwertig anerkannt worden. Gem. § 2 Abs. 2 APO/Fachl. SoSch kann das zuständige Ministerium eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig lediglich im Falle des Abs. 1 Nr. 3b anerkennen; von der in § 62 a Abs. 2 LVO NRW eingeräumten Befugnis, eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a anzuerkennen, ist in der APO/Fachl. SoSch bislang kein Gebrauch gemacht worden. Soweit in der Vergangenheit entgegen der bislang gültigen Regelung in der APO/Fachl. SoSch gleichwohl eine Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3a APO/Fachl. SoSch vorgenommen worden ist, betraf dies lediglich staatlich geprüfte Techniker/innen (Gleichstellung mit Industriemeistern) und Oecotrophologen (Gleichstellung mit Hauswirtschaftsmeistern). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausbildung als Floristmeisterin als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3a APO/Fachl. SoSch anerkannt wird. Es liegt es im Ermessen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW, welche weiteren Ausbildungsgänge es als gleichwertig anerkennen will. Es erscheint jedenfalls nicht sachwidrig oder sogar willkürlich, wenn der Kreis derjenigen Bewerber, die über keine oder nur geringe Erfahrungen in der Behindertenarbeit verfügen - wie dies bei Meisterinnen/Meistern in der Regel der Fall ist -, möglichst gering gehalten werden soll."

17

Hieran hält die Kammer fest.

18

Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.