Beihilfeablehnung für HBO‑Therapie wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beamtin begehrt Beihilfeübernahme für eine im Frühjahr 2002 durchgeführte hyperbare Sauerstofftherapie (HBO). Das zuständige Versorgungsamt lehnte den Antrag nach amtsärztlicher Begutachtung ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, weil für die Therapie keine medizinisch notwendige Indikation bzw. wissenschaftliche Anerkennung vorliegt. Die Feststellungen der Amtsärztin und einschlägige Fachberichte tragen die Ablehnung; weitere Beweise waren nicht erforderlich.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für HBO‑Therapie als unbegründet abgewiesen, da keine notwendige Indikation bzw. wissenschaftliche Anerkennung vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfefähig sind nach § 3 BVO notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang; über Notwendigkeit und Umfang entscheidet die Festsetzungsstelle, die bei Zweifeln ein amts‑ oder vertrauensärztliches Gutachten einholen kann.
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Fehlt für eine beantragte Behandlung der Nachweis eines schweren, hochakuten oder lebensbedrohlichen Zustands und besteht zugleich keine wissenschaftliche Anerkennung für die konkrete Indikation, ist die Gewährung von Beihilfe zu versagen.
Überzeugende Feststellungen einer Amtsärztin und einschlägige fachliche Berichte können die fehlende Beihilfefähigkeit tragen, so dass das Gericht keine weitergehende Beweiserhebung anordnen muss.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ......1947 geborene Klägerin steht als Beamtin im Dienst der beklagten Stadt.
Mit Schreiben vom 12.3.2002 beantragte das Druckkammerzentrum C. für die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Sauerstoffüberdrucktherapie (HBO-Therapie).
Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme der Amtsärztin Dr. T. vom 16.5.2002 durch Bescheid vom 22.5.2002 ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 10.6.2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf eine beigefügte Stellungnahme des Druckkammerzentrums C. vom 28.5.2002 Bezug nahm.
Die Beklagte wies den Widerspruch im Hinblick auf eine weitere Stellungnahme der Amtsärztin Dr. T. vom 29.7.2002 durch Widerspruchsbescheid vom 1.8.2002 zurück.
Am 2.9.2002 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bezüglich der Rechnungen des niedergelassenen Arztes B. I. vom 25.3.2002 und 14.5.2002 betreffend eine zwischen dem 5.3.2002 und dem 29.4.2002 durchgeführte HBO-Therapie Beihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, eine Indikation für eine HBO-Therapie habe amtsärztlicherseits nicht festgestellt werden können.
Amtsärztin Dr. T. , Gesundheitsamt des Kreises M. , hat in der mündlichen Verhandlung zu Fragen der Beihilfefähigkeit der von der Klägerin im Frühjahr 2002 durchgeführten HBO-Therapie Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat es durch ihren Bescheid vom 22.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 zu Recht abgelehnt, der Klägerin Beihilfe zu den Kosten der im März und April 2002 durchgeführten HBO-Therapie zu gewähren. Denn der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu.
Gemäß § 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang von Aufwendungen entscheidet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO die Festsetzungsstelle. Sie kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO bei Zweifel über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (- zahnarztes) einholen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 BVO auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (- zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden.
Die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe sind im Falle der Klägerin nicht gegeben.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine HBO-Therapie vom 12.03.2002 wurde damit begründet, die Klägerin leide infolge einer Borrelioseerkrankung unter einem septikämischen Zustand sowie unter peripherer Ischämie. In einer schriftlichen Erklärung vom 21.03.2002 äußerte sich der behandelnde Arzt der Klägerin, Dr. T. aus M. , in entsprechender Weise.
Wie die Amtsärztin Dr. T. bereits im Verwaltungsverfahren unter dem 16.05.2002 und 29.07.2002 jedoch überzeugend dargelegt hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin zu Beginn ihrer HBO-Therapie Anfang März 2002 tatsächlich in einem septikämischen Zustand befand. Die vom Druckkammerzentrum C. und Dr. T. als Ursache für einen solchen Zustand genannte Borrelioseerkrankung der Klägerin ist nach den Ausführungen der Amtsärztin jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet, eine Septikämie herbeizuführen. Im Übrigen hat die Klägerin selbst nicht behauptet, das von der Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2002 im einzelnen beschriebene Krankheitsbild eines septikämischen Zustandes aufgewiesen zu haben. Von einer Septikämie der Klägerin Anfang des Jahres 2002 ist somit nicht auszugehen.
Die der Klägerin von ihrem behandelnden Arzt bescheinigte periphere Ischämie rechtfertigt die Gewährung der streitigen Beihilfe ebenfalls nicht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insoweit vorgetragen, sie habe im Februar 2002 an tauben und kalten Füßen gelitten sowie Probleme mit der Gehsicherheit und dem Abrollen des rechten Fußes gehabt. Die Amtsärztin Dr. T. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, Aufwendungen im Rahmen einer HBO-Therapie seien nur bei schweren, hoch akuten und lebensgefährlichen Erkrankungen beihilfefähig. Diese Auffassung werde durch die Feststellungen im Zusammenfassenden Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratungen der Jahre 1999 und 2000 zur Bewertung der Hyperbaren Sauerstofftherapie gem. § 135 Abs. 1 SGB V vom 11.04.2000 bestätigt, wovon sich die Kammer durch Einblick in den genannten Bericht überzeugt hat. In dem Bericht wird im Übrigen unter Nr. 8.37 sogar ausdrücklich ausgeführt, Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der HBO-Therapie seien u.a. bei peripheren Ischämien (arteriell/venös) zurzeit nicht belegt. Die Kammer folgt der nachvollziehbaren Einschätzung der Amtsärztin und hält eine weitere Beweiserhebung insoweit nicht für geboten. Es ist demgemäß anzunehmen, dass eine im Falle einer peripheren Ischämie durchgeführte HBO-Therapie in der Regel im Hinblick auf fehlende wissenschaftliche Anerkennung bzw. Notwendigkeit nicht beihilfefähig ist. Ob bei Vorliegen eines hochakuten, lebensbedrohlichen Zustandes etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Ein solcher Zustand war bei der Klägerin vor Beginn der HBO-Therapie nämlich - unstreitig - nicht gegeben.
Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.