Beihilfe: Keine Kostenübernahme für HBO-Therapie bei Rezidiv-Analfisteln
KI-Zusammenfassung
Ein beihilfeberechtigter Landesbeamter begehrte Beihilfe zu Kosten einer hyperbaren Sauerstofftherapie wegen rezidivierender perianaler Fisteln/Wundheilungsstörungen. Streitig war, ob die Behandlung wissenschaftlich anerkannt oder ausnahmsweise beihilfefähig ist. Das VG Minden verneinte einen Anspruch, weil die HBO-Therapie für diese Indikation keinen wissenschaftlich gesicherten Stellenwert hat und belastbare Studien fehlen. Auch die Ausnahmevorschrift für noch nicht anerkannte Heilbehandlungen greift mangels begründeter Anerkennungsaussicht nicht ein.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Beihilfe zu Kosten einer HBO-Therapie mangels wissenschaftlicher Anerkennung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Wissenschaftliche Anerkennung liegt nur vor, wenn eine Behandlungsmethode von der herrschenden oder überwiegenden medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet bewertet wird; eine bloße Befürwortung im Einzelfall genügt nicht.
Für die Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung ist auf den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abzustellen; ältere Verwaltungsvorschriften begründen keine Bindung des Dienstherrn oder Gerichts.
Eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit wissenschaftlich noch nicht anerkannter Heilbehandlungen setzt eine begründete Erwartung künftiger wissenschaftlicher Anerkennung voraus, die auf wissenschaftlichen, nicht auf Einzelfälle beschränkten Erkenntnissen beruht.
Fehlen gesicherter Studien zur Wirksamkeit einer Behandlungsmethode bei der konkreten Grunderkrankung, ist weder die wissenschaftliche Anerkennung noch die Annahme einer Anerkennungsnähe im Sinne der Ausnahmevorschrift gerechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ......1949 geborene Kläger steht als Grundschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Nach einem perianalen Abzess, einer Analfistel und mehrfachen Operationen lagen bei ihm ein extrasphinktäres und ein suprasphinktäres Analfistelrezidiv vor, weswegen er ab dem 13.08.1999 das Druckkammerzentrum C. zur Durchführung einer hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO- Therapie) aufsuchte.
Unter dem 20.01.2000 und dem 30.05.2000 beantragte er beim Schulamt für die Stadt C. Beihilfe u.a. für die entstandenen Aufwendungen entsprechend den in den Rechnungen des Druckkammerzentrums C. vom 19.01.2000 und vom 08.05.2000 ausgewiesenen Beträgen von 39.041,54 DM und 21.624,79 DM. Die Diagnose des Druckkammerzentrums lautete "periphere Ischämie, Wundheilungsstörung". Auf Veranlassung des Schulamtes fand am 16.02.2000 im Gesundheitsamt der Stadt C. eine Untersuchung des Klägers durch den Amtsarzt Dr. T. statt. Die hyperbare Sauerstofftherapie habe nach dessen Einschätzung bei der Behandlung der Leiden des Klägers keinen wissenschaftlich gesicherten Stellenwert. Zudem habe die von Dr. N. vom Druckkammerzentrum C. genannte Diagnose "periphere Ischämie" nach dessen eigenen Aussagen und auch nach den vorliegenden Krankenunterlagen zu keinem Zeitpunkt beim Kläger vorgelegen. Auch die zweite Diagnose müsse angezweifelt werden, zumal Wundheilungsstörungen in den Arztbriefen des Prof. Dr. K. von der Chirurgischen Klinik der G. - Hospital gem. GmbH C. nie erwähnt worden seien. Grunderkrankungen, die Wundheilungsstörungen begünstigen oder verursachen würden, lägen beim Kläger nicht vor. Die Chirurgische Klinik habe dem Kläger als Lokalbehandlung Sitzbäder empfohlen. Andere Maßnahmen seien kontraindiziert. Ohnehin habe die HBO- Therapie nicht den gewünschten Erfolg herbeigeführt, denn das Befinden des Klägers habe sich nach dessen Angaben nur geringfügig gebessert. Erst kürzlich seien noch zwei Operationen notwendig geworden, wobei der Kläger während der einen Operation mit einer Anus- praeter- Anlage versorgt worden sei.
Mit Schreiben vom 10.05.2000 wandte sich Dr. N. vom Druckkammerzentrum C. an das Schulamt für die Stadt C. . Beim Kläger habe durch die chronische Entzündung mit Ödemen, Vernarbung und Vereiterung von Fisteln ein ischämischer Prozess vorgelegen. Bereits die ersten 90 Behandlungen hätten zu einer Beschleunigung des Wundheilungsprozesses geführt. Nach durchgeführter Fistelexzision mit Darmdraht und protektiver AP- Anlage am 20.12.1999 sei die HBO- Therapie zur Beschleunigung des Wundverschlusses fortgesetzt worden. Bereits nach wenigen Tagen sei eine rasche Besserung der Beschwerden des Klägers festgestellt worden, so dass nach der vollständigen Ausheilung die AP- Rückverlagerung habe durchgeführt werden können. Die herkömmlichen schulmedizinischen Therapiemaßnahmen einschließlich der Verabreichung von Antibiotika seien im Falle des Klägers fehlgeschlagen.
Der nochmals vom Schulamt konsultierte Amtsarzt Dr. T. erwähnte in seiner Stellungnahme vom 26.07.2000, dass Dr. medic J. vom Druckkammerzentrum C. in einem Gespräch mit ihm eingeräumt habe, dass man dort versucht habe, die Diagnose im Falle des Klägers "passend zu machen". Außerdem habe er selbst zugestanden, dass die HBO- Therapie bei periproktetischen Abzessen oder bei einem perianalen Fistelsystem wissenschaftlich nicht gesichert sei. Dieser Darstellung trat Dr. J. mit Schreiben vom 02.11.2000 entgegen.
Aufgrund der amtsärztlichen Einschätzungen lehnte das Schulamt für die Stadt C. die beantragte Beihilfegewährung mit Bescheid vom 14.09.2000, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ab.
Dagegen erhob der Kläger unter dem 23.11.2000 Widerspruch. Die Druckkammerbehandlung, die ein voller Erfolg gewesen sei, habe er von Anfang an mit Prof. Dr. K. abgesprochen. Sogar der Krankenversicherungsträger habe die auf ihn entfallenden Kosten in voller Höhe übernommen. Als Anlage zu seinem Rechtsbehelf überreichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. K. vom 05.10.1999. Darin hatte der Chefarzt der Krankenversicherung des Klägers die Übernahme der Kosten für die Sauerstoff- Überdruckbehandlung empfohlen, da diese eine Anus- praeter- Anlage überflüssig mache.
Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E. nach erneuter Konsultation des Amtsarztes Dr. T. mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2001 zurück.
Am 18.06.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Die Annahme, bei ihm habe keine periphere Ischämie vorgelegen, sei unzutreffend.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Stadt C. vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 18.05.2001 zu verpflichten, dem Kläger für die Rechnungen des Druckkammerzentrums C. vom 19.01.2000 und vom 10.05.2000 Beihilfe in Höhe von 30.333,15 DM zu gewähren,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger für die Rechnungen des Druckkammerzentrums C. vom 19.01.2000 über 39.041,54 DM und vom 10.05.2000 über 21.624,79 DM Beihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Abgesehen davon, dass beim Kläger niemals eine "periphere Ischämie", sondern stattdessen eine Hypoxie vorgelegen habe, sei die HBO- Therapie bei einer derartigen Indikation auch keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung. Dies ergebe sich aus einem Auszug aus dem Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Bewertung der hyperbaren Sauerstofftherapie.
Mit Beschluss vom 22.08.2002 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen fachärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. T. und des Dr. U. vom Universitätsklinikum N. .
Gegen das Gutachten vom 04.02.2003 hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.05.2003 eingewandt, dass Hypoxie und Ischämie in der Praxis nicht eindeutig voneinander abzugrenzen seien. Die Aussage der Gutachter "die Indikation periphere Ischämie bezieht sich auf Erkrankungen, die von Blutgefäßen ausgehen und nicht auf.....Hypoxie" sei wissenschaftlich nicht haltbar. Dass die HBO- Therapie bei peripherer Ischämie und bei nicht heilenden Wunden eine wissenschaftlich anerkannte Therapie sei, hätten die Gutachter eingeräumt. Den tatsächlichen Zustand des Klägers vor Beginn der hyperbaren Sauerstoffbehandlung hätten die Gutachter nicht kommentiert. Es sei unbestritten, dass die HBO- Therapie den Kläger vor einer Rektum- Amputation mit einem dauerhaft künstlichen Darmausgang bewahrt habe. Im Übrigen sei bei der Literaturrecherche eine einschlägige Studie übersehen worden.
Zu den Einwänden des Klägers haben Prof. Dr. T. und Dr. U. unter dem 01.07.2003 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch des Hilfsantrages als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die anlässlich der im Druckkammerzentrum C. durchgeführten hyperbaren Sauerstofftherapie entstanden sind. Der Bescheid des Schulamtes für die Stadt C. vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18.05.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfeverordnung (BVO) sind die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für u.a. Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Satz 2 dieser Bestimmung schließt Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit aus.
Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der BVO können u.a. Heilbehandlungen angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam ist. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weit gehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.
Vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.3.1996 - 6 A 563/95 -.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hält die Kammer die hyperbare Sauerstofftherapie im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Indikationen "periphere Ischämie, Wundheilungsstörung, extrasphinktäres und suprasphinktäres Analfistelrezidiv/rezidivierende Perinalfisteln" nicht für wissenschaftlich anerkannt. Zwar hat der Bundesminister des Innern in einem Erlass vom 02.07.1976 - D II 6 - 215 104 - 1/1 - u.a. periphere Ischämie nach einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer als wissenschaftlich gesicherte Indikation für die Sauerstoff- Inhalationsbehandlung unter Überdruckbedingungen im Druckkammern angesehen. Abgesehen davon, dass diese seit etwa 27 Jahren bestehende Verwaltungsvorschrift nur nachgeordnete Bundesbehörden, nicht jedoch das beklagte Land und erst recht nicht das Gericht bindet, weist der Beklagte zudem auf einen aktuellen Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Bewertung der hyperbaren Sauerstofftherapie vom 11.04.2000 hin. Demnach können nach einer Recherche der Geschäftsführung des Ausschusses in der Datenbank "Medline" u.a. zur Indikation "periphere Ischämien (arteriell/venös)" Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der HBO- Therapie derzeitig als nicht belegt gelten, vgl. Ziffer 8.37 des Berichts. Dieser Einschätzung folgt die Kammer,
vgl. VG Minden, Urteil vom 14.05.2003 -4 K 2887/02- (rechtskräftig).
Ob bei Vorliegen eines hochakuten, lebensbedrohlichen Zustandes etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Denn ein solcher Zustand lag beim Kläger vor Beginn der HBO- Therapie unstreitig nicht vor. Ohnehin kommt es nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht darauf an, ob beim Kläger seinerzeit eine periphere Ischämie oder - wovon der Beklagte und nunmehr selbst der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.05.2003 ausgehen und was auch im Gutachten von Prof. Dr. T. und Dr. U. auf Seite 14 anklingt- eine Hypoxie vorlag. Ebenso kann dahin stehen, wie die periphere Ischämie von der Hypoxie exakt medizinisch abzugrenzen ist, und ob das Druckkammerzentrum tatsächlich versucht hat, im Fall des Klägers die Diagnose entsprechend der Erlasslage des Bundes "passend" zu machen. Denn das Gericht ist der Ansicht, dass sowohl periphere Ischämie als auch Hypoxie wie auch die damit verbundenen Wundheilungsstörungen nicht losgelöst von, sondern nur im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Erkrankung -hier mit dem unter den Beteiligten unstreitigen Rezidivanalfistelleiden des Klägers- gesehen werden können. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. T. und Dr. U. auf Seite 17 des Gutachtens hat die sog. HBO- Therapie bei der Behandlung von perianalen (Rezidiv-)Fisteln jedoch bis heute keinen wissenschaftlich anerkannten Stellenwert erlangt. Trotz intensiver Recherche in der Medline- Datenbank haben die begutachtenden Ärzte keinen Beitrag gefunden, wonach im Rahmen einer Beobachtungsstudie und erst recht nicht im Rahmen eines prospektiv- randomisierten Vergleichs die Wirksamkeit einer HBO- Therapie im Zusammenhang mit Analfisteln untersucht worden ist. Die recherchierten vereinzelten Fallserien im Zusammenhang mit einem perianalen Abzess sind nach der Darstellung der Gutachter nicht einschlägig, da ihnen ein völlig anderes - lebensbedrohliches- Krankheitsbild - zugrunde lag.
Ebenso wenig kann die beim Kläger angewandte Behandlungsmethode mit Sauerstoffüberdruck nach den Ausnahmevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 BVO als beihilfefähig anerkannt werden. Danach können vom Finanzministerium auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen auf Grund des Gutachtens u.a. eines Amts- oder Vertrauensarztes für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Davon abweichend kann dieses Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können.
Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist danach, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt jedoch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436.
Auch diese Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit der hier streitigen Behandlung mit hyperbarem Sauerstoff bei den vom Kläger vorgetragenen Diagnosen liegen nicht vor. Das Gericht folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen der Gutachter in ihrem Gutachten vom 04.02.2003. Da -wie bereits dargestellt- keine gesicherten Studien vorliegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die HBO- Therapie zur Behandlung eines Rezidivanalfistelleidens kurz vor der Anerkennung steht. Prof. Dr. T. und Dr. U. haben zur Überzeugung des Gerichts erläutert, dass die Problemstellung bei Rezidivanalfisteln viel zu komplex ist -operationstechnische Schwierigkeiten, potentielle Wundkontamination durch Darmkeime mit entsprechendem Infektionsrisiko der Wunde, Druckverhältnisse im Rektum-, als dass die schlechte Wundheilung in diesem Körperbereich eindeutig nur auf einen zu niedrigen Sauerstoffpartialdruck im Gewebe zurückgeführt werden könnte. Diese Feststellung erlaubt auch den Umkehrschluss, dass die Ausheilung einer derartigen schlecht heilenden Wunde nicht zwangsläufig nur auf der Erhöhung des Sauerstoffpartialdruckes im Gewebe beruhen muss. Letztlich sind die genauen Wirkungszusammenhänge noch völlig ungeklärt. Für die Annahme einer nicht hinreichend gesicherten Kausalität der HBO- Therapie zur Heilung eines Rezidivanalfistelleidens bzw. zur Linderung der entsprechenden Beschwerden spricht nicht zuletzt auch die Krankengeschichte des Klägers: Obwohl er ausweislich der Rechnung des Druckkammerzentrums C. vom 19.01.2000 bereits seit dem 13.08.1999 mit Sauerstoffüberdruck behandelt wurde, kam es nach seinen Angaben bei der Anamnese im Rahmen der Gutachtenerstellung im September 1999 zur erneuten Bildung einer Fistel, die durch eine Fadendrainage operativ behandelt wurde. Trotz weiterer zahlreicher Sitzungen im Druckkammerzentrum C. (bis dahin 90 von insgesamt 110 ausweislich des Schreibens des Dr. N. vom 10.05.2000) trat beim Kläger im Dezember 1999 wiederum ein Fistelverschluss auf, aufgrund dessen erneut vorübergehend ein künstlicher Darmausgang gelegt worden ist. Eine Anus- praeter- Anlage sollte jedoch nach der Einschätzung des Prof. Dr. K. durch die Therapierung mit Sauerstoffüberdruck gerade vermieden werden, vgl. dessen Stellungnahme vom 05.10.1999. Der Behauptung des Klägers, dass er unstreitig unmittelbar vor einer Rektumamputation gestanden habe und nur durch die HBO- Therapie davor bewahrt worden sei, sind Prof. Dr. T. und Dr. U. in ihrem Schreiben vom 01.07.2003 ausdrücklich entgegengetreten. Auch die übrigen Einwände des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.05.2003 vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern, so dass das Gericht keine Notwendigkeit sieht, entsprechend seiner Anregung ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Aussage, dass die HBO- Therapie die wirkungsvollste antihypoxische Therapieform sei, lässt sich dem Gutachten vom 04.02.2003 entgegen der Ansicht des Klägers bereits nicht entnehmen. Der Umstand, dass die begutachtenden Ärzte sich hinsichtlich der Diagnosen beim Kläger vor Beginn der Sauerstoffüberdrucktherapie (periphere Ischämie bzw. Hypoxie) nicht festgelegt haben, ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass es - wie bereits ausgeführt - darauf nicht ankam, stand diese Vorgehensweise völlig im Einklang mit den Vorgaben des Beweisbeschlusses vom 22.08.2002, vgl. Ziffer 3. Auch das Argument des Klägers, dass Prof. Dr. T. und Dr. U. eine Studie über die Effizienz der HBO- Therapie bei der Bekämpfung von Analfisteln nicht berücksichtigt hätten, ist nicht stichhaltig. Denn diese Studie ist nach Darstellung der Gutachter in deren Schreiben vom 01.07.2003 nicht Medline- gelistet und im Übrigen auch nicht einschlägig, da es sich um eine Fallbeschreibung von nur 9 Patienten mit einem ganz anderen Krankheitsbild - Analfisteln bei Morbus Crohn - handelt.
Nach alledem war die Klage auf Kosten des Klägers abzuweisen.